Die Schrankenregelungen im Urheberrecht (§ 44a-ff. UrhG) dienen dem Ausgleich der Interessen der Urheber*innen und Rechtsinhaber*innen einerseits und denen der Werkvermittler*innen und der Endnutzer*innen andererseits. Die Schranken schränken die Rechteinhaber*innen dahingehend ein, dass sie nicht verhindern können, dass ihre Werke im von der jeweiligen Schrankenregelung vorgesehenen Umfang genutzt werden können.