Verzeichnis Begriffe
Verzeichnis Begriffe
Die wichtigsten Begriffe werden hier kurz und knapp erläutert.
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A
E
Einräumung von NutzungsrechtenDer*Die Urheber*in kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. | |
L
LizenzUnter einer Lizenz versteht man einen Vertrag, durch den der*die Inhaber*in eines Immaterialgüterrechts (z. B. Patent oder Urheberrecht an einem Werk) ein Nutzungsrecht daran ganz oder zum Teil einem Dritten einräumt. Der Lizenznehmer erlangt dadurch die Rechte in dem Umfang, wie sie dem Lizenzgeber zustehen. | |
P
PasticheEin Pastiche ist ein Kunstwerk literarischer, musikalischer, filmischer oder architektonischer Art, welches offen das Werk eines vorangegangenen Künstlers imitiert. | ||
R
Recht der öffentlichen ZugänglichmachungDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird umgangssprachlich auch als „Internetrecht“ bezeichnet. Dem Urheber bzw. der Urheberin steht das Recht zu, sein bzw. ihr Werk über das Internet zugänglich zu machen. Besondere Beachtung hat dieses Recht durch die aktuelle Urheberrechtsreform gefunden. Mit dem neuen Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz-UrhDaG) wurde die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook geregelt. Das Gesetz ist am 01. August 2021 in Kraft getreten. | |
S
SchadensersatzAls Schadensersatz wird der Anspruch bezeichnet, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden und dieser somit zu ersetzen ist. In der Regel ist der Schadensersatz in finanzieller Form zu leisten. | |
SchrankenregelungDie Schrankenregelungen im Urheberrecht (§ 44a-ff. UrhG) dienen dem Ausgleich der Interessen der Urheber*innen und Rechtsinhaber*innen einerseits und denen der Werkvermittler*innen und der Endnutzer*innen andererseits. Die Schranken schränken die Rechteinhaber*innen dahingehend ein, dass sie nicht verhindern können, dass ihre Werke im von der jeweiligen Schrankenregelung vorgesehenen Umfang genutzt werden können. | ||
SchriftwerkEin Schriftwerk ist im Urheberrecht ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck. | ||
SprachwerkEin Sprachwerk ist im Urheberrecht ein literarisches wissenschaftliches oder künstlerisches
Werk, das aus geschriebener oder gesprochener Sprache besteht (wie z. B. ein Roman, eine Abhandlung, eine Rede) | ||
V
VerbreitungsrechtDer Gesetzgeber hat das Verbreitungsrecht in Absatz 1 der maßgeblichen Vorschrift definiert als das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. | |
VervielfältigungsrechtDas Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes anzufertigen, egal ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. | |
Vortrags-, Aufführungs- und VorführungsrechtBeim Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ist die Unterscheidung der einzelnen Präsentationen in Bezug auf mögliche Genehmigungs- und Vergütungspflichten wichtig. | |
Z
ZitatUnter einem Zitat versteht man eine wörtlich oder inhaltlich übernommene Stelle aus einem Text oder einen Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Ein Zitat wird häufig verwendet, um als Referenz für Thesen zu dienen, die der*die Bearbeiter*in einer theoretischen wissenschaftlichen Arbeit entwickelt hat und auf Basis vorhandener Literatur überprüft. Dabei soll durch das Zitat die Referenz auf die zugrundeliegende Literatur dargestellt werden. Das Zitat muss eine genaue Quellenangabe enthalten, woher das Zitat stammt. | |
ZweitveröffentlichungsrechtDas Zweitveröffentlichungsrecht besagt, dass eine Publikation nach einer Karenzzeit von zwölf Monaten noch einmal öffentlich zugänglich gemacht werden darf. | |