Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangslage
Ein für vier Jahre gefördertes Forschungsprojekt lässt sich von einer Agentur ein Logo designen, das für sämtliche Projektzwecke verwendet werden soll. Die Verantwortlichen befürchten, dass dieses Logo auch von Personen genutzt werden könnte, die nicht Teil des Projekts sind. Sie fragen sich daher, ob die Anmeldung einer Marke für das Projekt möglich und sinnvoll wäre.
Rechtliche Bewertung
Eine grundlegende Weichenstellung bei der Anmeldung betrifft die Frage, was für ein Typ von Marke angemeldet werden soll. Hierfür kommen insbesondere die deutsche Marke (1.) und die europäische Marke oder auch Unionsmarke (2.) in Betracht.
(1.) Deutsche Marke
Wird der Markenschutz nur in Deutschland begehrt, kann beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine nationale Marke angemeldet werden. Die Anmeldung richtet sich nach § 32 MarkenG und den §§ 2 ff. MarkenV. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich zudem auf der Website des DPMA. Gegenwärtig kostet eine Markenanmeldung 290 Euro, wobei drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten sind. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro.
Nach der Anmeldung wird die Marke vom DPMA auf die Eintragungsvoraussetzungen einschließlich der absoluten Schutzhindernisse geprüft (vgl. § 36 MarkenG). Nach § 8 I MarkenG i. V. m. § 3 MarkenG sind Zeichen ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht darstellungsfähig sind. Der Katalog von § 8 II MarkenG schließt derweil bestimmte Inhalte aus – wie unter anderem staatliche Hoheitszeichen (Nr. 6.), amtliche Prüf- oder Gewährzeichen (Nr. 7) und auch Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (Nr. 8). Hierzu zählen das Landeswappen von NRW, der Bundesadler oder auch die Flagge der EU. Entspricht die Marke den Anforderungen erfolgt gemäß § 41 MarkenG die Registereintragung. In den drei Monaten nach der Eintragung können Dritte mit einer älteren Marke der Eintragung widersprechen, wenn sie eine Kollision der Rechte fürchten (§ 42 MarkenG).
Ist ein Widerspruch nicht fristgemäß oder bleibt erfolglos, ist die Marke zunächst für zehn Jahre geschützt (§ 47 MarkenG). Die Marke verkörpert nun ein ausschließliches Recht, welches Dritten die Nutzung von gleichen oder ähnlichen Zeichen untersagt und dem Inhaber einen Unterlassung- und Schadensersatzanspruch zuspricht (§ 14 MarkenG). Jede Markenverletzung erfordert aber ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Rein wissenschaftliche oder amtliche Handlungen fallen nicht darunter, womit insbesondere bei Projekten im Umfeld von staatlichen Hochschulen der Markenschutz oft verwehrt bleibt. So hat das OLG Hamburg in seinem INMAS-Urteil einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt den Markenschutz aberkannt. Auch wenn ein Projekt eine eigene rechtserhaltende Benutzung der Marke nachweisen muss, braucht es dafür Vertriebsbemühungen von Waren oder Dienstleistungen (§ 26 MarkenG). Wird die Marke des Projekts für einen Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Marke eingesetzt, gilt in den ersten fünf Jahren nach ihrer Eintragung die Benutzungsschonfrist (§ 43 I 1 MarkenG). In dieser Zeit muss das Projekt keine Benutzung der Marke und damit keine Vertriebsbemühungen nachweisen.
(2.) Unionsmarke
Die Anmeldung einer Unionsmarke ist sinnvoll, wenn auch ein Markenschutz im EU-Ausland begehrt wird. Die Anmeldung ist beim European Union Intellectual Property Office (EUIPO) durchzuführen und richtet sich nach den Art. 31 ff. UMV und Art. 2 ff. UMDV. Weitere Hinweise gibt es auf der Website des EUIPO sowie in den amtlichen Richtlinien. Die Anmeldung einer Unionsmarke kostet online 850 Euro und postalisch 1.000 Euro, inklusive einer Waren- und Dienstleistungsklasse. Die zweite Klasse kostet weitere 50 Euro und jede weitere Klasse ab der dritten 150 Euro.
Nach der Anmeldung prüft das EUIPO, ob alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Prüfung umfasst sowohl die formellen Anmeldungserfordernisse (vgl. Art. 41 UMV) als auch die absoluten Eintragungshindernisse, die sich aus Art. 42 UMV i. V. m. Art. 7 I UMV ergeben. Die absoluten Eintragungshindernisse decken sich weitgehend mit den absoluten Schutzhindernissen bei deutschen Marken (1.). Erfüllt die Unionsmarke die Erfordernisse, wird diese nach Art. 44 I 1 UMV veröffentlicht, wonach Dritte innerhalb von drei Monaten gemäß Art. 46 I UMV einen Widerspruch erheben können. In dieser Zeit können Dritte der Eintragung widersprechen, wenn sie eine Kollision mit ihren eigenen Schutzzeichen fürchten (vgl. 42 II MarkenG).
Erst wenn alle Anmeldevoraussetzungen vorliegen und ein Widerspruch nicht erhoben wurde oder sich erledigt hat, erfolgt die Registereintragung (vgl. Art. 51 UMV). Mit ihr erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht, mit dem der Inhaber anderen die Nutzung seiner Unionsmarke verbieten kann (vgl. Art. 9 UMV). Die Durchsetzung dieses Rechts durch einen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch erfolgt gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 119 Nr. 2 MarkenG nach den nationalen Vorschriften (1.). Auch eine Unionsmarkenverletzung nach Art. 9 UMV setzt wie auch im nationalen Recht bei beiden Parteien ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Erforderlich ist dafür eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete gewerbliche Tätigkeit. Eine Solche haben das Europäische Gericht und der EuGH in der Sache Galileo dem gleichnamigen Satelliten-Projekt der Europäischen Kommission in der Forschungs-, Entwicklung und Errichtungsphase aberkannt. Auch bei der Unionsmarke ist eine eigene ernsthafte Benutzung gemäß Art. 18 UMV nachzuweisen, wobei auch hier eine fünfjährige Benutzungsschonfrist greift (1.).
Fazit
Ob eine nationale Marke oder eine Unionsmarke eingetragen wird, hängt insbesondere von der geografischen Reichweite des Projekts ab. Ein effektiver Markenschutz ist nicht gewährleistet bei ausschließlich wissenschaftlicher oder amtlicher Tätigkeit des Projektes (kein Handeln im geschäftlichen Verkehr). Dennoch kann eine eingetragene Marke für Dritte zunächst eine abschreckende Wirkung haben und ein Hemmnis sein, sich dieser zu bedienen. Im Einzelfall wird man hierzu Kosten und Nutzen abwägen müssen. Bei einem Forschungsprojekt von bis zu fünf Jahren ist die Anmeldung einer Marke bedenkenswert, weil im gesamten Projektzeitraum keine Vertriebsbemühungen nachzuweisen sind (Benutzungsschonfrist). Gleiches gilt, wenn das Projekt sich nur kurzfristig der Forschung widmet und langfristig einen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen anstrebt. Im Übrigen ist eine Markeneintragung durch ein Projekt weniger sinnvoll.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/08/Trademark-Markenanmeldung.png9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-08-14 15:57:452026-08-19 12:18:12Wann ist eine Markenanmeldung für ein Projekt sinnvoll? – Fall des Monats August ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangslage
Im Rahmen eines Lehr-/Lernprojekts werden mehrere Collagen erzeugt, in welchen Elemente von Bildern und Grafiken aus kommerziellen Bibliotheken verändert und teilweise übernommen wurden. Hierbei sollen die Collagen sich kreativ mit den verwendeten Bildern und Grafiken auseinandersetzen. Das Lern-/Lehrprojekt soll unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden. Es stellen sich mehrere rechtliche Fragen: Wie sind Bilder und Grafiken rechtlich geschützt? Dürfen die vollständigen Grafiken oder Elemente daraus verändert in ein Lehrprojekt aufgenommen werden? Müssen die übernommenen Elemente aus der CC-Lizenz ausgenommen werden?
Rechtliche Bewertung
Bilder und Grafiken sind i.d.R. urheberrechtlich geschützt. Hierfür müssen sie eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sein, womit sie ein sog. „Werk“ wären (§ 1 UrhG). Zwar müssen diese Schöpfungen noch ein Mindestmaß an kreativer Leistung enthalten (Schöpfungshöhe), die Ansprüche daran sind allerdings regelmäßig gering (sog. „kleine Münze“). Sofern die Bilder und Grafiken diese Voraussetzungen erfüllen, kommt ihnen urheberrechtlicher Schutz zu, was in der Regel zu bejahen ist. Das gilt auch für einzelne Elemente, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Sollte ein Bild eine Fotografie sein, so kommt diesem – unabhängig von der Schöpfungshöhe – zudem das Leistungsschutzrecht des Lichtbildes gem. § 72 UrhG zu, welches hinsichtlich der Schutzreichweite – nicht aber der Dauer – dem Urheberrecht gleicht. Ein ggf. bestehendes Leistungsschutzrecht des Erzeugers der Bibliothek (Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers i.S.d. §§ 87a ff UrhG) an der Bibliothek selbst berührt den Schutz oder die Schutzlosigkeit einzelner Grafiken oder Bilder nicht.
Die Übernahme von Bildern oder Grafiken bzw. von selbstständig geschützten Elementen stellt eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Zugleich wird mit der Collage im Regelfall aber auch ein neues Werk geschaffen, welches selbst wiederum urheberrechtlich geschützt sein kann. Im Weiteren ist daher auch zu prüfen, ob eine Bearbeitung i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG vorliegt, sofern eine wesentliche Veränderung des Ursprungswerks vorgenommen wurde. Die Abgrenzung der Bearbeitung zur Vervielfältigung ist streitig, insbesondere, ob es sich bei der Bearbeitung um ein eigenständiges Verwertungsrecht handelt. Zumindest gewährt § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dem Urheber des Ursprungswerks aber ein gesondertes Zustimmungsrecht. Wird allerdings im neu geschaffenen Werk ein „hinreichender Abstand“ zum Ursprungswerk i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG gewahrt, so liegt keine Bearbeitung vor und es verbleibt bei der Vervielfältigung. Da es sich beim Vervielfältigungsrecht um ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers des Ursprungswerks handelt, kann ggf. auch ein Nutzungsrecht (Lizenz) für die vervielfältigende Handlung eingeräumt werden oder bereits vorliegen.
Sofern kein Nutzungsrecht am Ursprungswerk besteht, kann die Vervielfältigungshandlung allerdings dennoch gerechtfertigt sein, sofern eine Schrankenregelung einschlägig ist. Insbesondere die Schranke zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches des § 51a UrhG könnte hier infrage kommen. Der in der Alltagssprache eher selten zu findende Begriff des „Pastiches“ war allerdings lange streitig, da unklar war, was unter einem „Pastiche“ zu verstehen ist. Die Schranke selbst ist Ergebnis der Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG), womit es sich um europäisches Recht handelt, welches letztverbindlich durch den EuGH ausgelegt wird. Der EuGH hat sich am 14. April 2026 erstmals zum Begriff des Pastiches geäußert (EuGH, U. v. 14.04.2026 – C-590/23 – Metall auf Metall V): Demnach umfasst das Pastiche nur die offene Nutzung, nicht aber versteckte Imitationen oder gar Plagiate. Die offene Nutzung dient dem Zweck der Kunst- oder Meinungsfreiheit, wobei die Nutzung an vorbestehende Werke erinnert, allerdings zugleich auch Unterschiede zu diesen Werken aufweist. Dies sind beispielsweise eine kritische oder künstlerische Auseinandersetzung oder eine Hommage. Insoweit werden hierfür in der Regel schutzfähige und charakteristische Elemente aus dem Werk entnommen. Zugleich stellt das Pastiche aber auch keine Auffang-Schranke dar, um Nutzungshandlungen zu gestatten, die ggf. nicht durch andere Schranken gedeckt sind. Durch die Nutzung selbst soll ein kreativer Dialog mit den vorbestehenden Werken stattfinden. Insoweit wäre die Übernahme von Elementen aus Bildern und Grafiken nach § 51a S. 1 UrhG zulässig, wenn ein solcher kreativer Dialog stattfindet. Was allerdings genau unter einem solchen „kreativen Dialog“ zu verstehen ist, lässt die Rechtsprechung bisher offen.
Wird dagegen die Grafik oder das Bild vollständig übernommen und findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Grafik oder dem Bild statt, so wäre diese Handlung als Zitat zu sehen und von § 51 UrhG gedeckt. Anders als im Falle des § 51a UrhG ist allerdings bei einem Zitat gem. § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG die Quelle mit anzugeben.
Sofern die übernommenen Elemente der Grafiken oder Bilder dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen, sind bei Lizensierung der eigenen Materialien unter einer CC-Lizenz diese aus der Lizenz herauszunehmen, da – im Regelfall – keine Berechtigung zur Unterlizensierung besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzungshandlung auf Basis einer Schrankenregelung stattfindet.
Fazit
Die Verwendung von Elementen von Bildern und Grafiken oder auch die vollständige Übernahme ist nur in gewissen Fällen zulässig. Sofern die Bilder oder Grafiken geschützt sind, muss mit der Übernahme ein besonderer Zweck verfolgt werden. Dieser kann entweder in der inhaltlichen Auseinandersetzung und damit als Zitat erfolgen oder im Rahmen des „kreativen Dialogs“ und damit als Pastiche. Allerdings ist der Begriff des Pastiches – trotz der jüngsten Entscheidung des EuGH – nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet.
Weiterführende Literatur
Leistner, Mattias/Jussen, Rebecca, Die autonom-unionsrechtliche Auslegung des Pastichebegriffs, GRUR 2026, 763-768.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/07/Collage-.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-07-09 13:11:062026-08-14 10:46:51Dürfen Bilder und Grafiken aus Bibliotheken in Lehrmaterialien verändert werden? – Fall des Monats Juli ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangslage
Eine Hochschule erstellt digitale Lehrmaterialien, die als PDF-Dateien im Internet veröffentlicht und unter einer Creative-Commons-Lizenz bereitgestellt werden sollen. Für die Gestaltung wird eine in der verwendeten Softwareumgebung vorhandene Standardschrift genutzt. Beim PDF-Export wird die Schrift eingebettet, damit das Dokument auf unterschiedlichen Endgeräten korrekt dargestellt werden kann. Die vollständige, eigenständig installierbare Schriftdatei wird nicht gesondert weitergegeben. Fraglich ist, ob die Nutzung und Einbettung der Schrift der Veröffentlichung entgegenstehen.
Rechtliche Bewertung
Maßgeblich ist zunächst die Unterscheidung zwischen der Schriftart als sichtbarer Gestaltung und dem Font als technischer Datei.
1. Schriftart als Gestaltung
Schriftarten können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 UrhG jedoch eine persönliche geistige Schöpfung. Bei einfachen, klaren und zweckgerichteten Standardschriften, wie sie typischerweise in wissenschaftlichen Texten, Präsentationen oder Lehrmaterialien verwendet werden, wird diese Schutzschwelle regelmäßig nicht erreicht sein. Anders kann dies bei besonders eigentümlichen Zier-, Schmuck- oder Displayschriften liegen.
Fehlt es an einem urheberrechtlich geschützten Schriftbild, ist die bloße Verwendung der Schriftart zur Darstellung des Textes grundsätzlich unproblematisch. Die damit erstellten Texte stellen dann keine Vervielfältigung eines geschützten Schriftbildes dar und dürfen grundsätzlich verwendet werden.
2. Designrechtlicher Schutz
Daneben kann ein designrechtlicher Schutz in Betracht kommen. Nach § 2 Abs. 1 DesignG setzt dieser Neuheit und Eigenart voraus. Eigenart liegt nach § 2 Abs. 3 DesignG vor, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von älteren Designs unterscheidet. Ein eingetragenes Design entsteht nach § 11 DesignG grundsätzlich erst durch Anmeldung und Eintragung. Bei gewöhnlichen Standardschriften wird dieser Schutz in der Praxis häufig nicht ausschlaggebend sein.
3. Fontdatei, Hints und Lizenzbedingungen
Von der Schriftart zu unterscheiden ist der Font als technische Datei. Er enthält die Informationen, mit denen das Schriftbild digital erzeugt wird. Dazu können bei Vektorschriften auch sogenannte Hints gehören, also technische Steuerungsinformationen zur optimierten Darstellung bei unterschiedlichen Größen, Auflösungen oder Ausgabegeräten. Soweit solche Bestandteile eine programmierte Steuerungsleistung enthalten, kann ein Schutz als Computerprogramm nach § 69a UrhG in Betracht kommen. Zustimmungsbedürftige Handlungen ergeben sich dann insbesondere aus § 69c UrhG, etwa für Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung. Auch wenn das sichtbare Schriftbild selbst nicht geschützt ist, kann die technische Nutzung des Fonts daher lizenzabhängig sein. Diese Lizenzabhängigkeit betrifft jedoch nicht ohne Weiteres den Inhalt des Dokuments. Sie bezieht sich vor allem auf die Nutzung der Fontdatei und ihrer technischen Bestandteile.
4. PDF-Einbettung und CC-Lizenz
Die Einbettung einer Schrift in ein PDF ist nicht ohne Weiteres mit der Weitergabe einer vollständigen, installierbaren Fontdatei gleichzusetzen. Wird die Schrift nur dokumentbezogen eingebettet, damit das konkrete PDF korrekt angezeigt werden kann, werden die dahinterliegenden Fonts regelmäßig nicht als selbstständig nutzbare Dateien bereitgestellt. Gleichwohl muss auch diese Einbettung von der jeweiligen Fontlizenz gedeckt sein. Die Creative-Commons-Lizenz des PDFs ersetzt diese Prüfung nicht. Sie kann nur Rechte an dem Lehrmaterial einräumen, über die die Hochschule selbst verfügen darf. Rechte an eingebetteten Schriften, Fontdateien oder technischen Bestandteilen werden dadurch nicht automatisch mitlizenziert.
Fazit
Die Veröffentlichung des PDFs ist nicht schon deshalb problematisch, weil eine bestimmte Schrift verwendet wird. Soweit das Schriftbild selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist, dürfen die damit erstellten Texte grundsätzlich als OER veröffentlicht werden. Gesondert zu prüfen bleibt jedoch die technische Nutzung der Fontdatei, insbesondere ihre Einbettung in das PDF. Wird die Schrift rechtmäßig genutzt, erlaubt die Lizenz die dokumentbezogene PDF-Einbettung und wird keine vollständige, eigenständig installierbare Fontdatei weitergegeben, spricht regelmäßig viel für die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Für die Lehrpraxis empfiehlt sich, bei OER-Materialien möglichst auf gängige Standard- oder offen lizenzierte Schriften zurückzugreifen, das PDF nur mit dokumentbezogener Schrifteinbettung zu exportieren und keine vollständige, eigenständig installierbare Fontdatei weiterzugeben. Bei der Wahl und Ausweisung der Creative-Commons-Lizenz sollte zudem deutlich werden, dass die gewählte CC-Lizenz das Lehrmaterial selbst erfasst, nicht aber eingebettete Schriftdateien oder sonstige Drittbestandteile, an denen keine eigenen Rechte eingeräumt werden können.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/06/Ris-OER-PDFs.png9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-06-30 12:28:232026-07-16 11:43:36Was muss ich bei Schriftarten in OER-PDFs beachten? – Fall des Monats Juni ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Sachverhalt
Im Hochschulalltag sind zahlreiche Situationen denkbar, in denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG in ein neues Medium übernommen werden soll. Man denke etwa an wissenschaftliche Beiträge von Forschenden oder die Lernmaterialien von Lehrenden. Im Regelfall erfordern solche Dokumente eine Quellenangabe (vgl. §§ 13, 63 UrhG). Demgegenüber steht das Datenschutzrecht, welches den Schutz persönlichen Daten bezwecken will (vgl. § 1 Abs. 1 DSGVO). Im Folgenden wird ein Überblick über diese Konfliktlage gegeben.
Rechtliche Bewertung
Zunächst wird die urheberrechtliche Verpflichtung zur Quellangabe beleuchtet (1.). Dieser wird sodann das Datenschutzrecht gegenübergestellt, um dessen Verhältnis zum Urheberrecht aufzuzeigen (2.).
1. Urheberrecht:
Gemäß § 11 UrhG dient das Urheberrecht dem Urheber nicht nur zur Sicherung einer angemessenen Vergütung (S. 2), sondern schützt auch seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (S. 1). Letztere bezeichnen das Urheberpersönlichkeitsrecht, welches in den §§ 12-14 UrhG festgeschrieben ist. Im Rahmen dessen gewährt § 13 UrhG dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (S. 1) und ein Bestimmungsrecht über seine Urheberbezeichnung (S. 2). Hieraus folgt, dass der Urheber bei der Nutzung seines Werkes grundsätzlich genannt werden muss. Wird ein fremdes Werk nun für eigene Zwecke genutzt, sind zwei Nutzungsformen zu unterscheiden.
a) Vertragliches Nutzungsrecht
Hat der Urheber dem Nutzer ein vertragliches Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG (sog. Lizenz) eingeräumt, richtet sich die Urheberbezeichnung nach der Vereinbarung. Auch eine formfreie (vgl. §§ 145 ff. BGB) oder konkludente (vgl. §§ 133, 157 BGB) Vereinbarung ist möglich. So kommt die Nutzungsvereinbarung bei den CC-Lizenzen zum Beispiel durch den Nutzungshinweis des Urhebers auf dem Werk und der Nutzung des Werkes durch den Nutzer zustande. Bei den CC-Lizenzen kennzeichnet das Merkmal BY, dass eine Namensnennung zu erfolgen hat. Geht aus dem Nutzungsvertrag keine Regelung zu einer Quellenangabe hervor, sollte diese mit Blick auf § 13 UrhG im Zweifel erfolgen.
b) Gesetzliche Nutzungsrechte
Daneben sieht das Gesetz in den §§ 44a-63a UrhG eine Fülle an Beschränkungen des Urheberrechts vor, die den Nutzer auch ohne eine Lizenz zur Nutzung eines Werkes berechtigen (sog. Schranken). Für diese Fälle regelt § 63 UrhG detailliert die Voraussetzungen für eine Quellenangabe: Die Pflicht dazu gilt bei körperlichen Werknutzungen (Abs. 1 S. 1) sowie unkörperlichen Werknutzungen (Abs. 2 S. 1) nicht für alle Schranken, sondern umfasst nur die jeweils genannte Aufzählung. Bei ganzen Sprachwerken oder Musikwerken ist gemäß Abs. 1 S. 2 neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, bei Zeitungsartikeln auch die Zeitung (Abs. 3 S. 1) und bei Rundfunkkommentaren auch das Sendeunternehmen (Abs. 3 S. 3). Bei öffentlichen Wiedergaben ist die Verkehrssitte – was im Allgemeinen als üblich angesehen wird – maßgeblich (Abs. 2 S. 1) und der Urheber nicht zwingend anzugeben (Abs. 2 S. 2).
2. Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten relevant. Unter diese fallen gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO auch der Name oder eine andere Bezeichnung für eine betroffene Person. Eine Quellenangabe ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Quellenangabe auf einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Nutzungsrecht beruht.
a) Vertragliches Nutzungsrecht
Hat der Urheber dem Nutzer eine Lizenz als vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt (1. a)), liegt in dem Nutzungsvertrag regelmäßig eine datenschutzrechtliche Einwilligung (vgl. Art. 7 DSGVO). Gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. So macht der Urheber bei einer CC BY-Lizenz gerade deutlich, dass eine Namensnennung durch den Nutzer erfolgen soll und willigt insoweit ein. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung über eine Quellenangabe erkennen, liegt mangels Nachweisbarkeit im Zweifel auch keine Einwilligung vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Ähnlich verhält es sich mit dem Erfordernis zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung über eine Quellenangabe erkennen, ist diese aus Sicht des Datenschutzes auch nicht zur Vertragserfüllung erforderlich. Somit stellt sich die Frage, wie die Urhebernennung sonst datenschutzrechtlich zu legitimieren ist. Denn § 13 S. 1 UrhG gewährt dem Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Norm begründet aber keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung des Nutzers, sodass Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO als Erlaubnistatbestand in diesem Fall nicht in Betracht kommen dürfte. Gleichwohl ist § 13 S. 1 UrhG als Argument zugunsten des Nutzers anzuführen, um ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO an der Quellenangabe zu begründen. Ein solches erfordert aber eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall, die stets das entsprechende Risiko einer abweichenden Beurteilung durch ein Gericht in sich trägt.
b) Gesetzliches Nutzungsrecht
Beruht die Quellenangabe auf einem gesetzlichen Nutzungsrecht (1. b)), fehlt regelmäßig ein Nutzungsvertrag. Dann kommen weder eine Einwilligung noch die Vertragserfüllung als Erlaubnistatbestände in Betracht (2. a)). Bei den von § 63 UrhG umfassten Schranken unterliegt die Quellenangabe allerdings der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO als Erlaubnistatbestand. Bei den Schranken, die von § 63 UrhG nicht umfasst sind wie beispielsweise § 51a UrhG (Karikatur, Parodie und Pastiche), besteht diese rechtliche Verpflichtung gemäß § 63 UrhG nicht. Im Umkehrschluss ist eine Quellenangabe in diesen Fällen nicht erforderlich, sodass mangels Datenverarbeitung kein weiterer Konflikt mit dem Datenschutzrecht entsteht.
Fazit
Wird die Quellenangabe in einem Nutzungsvertrag geregelt, ist die Urhebernennung regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragserfüllung) legitimiert. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung zur Quellenangabe erkennen, spricht § 13 S. 1 UrhG dennoch für ein berechtigtes Interesse an der Quellenangabe gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Liegt nur ein gesetzliches Nutzungsrecht vor, begründet § 63 UrhG für die erfassten Schranken eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Daneben sollten Hochschulen stets auch Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO berücksichtigen, da sie grundsätzlich im öffentlichen Interesse tätig sind (vgl. § 3 HG NRW).
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/04/Ris-Quellenangaben-2.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-04-22 12:09:012026-06-18 14:22:55Konflikt zwischen Urheberrecht und Datenschutzrecht bei einer Quellenangabe – Fall des Monats April ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Sachverhalt
Das OLG Nürnberg hat im August 2025 über eine Lehrerhandreichung zu einem Jugendroman zu entscheiden. Streitpunkt war, ob einzelne Bestandteile dieser Handreichung urheberrechtlich zulässig waren oder Nutzungsrechte des Verlags verletzt wurden. Im Kern ging es um vier Elemente: eine Inhaltszusammenfassung, Figurenbeschreibungen, ein „Zitate-Spiel“ mit Originalzitaten und eine Klassenarbeitsvorlage, die beinahe eine ganze Seite Originaltext abdruckte.
Für die Unterrichtspraxis ist die Entscheidung besonders relevant, weil sie deutlich zwischen zulässiger didaktischer Aufbereitung eines Werkes in eigenen Worten und unzulässiger Übernahme von Originaltext trennt. Es stellt sich sodann die Frage, welche Schlüsse aus dieser Entscheidung für die Hochschullehre gezogen werden können.
Rechtliche Bewertung
Das OLG betont: Wenn eine Zusammenfassung oder Figurenbeschreibung mit einer massiven Reduzierung einhergeht, eigene Wortwahl nutzt und eine gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt, liegt keine unzulässige Vervielfältigung vor. Entscheidend ist nicht, ob inhaltliche Elemente (Fabel, Konstellationen, Charakterzüge) wiedererkennbar sind, sondern ob die sprachliche Gestaltung des Originals übernommen wird oder ob die neue Darstellung als eigenständige Aufbereitung mit hinreichendem Abstand erscheint.
Praktisch bedeutet dies, dass Materialien, die den Inhalt eines Werks paraphrasieren, Figuren charakterisieren, Motive herausarbeiten oder Handlungsbögen skizzieren regelmäßig zulässig sind, solange sie nicht faktisch „Auszüge“ durch bloßes Kürzen/Umstellen darstellen, sondern tatsächlich eigenständig formuliert und verdichtet sind.
Deutlich strenger ist das Gericht bei wörtlichen Übernahmen. Sowohl das „Zitate-Spiel“ mit vielen mehrzeiligen Zitaten als auch der nahezu seitenlange Originalauszug für eine Klassenarbeit wurden als Verletzung des Vervielfältigungsrechts eingeordnet, weil keine Schrankenregelung tragfähig griff.
1. Kein Zitatrecht (§ 51 UrhG):
Ein Zitat setzt voraus, dass der Zitierende das fremde Werk als Beleg oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen nutzt. Die eigene Auseinandersetzung muss in dem Medium selbst stattfinden. Im Fall der Lehrerhandreichung war die Situation aber eine andere: Die Zitate sollten Schülerinnen und Schüler zu Diskussionen und Aufgaben anleiten. Die erforderliche eigenständige Auseinandersetzung würde dann von den Schülern erfolgen, nicht vom Verfasser der Handreichung. Wer nur Material bereitstellt, damit andere später die geistige Leistung erbringen, kann sich nicht auf das Zitatrecht berufen. Das ist insbesondere für die Erstellung von Klausuren mit Fremdmaterial relevant.
Für Lehrkräfte bedeutet das: Wer in Arbeitsblättern oder Klausuren Originaltext abdruckt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Schülerinnen und Schüler analysieren sollen. Für § 51 UrhG reicht die spätere Schülerleistung nicht aus, wenn das Material selbst keine eigene Erörterung des Lehrenden enthält, zu der das Zitat lediglich dient.
2. Kein Pastiche (§ 51a UrhG):
Auch § 51a UrhG („Pastiche“) half nicht. Das OLG stellt klar, dass jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk vorliegen muss. Bloße Auszüge oder Zitate ohne kreative/kommunikative Verarbeitung erfüllen diese Voraussetzung nicht. § 51a UrhG ist damit kein „Auffangtatbestand“, der jede Verwendung von Originalpassagen rettet, nur weil sie in ein methodisches Setting (Spiel, Gruppenarbeit, Klausur) eingebettet wird.
3. Keine Sammlung für Unterrichtszwecke (§ 60b UrhG):
§ 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterrichtszwecke. Das Gericht versteht „Sammlung“ eng: Privilegiert sind Medien, die verschiedene Werke mehr oder weniger gleichrangig zusammenstellen, um ein übergeordnetes Thema zu veranschaulichen. Eine Handreichung, die im Kern zu einem einzigen konkreten Werk erstellt wird, ist nach Auffassung des OLG keine solche Sammlung, selbst wenn sie nebenbei weitere Texte enthält.
Im konkreten Fall konnte sich auch nicht auf § 60a UrhG berufen werden, der jedoch für die Verwendung zur Veranschaulichung der Lehre grundsätzlich eine Vervielfältigung gestattet. Das OLG wies auch darauf hin, dass an vielen Stellen Originaltexte nicht erforderlich seien, wenn auf genaue Textstellen (Seite, Absatz) verwiesen werden könne.
Fazit
Das Urteil des OLG Nürnberg setzt damit klare Grenzen für den Abdruck von Originaltexten in Unterrichtsmaterialien. Für Lehrende ist die zentrale Botschaft: Zusammenfassen, Figuren analysieren und Inhalte didaktisch verdichten ist grundsätzlich zulässig. Das Vervielfältigen längerer Passagen birgt dagegen ein gewisses Risiko und ist regelmäßig nicht durch Zitatrecht oder Pastiche gedeckt, wenn es an einer entsprechenden Auseinandersetzung fehlt. Originaltexte sollten somit nur dann abgedruckt werden, wenn § 60a UrhG (oder eine entsprechende Lizenz) dies ermöglicht oder sich geistig mit dem Werk auseinandergesetzt wird. Viele didaktische Zwecke lassen sich ohne den Abdruck der Originaltexte lösen, sodass bei Aufgabenstellungen möglichst mit Verweisen auf die entsprechenden Textstellen gearbeitet werden sollte.
Weitergehende Literatur
Malte Stieper, Zusammenfassungen fiktionaler Sprachwerke als zustimmungsbedürftige Bearbeitung? in GRUR 2025, 1816.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/03/RIS-Buecher-2.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-03-20 15:04:142026-04-22 12:09:25Handreichung zu Jugendroman mit Urheberrechtsverletzung – Fall des Monats März ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Eine Hochschule in Nordrhein-Westfalen steht vor der Entscheidung, zentrale Lehr- und Lerndaten künftig entweder auf eigenen Systemen im Hochschulrechenzentrum zu verarbeiten oder auf einen extern betriebenen Cloud-Dienst mit Serverstandort in der Europäischen Union umzustellen. Die Verantwortlichen fragen sich nun, welche Lösung aus datenschutzrechtlicher Sicht am sinnvollsten ist.
Rechtliche Bewertung
Damit gewinnt eine technische Beschaffungsfrage an datenschutzrechtlicher Relevanz. Denn die Wahl der Infrastruktur bestimmt, wie Verantwortung, Kontrolle, Sicherheit und Nachweisführung nach der DSGVO praktisch organisiert werden.
1. Grundlagen und Bewertungsmaßstab
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet, sobald personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Hochschulkontext umfasst dies beispielsweise Stammdaten, wie Nutzungs- und Interaktionsdaten aus Lernplattformen, Login-Zeitpunkte, Bearbeitungsverhalten, Prüfungsleistungen, Bewertungsdaten sowie audiovisuelle Beiträge in digitalen Lehrformaten. Zentral ist zudem die zutreffende Rollenbestimmung. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO regelmäßig die Hochschule, weil sie Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung festlegt. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Auswahl und Ausgestaltung der technischen Infrastruktur. Werden externe IT-Dienstleister eingebunden, liegt in der Regel eine Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO) vor. Dann ist die Hochschule weiterhin für die Rechtmäßigkeit verantwortlich, während der Dienstleister weisungsgebunden tätig wird. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt hierfür eine vertragliche Grundlage mit klarer Weisungsbindung, Offenlegung von Unterauftragsverhältnissen, Sicherstellung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie verbindlichen Lösch- und Rückgaberegelungen. Die rechtliche Tragfähigkeit einer Cloud-Lösung hängt daher davon ab, ob die geplante Steuerungs- und Kontrollstruktur tatsächlich durchgesetzt werden kann.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung selbst richtet sich nach Art. 6 DSGVO. Im Hochschulkontext ist häufig die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse einschlägig, konkretisiert durch landeshochschulrechtliche Bestimmungen. Für fakultative Zusatzangebote kann eine Einwilligung oder, soweit zulässig, eine Interessenabwägung in Betracht kommen. Unabhängig von der gewählten Rechtsgrundlage sind Zweckbindung, Transparenz, Datenminimierung und Speicherbegrenzung strikt einzuhalten.
2. Lokale Server und Cloud-Dienste im Vergleich
Die datenschutzrechtliche Bewertung lokaler und cloudbasierter Infrastrukturen orientiert sich an denselben Maßstäben. Unterschiede ergeben sich nicht aus dem Speicherort als solchem, sondern aus der praktischen Ausgestaltung von Kontrolle, Sicherheit und Nachweisführung.
a) Lokale Server
Serverlösungen bieten den Vorteil unmittelbarer organisatorischer und physischer Kontrolle. Zugriffskreise können intern definiert und Administrationsrechte klar zugewiesen werden. Externe Zugriffsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich nicht, sofern keine Fernwartungs- oder Outsourcing-Strukturen eingerichtet sind. Diese Datenhoheit ist jedoch nur dann ein realer Vorteil, wenn die Hochschule dauerhaft ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten kann. Art. 32 DSGVO verlangt ein risikoadäquates Schutzkonzept, das Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sichert. Ohne ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen kann der vermeintliche Kontrollvorteil faktisch ins Leere laufen.
b) Cloud-Dienste
Cloud-Dienste bieten demgegenüber funktionale Vorteile, etwa durch hohe Skalierbarkeit und standardisierte Sicherheitsupdates. Verantwortlich bleibt gleichwohl die Hochschule. Sie muss die Auslagerung so ausgestalten und dokumentieren, dass Zugriffsberechtigungen, Unterauftragnehmerketten, Protokollierung, Löschkonzepte sowie Backup- und Rückgabemechanismen nachvollziehbar beherrscht werden. Ein EU-Rechenzentrum ist dabei ein wichtiges Element, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der Anbieter oder Subunternehmer aus Drittstaaten heraus auf Daten zugreifen kann oder Daten dorthin offengelegt werden. Falls ja, sind die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten und gegebenenfalls Zusatzmaßnahmen zu prüfen.
Fazit
Wer Daten verarbeitet, muss sie rechtlich beherrschen können. Datenschutzrechtlich ist weder die lokale Speicherung noch die Nutzung cloudbasierter Dienste per se vorzugswürdig. Maßgeblich ist, ob die Hochschule ihre Verantwortlichkeit strukturell wahrnimmt, die Grundsätze des Art. 5 DSGVO umsetzt und die Einhaltung gemäß Art. 24 Abs. 1 DSGVO dokumentieren kann. Lokale Lösungen stärken die unmittelbare Datenhoheit, verlangen jedoch dauerhafte technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Cloud-Lösungen können gleichwertig datenschutzkonform sein, wenn Weisungsbindung, Sicherheitsniveau, Transparenz, Unterauftragnehmerkontrolle und Drittlandrisiken rechtssicher ausgestaltet und überprüfbar sind. Die infrastrukturelle Entscheidung ist somit keine rein technische Wahl, sondern eine Frage der institutionellen Steuerungsfähigkeit.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/02/Server.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-02-27 09:29:002026-03-20 15:04:30Lokal vs. Cloud: Wie werden Daten an Hochschulen sinnvoll gespeichert? – Fall des Monats Februar ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Sachverhalt
Das Urteil des Landgericht München I (LG) im Verfahren zwischen der GEMA und OpenAI hat vornehmlich Bedeutung für KI-Anbieter. Die Entscheidung wirft jedoch auch für Nutzerinnen und Nutzer von KI-Systemen wie ChatGPT Fragen auf. Wie können Nutzer KI-Systeme zukünftig verwenden und worauf sollten sie achten?
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) klagte gegen OpenAI auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz. Hintergrund war die Nutzung von neun bekannten deutschen Liedtexten, darunter auch „Atemlos“ und „Wie schön, dass du geboren bist“. Nach Darstellung der GEMA waren diese Texte in den Sprachmodellen von OpenAI so „gespeichert“, dass sie bei einfachen Nutzeranfragen vom Chatbot in weiten Teilen originalgetreu wiedergegeben werden konnten (sog. „Memorisierung“). Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und damit eine Urheberrechtsverletzung.
OpenAI hielt dagegen, dass die Modelle keine konkreten Texte speichern oder kopieren würden, sondern lediglich statistische Zusammenhänge aus großen Datenmengen lernen. Außerdem entstünden die Antworten nur durch Eingaben der Nutzer, weshalb diese und nicht OpenAI für mögliche Rechtsverletzungen verantwortlich seien. Zudem berief sich das Unternehmen auf gesetzliche Ausnahmen, insbesondere die Text- und Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG).
Rechtliche Bewertung
Das LG unterscheidet drei Phasen für die urheberrechtliche Bewertung von KI. Erstens: die Erstellung des Trainingsmaterials. Zweitens: das KI-Training des KI-Modells. Und drittens: die Nutzung des austrainierten KI-Modells. Das Urteil befasst sich hierbei hauptsächlich mit der zweiten Phase.
Das LG stellte fest, dass die strittigen Liedtexte durch das KI-System in einer Weise „memorisiert“ worden seien, die den Tatbestand der Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG erfülle. Das Gericht hält die Text- und Data-Mining-Schranke beim Training von KI-Modellen zwar grundsätzlich für anwendbar. Die Speicherung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Modell – die durch die anschließende Möglichkeit der Reproduktion erkennbar sei – soll aber nicht durch Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. Auch die Wiedergabe der geschützten Texte in den KI-Ausgaben sollen eine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe darstellen (§§ 16, 19a UrhG). Dabei sei es unerheblich, dass die Ausgaben geringfügig vom Original abweichen; die Wiedererkennbarkeit führe bereits zur Verletzung des Urheberrechts.
Die Konsequenzen für die Nutzer sind insgesamt nur von indirekter Natur. Vornehmlich wird auffallen, dass weniger „Originaltexte“ reproduziert werden. Nutzer sollten künftig also nicht mehr erwarten, dass KI-Systeme vollständige oder weitgehend identische Songtexte, Gedichte oder andere geschützte Werke ausgeben. Anbieter werden die technische Schutzmechanismen verstär-ken, um solche Ausgaben zu verhindern. Zusätzlich kann man von einer klareren Verantwortlichkeit der Anbieter ausgehen. Das Gericht hat klargestellt, dass nicht die Nutzer, sondern die Anbieter der KI-Systeme für urheberrechtsverletzende Ausgaben haften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Inhalte durch einfache Anfragen erzeugt werden. Für Nutzer bedeutet das: Sie müssen nicht automatisch befürchten, selbst haftbar gemacht zu werden, wenn eine KI-System rechtsverletzende Inhalte ausgibt. Die Provokation rechtsverletzender Ausgaben (etwa durch die Erstellung gerade hierauf ausgelegter Prompts) sollte aber dennoch unterlassen werden.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts München I markiert einen wichtigen Schritt im Umgang mit Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht. Die Entscheidung schafft wichtige Leitlinien für die technische und rechtliche Ausgestaltung von KI-Systemen, die allerdings durchaus noch für eine weitere Debatte sorgen werden. Für Nutzer ist die zentrale Botschaft jedoch beruhigend: Die Haftung liegt primär bei den Anbietern, nicht bei den Nutzern. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen. Langfristig wird daher mit einer weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber zu rechnen sein.
Weitergehende Literatur
Konertz, Roman, Die bedenkliche Prämisse der Memorisierung von Werken in KI-Modellen als urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung und ihre Folgen – Zugleich Besprechung von LG Mün-chen I, 11.11.2025 – 42 O 14139/24, WRP 2026, 148-154 [Open Access]
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/02/Fall-des-Monats-Urheberrecht-Songtexte.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-01-21 09:18:212026-07-30 10:29:18Fall des Monats Januar ’26: GEMA vs. OpenAI – Wie dürfen Songtexte in Sprachmodellen wiedergegeben werden?
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Eine Dozentin an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen möchte ihren Unterricht moderner gestalten und einen KI-Chatbot bauen. Sie nutzt dazu eine KI-Anwendung, in dessen Wissensspeicher sie Lernunterlagen wie Vorlesungsskripte, Foliensätze, Übungsaufgaben und Auszüge aus Fachbüchern einspeist. Die Studierenden sollen den Chatbot als individuelle Arbeitshilfe in Anspruch nehmen, in dem sie Fragen zu den Lehrinhalten stellen können. Ausgehend von dem Wissensspeicher beantwortet der Chatbot die Fragen. Die Dozentin überlegt nun: Darf ich das? Dürfen die Studierenden die KI nutzen? Und wer ist verantwortlich, wenn der Chatbot etwas Falsches ausgibt?
Rechtliche Bewertung
Auch im Hochschulalltag hat das Phänomen KI bereits in vielen Facetten Einzug erhalten. Die oben genannte Ausgangssituation dürfte dabei einer der typischen Anwendungsfälle von KI in einer Hochschule sein, der den Lehrenden Entlastung und den Studierenden ein individuelles Lernen ermöglichen soll. So attraktiv diese Form der KI-Unterstützung auch sein mag, birgt sie vom Einspeisen der Lernunterlagen durch die Lehrperson (1.) über die Nutzung des Chatbots der Studierenden (2.) bis hin zur Ausgabe des Ergebnisses durch den Chatbot (3.) auch einige rechtliche Fallstricke.
1. Einspeisen der Lernunterlagen in den Wissensspeicher der KI
Das Einspeisen der Lernunterlagen in den Wissensspeicher einer KI-Anwendung ist insbesondere aus urheberrechtlicher (a)) und datenschutzrechtlicher bzw. persönlichkeitsrechtlicher Perspektive (b)) relevant. Im Hintergrund ist dafür auch bedeutsam, welche KI-Anwendung genutzt wird und wie diese in der Hochschule implementiert ist (c)).
a) Urheberrecht
Lernunterlagen wie Vorlesungsskripte, Foliensätze, Übungsaufgaben und Buchauszüge sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Der rechtliche Maßstab ist § 2 Abs. 2 UrhG, nach dem ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung erfordert. Der urheberrechtliche Schutz besteht dann für 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers (vgl. § 64 UrhG). Selbst erstellte Lernunterlagen sind grundsätzlich bedenkenlos nutzbar, da das Urheberrecht dem Schöpfer zukommt (vgl. § 7 UrhG). Bei verlegten Unterlagen sollte die Vertragslage geprüft werden, welche Nutzungsrechte auf den Verlag übertragen worden sind (vgl. §§ 31 ff. UrhG). Bei fremden Werken hängt die Rechtmäßigkeit der Nutzung davon ab, ob ein urheberrechtlicher Erlaubnistatbestand (sog. Schranke) erfüllt ist. Denn das Einspeisen der Lernunterlagen in den Wissensspeicher ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 2 UrhG, die allein dem Urheber obliegt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
Einerseits kommt als Schranke das Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG in Betracht, dessen Reichweite noch unklar ist. Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Wesenskern dessen ist also die digital-automatisierte Analyse von Werken zur Mustererkennung. Die Einspeisung von Werken in den Wissensspeicher einer bereits arbeitsfähigen KI ist davon in aller Regel nicht erfasst, da es hier an einer zielgerichteten Weiterentwicklung der KI-Anwendung im Wege der Mustererkennung fehlt. Unabhängig davon sind die Grenzen von § 44b UrhG bislang auch noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Das LG München I sieht in einem aktuellen Urteil die Grenzen des Erlaubten jedenfalls dann überschritten, wenn der Output sich mit den in den Trainingsdaten der KI hinterlegten Werken erkennbar deckt (sog. Memorierung). Zieht man diesen Maßstab auch für den Wissensspeicher heran, sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass von dem KI-Chatbot nicht größere Werkteile sehr ähnlich oder identisch wiedergegeben werden. Zu beachten ist allerdings, dass das zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist und ein Fortgang des Rechtsstreites in der höheren Instanz oder auch eine Vorlage an den EuGH erwartet wird.
Andererseits könnte die Schranke gemäß § 60a UrhG einschlägig sein, die urheberrechtliche Nutzungshandlungen im Bereich Unterricht und Lehre privilegiert. Demnach dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Die institutionellen Rahmenvoraussetzungen sollten bei Veranstaltungen der curricularen Hochschulbildung in aller Regel erfüllt sein. Grundsätzlich ist der zulässige Umfang aber auf 15 Prozent eines Werkes begrenzt, der in den Wissensspeicher eingebracht werden darf. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen gemäß § 60a Abs. 2 UrhG dagegen vollständig genutzt werden.
b) Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht
Soweit die Lernunterlagen personenbezogene Daten enthalten, sind bei der Einspeisung in den Wissensspeicher auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der DSGVO und ergänzend dem BDSG zu beachten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zu wahren.
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Die Verarbeitung dieser Daten ist nur gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig, sofern keine sensiblen Daten betroffen sind. Bei personenbezogenen Daten in verlegten Lernunterlagen – wie z. B. das Foto einer Person in einem Lehrbuch – wird man die Rechtmäßigkeit zur Weiterverarbeitung aus einer konkludenten Einwilligung der jeweiligen Person (lit. a)) oder zumindest aus einem berechtigten Interesse als berechtigter Nutzer des Mediums herleiten können (lit. f)). Bei eigenen nicht verlegten Lernunterlagen ist die Einholung einer Einwilligung der jeweiligen Personen zu empfehlen. Gleiches gilt insbesondere auch dann, wenn Daten der Studierenden in den Arbeitsspeicher eingespeist werden sollen. Die Verarbeitung sensibler Daten (bzgl. beispielsweise politischer/religiöser Überzeugungen, sexueller Orientierung) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten und nur unter den Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 2-4 DSGVO erlaubt. Als stets rechtmäßige Alternative kommt eine Anonymisierung der personenbezogenen Daten in Betracht, sodass kein Rückschluss mehr auf die Identität der jeweiligen Person möglich ist (vgl. Erwägungsgrund 26 zur DSGVO). Die Einspeisung von personenbezogenen Daten in eine KI-Anwendung sollte daher entweder anonymisiert oder mit Einwilligung der jeweiligen Personen vorgenommen werden. Bei der Einwilligung von Studierenden sollte die Freiwilligkeit sichergestellt werden ohne sachfremde Kopplungseffekte für eine Prüfung oder das Studium insgesamt.
Eng verbunden mit dem Datenschutzrecht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches aus der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Während das Datenschutzrecht nur die Informationen über eine natürliche Person schützt, gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zudem ist der Schutzbereich nicht nur auf natürliche Personen beschränkt, sodass auch juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine erfasst sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Demnach sollten keine Inhalte in die KI-Anwendung eingespeist werden, die sich auf die Ehre sowie die Privat- und Intimsphäre einer natürlichen Person oder innerbetriebliche Angelegenheiten einer juristischen Person auswirken können.
c) Nutzungsbedingungen der Anbieter und hochschulinterne Regelungen
Die Rechtmäßigkeit der Einspeisung von Lernunterlagen hängt nicht nur von den staatlichen Gesetzen ab. Zum einen unterliegen KI-Anwendungen regelmäßig von den Anbietern intendierten Nutzungsbedingungen, die bei dem Gebrauch beachtet werden sollten. Gewöhnlich sind solche Nutzungsbedingungen über die Website des jeweiligen Anbieters abrufbar. Andererseits treffen gegenwärtig immer mehr Hochschulen interne Regelungen zum Umgang mit KI, um den bislang noch undurchsichtigen Anforderungen der europäischen KI-Verordnung gerecht zu werden.
Diese Regelwerke können als unverbindliche Leitfäden oder auch als verbindliche Hochschulsatzung ausgestaltet sein. Insbesondere, wenn eine Hochschule auch selbst KI-Anwendungen nutzt und dadurch zur Anbieterin oder Betreiberin von KI-Systemen wird, sind interne Regularien zu erwarten. Dabei ist es grundsätzlich empfehlenswert für die Lehrperson, auf die KI-Anwendung der Hochschule für den Chatbot zurückzugreifen. Soll eine hochschulexterne KI-Anwendung genutzt werden, sind neben dem Binnenrecht der Hochschule auch die Nutzungsbedingungen des Anbieters sowie die staatlichen Gesetze zu achten. Hierbei sollte im Sinne des Datenschutzrechtes insbesondere die Redlichkeit des gewünschten Anbieters sichergestellt (vgl. Art. 26 ff. DSGVO) und den Anbieter- bzw. Betreiberpflichten der KI-Verordnung Rechnung getragen werden.
2. Nutzung des Chatbots durch Studierende
Auch bei der Nutzung des Chatbots durch die Studierenden sind aus rechtlicher Perspektive einige Dinge zu berücksichtigen. So stellt sich zunächst die Frage der KI-Kompetenz der Studierenden (a)). Ausgehend davon ist erörterungsbedürftig, wer die Verantwortung trägt, wenn die KI-Anwendung durch die Studierenden missbraucht wird und dadurch Rechte von Dritten verletzt werden (b)).
a) KI-Kompetenz der Studierenden
Gemäß Art. 4 KI-VO haben Anbieter und Betreiber die KI-Kompetenz ihres Personals und auch anderer bestimmter Personen durch Schulungsmaßnahmen sicherzustellen. Verwendet eine an der Hochschule beruflich tätige Lehrperson eine KI-Anwendung für ihre Lehre, hängt es von der Verantwortlichkeit im Einzelfall ab, ob die Hochschule oder die Lehrperson als Betreiberin zu qualifizieren ist (vgl. Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Selbst wenn die Lehrperson keine Betreiberin ist, hat sie gemäß ihrer Dienstpflicht die Betreiberpflichten der Hochschule durchzusetzen.
Demnach hat sie nach dem Wortlaut von Art. 4 KI-VO jedenfalls die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Ob dies auch für Studierende gilt, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt die Kompetenzpflicht auch für andere Personen, die in dem Auftrag der Lehrperson mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Entscheidend ist damit, ob die Nutzung des KI-Chatbots im Auftrag der Lehrperson erfolgt oder nicht. Bei einer Nutzungsverpflichtung ist dies der Fall, sodass auch den Studierenden Schulungsmaßnahmen zukommen müssen. Beruht die Nutzung des KI-Chatbots auf freiwilliger Basis, ist die Sache weniger klar. Mangels einschlägiger Rechtsprechung ist aber auch in diesem Fall die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu empfehlen.
Die Art und Weise dieser Schulungsmaßnahmen ist im Gesetz nicht weiter konkretisiert, soll aber nach besten Kräften stattfinden. Mindestens sollte eine präzise Information über die Funktionsweise, den Nutzen und die Risiken von KI im Allgemeinen und auch der konkret genutzten KI-Anwendung erfolgen. Besser dürfte noch ein Selbsttest sein, den die Studierenden vor der ersten Nutzung machen. In jedem Fall sollte zu etwaigen Beweiszwecken eine Dokumentation der Schulungsmaßnahme erfolgen.
b) Verantwortlichkeit bei Missbrauch
Zumindest durchdacht werden sollte im Vorfeld die Situation, dass der KI-Chatbot von den Studierenden zu lehrfremden Zwecken missbraucht wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer für etwaige Schäden und Rechtsverletzungen haftet.
Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht, dass eine Haftung auf Schadensersatz stets ein Verschulden des Schädigers voraussetzt (vgl. § 823 Abs. 1 BGB). Andernfalls kann nur die Beseitigung und künftige Unterlassung einer Rechtsverletzung verlangt werden (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB). Für ein Verschulden ist gemäß § 276 Abs. 1 UrhG stets Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Wird der KI-Chatbot durch Studierende missbraucht, sind in erster Linie die eigenverantwortlich handelnden Studierenden für etwaige Schäden haftbar. Bei der Lehrperson wäre dies nachgelagert nur der Fall, wenn ihr beispielweise wegen mangelnder Schulungsmaßnahmen ein fahrlässiges Handeln nachzuweisen wäre. Durch sorgfältige Schulungsmaßnahmen kann die Lehrperson das Haftungsrisiko eingrenzen.
3. Verantwortlichkeit für fehlerhafte Ausgaben
Schließlich stellt sich noch die Frage, wer bei einer Fehlfunktion des KI-Chatbots bei der Ausgabe die Verantwortung trägt. Man stelle sich hierbei vor, Studierende nutzen den KI-Chatbot zur Prüfungsvorbereitung oder in einer Prüfung und erzielen aufgrund fehlerhafter Ausgaben ein schlechtes Prüfungsergebnis. Diese Fragestellung ist in erster Linie eine des Prüfungsrechts (a)). Nachrangig ist aber auch eine zivilrechtliche Haftung denkbar, etwa wenn das schlechte Prüfungsergebnis Studierenden eine schon in Aussicht stehende Arbeitsstelle kostet oder sich das Studium und die damit verbundenen Kosten um ein weiteres Semester verlängern (b)).
a) Prüfungsrechtliche Verantwortlichkeit
Die Rechtsgrundlage einer Prüfung ist die jeweilige Prüfungsordnung, die von der Hochschule nach den internen Regularien erlassen wird. Der Rechtsrahmen für Prüfungsordnungen ist in NRW § 64 HG. Ziel dessen ist die Gewährleistung eines Prüfungsverfahrens, das rechtsstaatlichen Grundsätzen in Sachen Transparenz, Fairness und Chancengleichheit gerecht wird. Ausgehend davon muss im Einzelfall überlegt werden, wie dieses Ziel zu erreichen ist. Ein Anhaltspunkt dafür ist die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von der Hochschule (Lehrperson) und den Prüflingen (Studierende).
Setzt eine Lehrperson im Rahmen einer Lehrveranstaltung technische Hilfsmittel ein, ist die Lehrperson für die technische Funktionsfähigkeit dieser Hilfsmittel verantwortlich. Denn im Gegensatz zu den Studierenden hat sie die Entscheidungshoheit über die Hilfsmittel. Dieser Grundsatz gilt auch für einen KI-Chatbot, den die Lehrperson als Hilfsmittel auswählt. Der primäre Nutzen dieses Hilfsmittels erfordert allerdings die Bedienung durch die Studierenden. Die korrekte Bedienung des Hilfsmittels liegt wiederum im Verantwortungsbereich der Studierenden. Ein KI-Chatbot ist allerdings eine technisch komplexe Anwendung, die selbst bei korrekter Bedienung auch falsche Ergebnisse ausgeben kann. Der Einsatz von KI erweist sich somit als Gratwanderung zwischen den Verantwortungsbereichen, die nur aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zu lösen ist.
Die Lehrperson kann ihrer Verantwortung für die Wahl des Hilfsmittels dadurch nachkommen, indem sie die Studierenden für Halluzinationen von KI-Anwendungen sensibilisiert und für einen entsprechend kritischen Umgang wirbt. Zudem kann sie die Funktionsfähigkeit des KI-Chatbots selbst überwachen. Zeigt sich eine Fehlfunktion, sollte die Lehrperson der Ursache unmittelbar auf den Grund gehen und die Studierenden darüber informieren. Ein gewisses Restrisiko einer Halluzination wird durch solche Präventivmaßnahmen aber nicht auszuschließen sein. Demnach sollte schon aus Gründen der Transparenz im Vorfeld des Einsatzes eines KI-Chatbots geklärt sein, wie mit Ausgabefehlern im Hinblick auf Prüfungsleistungen umgegangen wird. Bestenfalls wird ein solches Szenario über die Prüfungsordnung abgedeckt. Ist dies nicht der Fall, kann die Lehrperson für ihre Prüfungen entsprechende Bearbeiterhinweise geben.
b) Allgemeine zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Für die allgemeine zivilrechtliche Haftung gelten auch im Falle einer fehlerhaften Ausgabe die bereits genannten Grundsätze (2. b)). Eine Haftung auf Schadensersatz setzt stets ein Verschulden des Schädigers in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Pflegt die Lehrperson einen sorgfältigen und transparenten Umgang sowohl hinsichtlich der Prüfung als auch des KI-Chatbots, wird man ihr kein Verschulden zur Last legen können. Folglich haftet sie dann auch nicht auf Schadensersatz.
Fazit
Der Einsatz eines KI-Chatbots birgt vom Einspeisen der Lernunterlagen durch die Lehrperson (1.), über die Nutzung des Chatbots der Studierenden (2.) bis hin zur Ausgabe des Ergebnisses durch den Chatbot (3.) rechtliche Risiken. Bei der Einspeisung der Lernunterlagen in den Wissensspeicher sind insbesondere das Urheberrecht, das Datenschutzrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu achten. Abseits der staatlichen Gesetze sollten auch die Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter sowie interne Regularien der Hochschule berücksichtigt werden. Bei der Nutzung des KI-Chatbots durch Studierende sollte deren KI-Kompetenz sichergestellt werden, was zugleich auch einer Haftung der Lehrperson im Falle des Missbrauchs vorbeugt. Soll der KI-Chatbot auch zur Prüfungsvorbereitung oder in Prüfungen genutzt werden können, sollten Vorkehrungen für fehlerhafte Ausgaben getroffen werden. Hier gelten insbesondere die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Prüfungsverfahrens.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/12/KI-Chatbot.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-12-15 16:05:082026-02-03 09:19:17Darf ich einen KI-Chatbot in der Lehre einsetzen? – Fall des Monats Dezember ’25
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Im Rahmen eines Seminars an einer NRW-Hochschule führen Studierende eigenständig eine empirische Untersuchung zur nachhaltigen Stadtentwicklung durch. Sie entwickeln den Forschungsansatz selbst, erheben Umfragedaten, bereiten diese statistisch auf und visualisieren ihre Ergebnisse in Diagrammen und einer interaktiven Karte. Die Lehrperson plant, die Daten anschließend in einem universitären Repositorium als OER bereitzustellen und in einem späteren Forschungsprojekt weiterzuverwenden. Eine Studentin fragt jedoch nach, ob sie dem zustimmen müsse, schließlich hätten sie und ihre Kommilitonen die Datensätze selbst erhoben und ausgewertet.
Rechtliche Bewertung
Forschungsdaten sind alle Daten, die während wissenschaftlicher Arbeiten gesammelt oder erstellt werden. Sie dienen dazu, den Forschungsprozess zu belegen und Ergebnisse nachvollziehbar zu machen. Auch Daten, die allgemein in der Wissenschaft als notwendig gelten, um Forschungsergebnisse überprüfen und bestätigen zu können, zählen dazu. Die Forschung selbst ist eine geistige Tätigkeit, bei der man mit systematischen, methodischen und überprüfbaren Verfahren versucht, neues Wissen zu gewinnen.
Ein rechtlich verankertes Eigentum an Daten besteht nicht. Dennoch können Forschungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen durch Immaterialgüterrecht geschützt sein. Urheberrechtlichen Schutz genießen Forschungsdaten nur dann, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sind. Das bedeutet, dass sie das Ergebnis einer individuellen, schöpferischen Leistung des Urhebers sein müssen, die eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und Ausdruck seiner eigenen geistigen Tätigkeit ist. Das ist bei reinen Rohdaten regelmäßig nicht der Fall, da sie auf objektiver Beobachtung oder Messung beruhen. Ein Schutz kann jedoch für eine konkrete Darstellung von Daten bestehen. Wenn die Daten in einer individuell strukturierten Sammlung oder mit eigenschöpferischer Auswahl oder Anordnung erstellt wurden, z.B. als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder bildlich festgehalten. Eine solche Schutzfähigkeit hängt stark vom Einzelfall ab. Je stärker die kreative und strukturierende Leistung, desto eher liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.
Bei Datenbanken unter §§ 87a ff. UrhG steht nicht der Urheber, sondern der Datenbankhersteller im Vordergrund, der durch erheblichen zeitlichen, personellen oder finanziellen Aufwand eine Datenbank geschaffen hat. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG ist gänzlich unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz eines Datenbankwerkes nach § 4 Abs. 2 UrhG.
Nach § 7 UrhG ist Urheber, wer das Werk geschaffen hat. Im Hochschulkontext gilt dies auch für Studierende, die Forschungsdaten oder begleitende Materialien (z. B. Visualisierungen, Texte, Grafiken) selbstständig entwickeln. Die Urheberschaft entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes. Hochschulen oder Lehrende werden nicht allein durch ihre organisatorische oder betreuende Rolle zu Miturhebern. Etwas anderes kann gelten, wenn sie eigenständig schöpferisch an der Datenerhebung oder -aufbereitung mitgewirkt haben, etwa durch konzeptionelle Vorgaben oder redaktionelle Bearbeitung. Sofern ein Schutz besteht, verbleiben die Urheberrechte an Forschungsdaten somit grundsätzlich bei den Studierenden. Sie können allein entscheiden, ob und in welchem Umfang ihre Forschungsdaten veröffentlicht oder weiterverwendet werden dürfen.
Um geschützte Forschungsdaten im Hochschulkontext zu verwenden, etwa zur Veröffentlichung in Repositorien oder für Folgeprojekte, bedarf es einer Einräumung der Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Hierbei ist eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung, wie eine Lizenzvereinbarung oder eine Einverständniserklärung empfehlenswert. Insbesondere bei Veröffentlichungen im Open-Access- oder OER-Kontext sollten Nutzungsumfang, Dauer und mögliche Nachnutzung klar geregelt sein.
Wichtig ist, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist; nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden. Hochschulen dürfen daher Forschungsdaten oder Datenbanken nur im Rahmen der gewährten Lizenz nutzen.
Neben den urheberrechtlichen Regelungen können im Hochschulkontext zudem weitere rechtliche Rahmenbedingungen wie Datenschutz-, Forschungs- oder Prüfungsrecht relevant sein. Diese Überschneidungen verdeutlichen, dass der Umgang mit Forschungsdaten eine interdisziplinäre rechtliche Betrachtung erfordert, bei der urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und institutionelle Vorgaben stets zusammenzudenken sind.
Fazit
Die Urheberrechte an studentisch erstellten Forschungsdaten liegen grundsätzlich bei den Studierenden. Die Hochschule darf diese Daten nur nutzen oder veröffentlichen, wenn entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Ratsam ist, bereits zu Beginn eines Projekts klare Vereinbarungen zu treffen, idealerweise in Form einer standardisierten Nutzungs- oder OER-Freigabeerklärung. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden und die Nachnutzung rechtssicher gestalten.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/11/Fall-des-Monats.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-11-25 14:17:092025-12-19 16:39:15Forschungsdaten von Studierenden – was darf ich damit? – Fall des Monats November ’25