• SPEZIELLES

    • Was ist bei der Nutzung und Bearbeitung von fremden Texten und anderen fremden Werken zu beachten?

      Bei der reinen Nutzung von fremden Texten kommt es darauf an, ob diese privat oder öffentlich genutzt werden sollen. Die private Nutzung ist grundsätzlich ohne Genehmigung des*der Rechtsinhabers*in gestattet. Bei der öffentlichen Nutzung ist vor allen Dingen die Nutzung als Zitat von Bedeutung. Diese ist in § 51 UrhG geregelt. Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in § 3 UrhG geregelt. Nach Satz 1 werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des*der Bearbeiters*in sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Allerdings hat der*die Bearbeiter*in noch § 23 UrhG zu beachten. Nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, nur mit Zustimmung des*der Urhebers*in veröffentlicht oder verwertet werden. Satz 2 legt fest, dass für den Fall, dass das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt, keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vorliegt. In diesem Fall bedarf es zur Veröffentlichung oder Verwertung des Werks somit keiner Zustimmung des*der Urhebers*in. In Absatz 2 sind verschiedene Fälle genannt, in denen bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des*der Urhebers*in bedarf. Mit der aktuellen Urheberrechtsreform ist am 07. Juni 2021 eine neue Vorschrift in Kraft getreten. Mit § 51a UrhG enthält das deutsche Urheberrecht erstmals eine explizite Schrankenregelung für Parodien und Karikaturen sowie Pastiches. Sie dient dazu, eine künstlerische Auseinandersetzung mit existierenden Werken in den drei genannten Formen zu ermöglichen.

      Copyright vs Gemeinfreiheit

      Was ist mit „Copyright“ gemeint?

      Der Begriff „Copyright“ stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und bezeichnet vor allen Dingen das Vervielfältigungsrecht. Es ist auf das Werk bezogen und soll in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen schützen. Dass „Copyright“ nur einen Teil des Urheberrechts abdeckt wird daraus deutlich, dass der englische Begriff für Urheberrecht „Intellectual Property“ lautet. Und so trägt die Welturheberrechtsorganisation, die eine Teilorganisation der Vereinten Nationen ist, den Namen „World Intellectual Property Organization“.

      Was ist ein gemeinfreies Werk?

      Unter einem gemeinfreien Werk versteht man zum einen ein Werk, das ursprünglich urheberrechtlich geschützt war und dessen Schutzfrist mittlerweile abgelaufen ist. Zum anderen versteht man darunter Werke, die gemäß § 5 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, aber eigentlich schutzfähig wären, sogenannte amtliche Werke. Beiden ist gemeinsam, dass sie von jeder Person uneingeschränkt genutzt werden dürfen, da kein*e Rechtsinhaber*in vorhanden ist. An gemeinfreien Werken können keine neuen Nutzungsrechte begründet werden, sodass ein einmal gemeinfrei gewordenes Werk auf Dauer gemeinfrei bleibt.

    • Schau dir das folgende Video an, um zu erfahren, wann eine Erlaubnis zur Nutzung von Werken vorliegt und was dies für Webseiten bedeutet.



    • Klick hier ADD-ONDarf ich fremde Werke in ein Lernmanagementsystem einstellen?

      Grundsätzlich können alle Werkarten und alle unter den urheberrechtlichen Leistungsschutz fallenden Inhalte in Lernmanagementsystemen (LMS), die auch als elektronische Semesterapparate bezeichnet werden, verwendet werden. Die Schrankenbestimmung des § 60a UrhG zu Zwecken von Unterricht und Lehre beschränkt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), um das es bei der Verwendung in LMS geht, auf bereits veröffentlichte Inhalte. Die genannten Nutzungshandlungen sind nach § 60 a Abs. 1 UrhG jedoch nur dann zustimmungsfrei, wenn sie den Umfang von 15% eines Werkes nicht überschreiten. Nach Absatz 2 der Vorschrift dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. Ausgenommen von der Nutzungserlaubnis bleiben - aufgrund der Beschränkung auf Beiträge aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften - Presseerzeugnisse wie Artikel aus Tageszeitungen (sogenannte Kioskware). Bereits von der Bildungseinrichtung komplett lizenzierte Inhalte können durch eine Verlinkung in das LMS aufgenommen werden.


    • Klick hier ADD-ONWas ist bei externen Links zu beachten?

      Eine Verlinkung auf externe Inhalte ist grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann dies jedoch zu Problemen führen. Wird unabsichtlich ein Link auf eine Internetseite mit Inhalten, die gegen das Gesetz verstoßen, gesetzt, würde man neben dem Betreiber der fremden Internetseite möglicherweise auch denjenigen, der den Link gesetzt hat, rechtlich zur Verantwortung ziehen. Um dies zu vermeiden, vermerken Sie im Link, dass es sich um eine externe Seite handelt, stellen Sie den Link so ein, dass sich die fremde Seite in einem neuen Browserfenster öffnet und geben Sie den externen Betreiber der Website aus dem Impressum an.

    • (Vgl. Dreier 2018.)

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