Der Urheberrechtsschutz besteht nach § 64 UrhG bis 70 Jahre über den Tod des*der Urhebers*in hinaus. Wichtig ist, dass dies für alle vom Urheber bzw. der Urheberin geschaffenen Werke gilt, unabhängig vom Zeitpunkt, an dem er*sie das Werk geschaffen hat. Nach dem Tod des*der Urhebers*in wird das Urheberrecht von seinen*ihren Erb*innen ausgeübt. Waren mehrere Personen an der Schöpfung des Werkes beteiligt, kommt es auf den Tod des*der bis zuletzt lebenden Urhebers*in an.
Exkurs: Adolf Hitler - Mein Kampf Die Urheberrechte für Adolf Hitlers „Mein Kampf" endeten am 31. Dezember 2015 nach Ablauf der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tode Hitlers. In der Öffentlichkeit gab es daraufhin Diskussionen darüber, ob eine Veröffentlichung den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen würde (§ 130 StGB). Letztlich stellte das Münchener Institut für Zeitgeschichte (IfZ) eine kommentierte Ausgabe vor, die dort in drei Jahren erarbeitet wurde und rund 3.500 Anmerkungen enthält (https://www.ifz-muenchen.de/mein-kampf).