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Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird umgangssprachlich auch als „Internetrecht“ bezeichnet. Dem Urheber bzw. der Urheberin steht das Recht zu, sein bzw. ihr Werk über das Internet zugänglich zu machen. Besondere Beachtung hat dieses Recht durch die aktuelle Urheberrechtsreform gefunden. Mit dem neuen Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz-UrhDaG) wurde die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook geregelt. Das Gesetz ist am 01. August 2021 in Kraft getreten.

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