Was ist bei der Nutzung und Bearbeitung von fremden Texten und anderen fremden Werken zu beachten?
Bei der reinen Nutzung von fremden Texten kommt es darauf an, ob diese privat oder öffentlich genutzt werden sollen. Die private Nutzung ist grundsätzlich ohne Genehmigung des*der Rechtsinhabers*in gestattet. Bei der öffentlichen Nutzung ist vor allen Dingen die Nutzung als Zitat von Bedeutung. Diese ist in § 51 UrhG geregelt. Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in § 3 UrhG geregelt. Nach Satz 1 werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des*der Bearbeiters*in sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Allerdings hat der*die Bearbeiter*in noch § 23 UrhG zu beachten. Nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, nur mit Zustimmung des*der Urhebers*in veröffentlicht oder verwertet werden. Satz 2 legt fest, dass für den Fall, dass das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt, keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vorliegt. In diesem Fall bedarf es zur Veröffentlichung oder Verwertung des Werks somit keiner Zustimmung des*der Urhebers*in. In Absatz 2 sind verschiedene Fälle genannt, in denen bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des*der Urhebers*in bedarf. Mit der aktuellen Urheberrechtsreform ist am 07. Juni 2021 eine neue Vorschrift in Kraft getreten. Mit § 51a UrhG enthält das deutsche Urheberrecht erstmals eine explizite Schrankenregelung für Parodien und Karikaturen sowie Pastiches. Sie dient dazu, eine künstlerische Auseinandersetzung mit existierenden Werken in den drei genannten Formen zu ermöglichen.

Was ist mit „Copyright“ gemeint?
Der Begriff „Copyright“ stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und bezeichnet vor allen Dingen das Vervielfältigungsrecht. Es ist auf das Werk bezogen und soll in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen schützen. Dass „Copyright“ nur einen Teil des Urheberrechts abdeckt wird daraus deutlich, dass der englische Begriff für Urheberrecht „Intellectual Property“ lautet. Und so trägt die Welturheberrechtsorganisation, die eine Teilorganisation der Vereinten Nationen ist, den Namen „World Intellectual Property Organization“.
Was ist ein gemeinfreies Werk?
Unter einem gemeinfreien Werk versteht man zum einen ein Werk, das ursprünglich urheberrechtlich geschützt war und dessen Schutzfrist mittlerweile abgelaufen ist. Zum anderen versteht man darunter Werke, die gemäß § 5 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, aber eigentlich schutzfähig wären, sogenannte amtliche Werke. Beiden ist gemeinsam, dass sie von jeder Person uneingeschränkt genutzt werden dürfen, da kein*e Rechtsinhaber*in vorhanden ist. An gemeinfreien Werken können keine neuen Nutzungsrechte begründet werden, sodass ein einmal gemeinfrei gewordenes Werk auf Dauer gemeinfrei bleibt.