In § 15 UrhG sind die Handlungsmöglichkeiten benannt, die dem*der Urheber*in zur Verfügung stehen, um sein*ihr Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Die für deine Praxis als Studierende*r wichtigsten Verwertungsrechte sind:
Für den Studienalltag bedeutet dies beispielsweise, dass du von einem Lehrbuch keine kompletten Kopien für andere Studierende anfertigen darfst (Vervielfältigungsrecht).
Wenn Teile eines urheberrechtlich geschützten Werks in ein Lernmanagementsystem eingestellt werden sollen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung), sind die Grenzen des § 60a UrhG einzuhalten.