• RECHTE VON URHEBER*INNEN

    • Als erstes schauen wir uns ein paar rechtliche Aspekte an, um zu klären, welche Rechte man als Urheber*in hat.

      Paragraph mit Lupe

    • In § 15 UrhG sind die Handlungsmöglichkeiten benannt, die dem*der Urheber*in zur Verfügung stehen, um sein*ihr Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Die für deine Praxis als Studierende*r wichtigsten Verwertungsrechte sind:

      Für den Studienalltag bedeutet dies beispielsweise, dass du von einem Lehrbuch keine kompletten Kopien für andere Studierende anfertigen darfst (Vervielfältigungsrecht).

      Wenn Teile eines urheberrechtlich geschützten Werks in ein Lernmanagementsystem eingestellt werden sollen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung), sind die Grenzen des § 60a UrhG einzuhalten.

    • Welche Rechte sind noch zu beachten?

      Bei der Erstellung eines Werks, zum Beispiel einer Gruppenarbeit in einem Seminar, hat der*die Urheber*in häufig noch die Rechte anderer Personen zu beachten. Dies können beispielsweise sein:


    • Schaffen mehrere Personen ein Werk gemeinsam, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber*innen des Werkes. Sie können nur gemeinsam entscheiden, ob sie das Werk veröffentlichen oder verwerten möchten.
      Hierbei handelt es sich in Deutschland um einen Unterfall des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es überträgt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen. Dazu zählt auch das Recht, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Dies kann zum Beispiel relevant sein, wenn bei einer Veranstaltung Fotos von den anwesenden Personen gemacht und diese anschließend auf Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden sollen.
      Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in intime Lebensbereiche dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Es soll beispielsweise verhindern, dass in Texten über den Intimbereich einer Person berichtet wird, ohne dass sie der Veröffentlichung zugestimmt hat. Einer der hierzu bekanntesten Sachverhalte ist die öffentliche Auseinandersetzung und der Rechtsstreit um den Roman „Esra“ von Maxim Biller.


    • ADD-ON: Wenn du dich für die dazugehörigen Gesetzestexte interessierst, findest du sie hier:

      Miturheberschaft
      Recht am eigenen Bild
      Allgemeines Persönlichkeitsrecht


    •     BEACHTE: Neben dem*der Urheber*in können im Schöpfungsprozess noch anderen Personen Rechte hinsichtlich eines Werks zustehen. Dies sind unter anderem Miturheber*innen, abgebildete oder in einem Text erwähnte Personen. Vor der Veröffentlichung des Werks ist möglicherweise deren Einverständnis einzuholen.


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