Der Urheber bzw. die Urheberin kann als Rechteinhaber*in seine bzw. ihre Nutzungsrechte Dritten einräumen (§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten). Diese können dann im Rahmen der Vereinbarung der Rechte wie der*die Urheber*in über die Nutzung des Werkes bestimmen (als sogenannte Nutzungsberechtigte).
Im Hochschulbereich ist hierfür ein häufiges Beispiel, wenn ein*e Autor*in eines Textes einem Verlag das Recht einräumt, diesen Text in einer von ihm herausgegebenen Fachzeitschrift zu veröffentlichen.

In bestimmten Fällen, die § 38 Abs. 4 UrhG regelt, steht dem*der Autor*in unter den genannten Voraussetzungen ein gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht zu, was vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Einräumung der Nutzungsrechte kann der*die Urheber*in frei entscheiden. Er oder sie kann entweder alle oder nur einzelne Nutzungsrechte beliebig vielen Nutzer*innen übertragen. Die Nutzungsrechte an dem Werk können unbeschränkt oder räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Sie können als einfaches oder ausschließliches Recht vergeben werden. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte können ihrerseits gemäß § 34 UrhG vom Nutzungsberechtigten an Käufer*innen dieses Nutzungsrechts übertragen werden.
Um zu verhindern, dass die Interessen des*der Urhebers*in dadurch beeinträchtigt werden, dass Personen mit der Verwertung betraut werden, die dafür ungeeignet erscheinen, bedarf die Übertragung der Nutzungsrechte der Zustimmung des*der Urhebers*in. Nach § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG darf der*die Urheber*in die Zustimmung zur Übertragung nicht „wider Treu und Glauben verweigern". Dies bedeutet, dass der*die Urheber*in nur in Ausnahmefällen zur Zustimmung verpflichtet ist (wenn auf der einen Seite keine berechtigten Belange des*der Urhebers*in tangiert sind und auf der anderen Seite berechtigte Interessen des*der Rechtsinhabers*in an einer Übertragung des Nutzungsrechts bestehen, es also willkürlich erschiene, die Zustimmung zu verweigern).
(Vgl. Schulze 2018)