• WEITERGABE DER RECHTE

    • Der Urheber bzw. die Urheberin kann als Rechteinhaber*in seine bzw. ihre Nutzungsrechte Dritten einräumen (§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten). Diese können dann im Rahmen der Vereinbarung der Rechte wie der*die Urheber*in über die Nutzung des Werkes bestimmen (als sogenannte Nutzungsberechtigte). 

      Im Hochschulbereich ist hierfür ein häufiges Beispiel, wenn ein*e Autor*in eines Textes einem Verlag das Recht einräumt, diesen Text in einer von ihm herausgegebenen Fachzeitschrift zu veröffentlichen. 

      Weitergabe der Rechte

      In bestimmten Fällen, die § 38 Abs. 4 UrhG regelt, steht dem*der Autor*in unter den genannten Voraussetzungen ein gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht zu, was vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Einräumung der Nutzungsrechte kann der*die Urheber*in frei entscheiden. Er oder sie kann entweder alle oder nur einzelne Nutzungsrechte beliebig vielen Nutzer*innen übertragen. Die Nutzungsrechte an dem Werk können unbeschränkt oder räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Sie können als einfaches oder ausschließliches Recht vergeben werden. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte können ihrerseits gemäß § 34 UrhG vom Nutzungsberechtigten an Käufer*innen dieses Nutzungsrechts übertragen werden. 

      Um zu verhindern, dass die Interessen des*der Urhebers*in dadurch beeinträchtigt werden, dass Personen mit der Verwertung betraut werden, die dafür ungeeignet erscheinen, bedarf die Übertragung der Nutzungsrechte der Zustimmung des*der Urhebers*in. Nach § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG darf der*die Urheber*in die Zustimmung zur Übertragung nicht „wider Treu und Glauben verweigern". Dies bedeutet, dass der*die Urheber*in nur in Ausnahmefällen zur Zustimmung verpflichtet ist (wenn auf der einen Seite keine berechtigten Belange des*der Urhebers*in tangiert sind und auf der anderen Seite berechtigte Interessen des*der Rechtsinhabers*in an einer Übertragung des Nutzungsrechts bestehen, es also willkürlich erschiene, die Zustimmung zu verweigern).

      (Vgl. Schulze 2018)



    •     MERKE: Urheberrechte können an Dritte (z. B. andere Personen, einen Verlag) in Form von Nutzungsrechten weitergegeben werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den*die Inhaber*in, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm*ihr erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.


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