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Welche Inhalte dürfen fürs Training von Sprachmodellen verwendet werden? – Fall des Monats April ’25

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangspunkt

Diese Ausgabe befasst sich mit der Eingabe von CC-lizenzierten Inhalten in Sprachmodellen zum Zwecke ihres Trainings. Sprachmodelle, sog. Large Language Models, sind in der Lage natürliche Sprache zu verstehen und zu generieren. Sie beruhen auf einem statistischen Modell, das Muster in Text- oder Sprachdaten identifiziert und diese nutzt, um Vorhersagen für zukünftige Texte oder Sprachdaten zu treffen, sie gelten daher als Künstliche Intelligenzen (KI) (https://www.intel.de/content/www/de/de/learn/large-language-models.html, letzter Aufruf: 16.04.2025). Um zuverlässige Ergebnisse zu erlangen, müssen diese Large Language Models trainiert werden, was unter anderem durch die Eingabe von Rohdaten geschieht. Es stellt sich die Frage, welche Inhalte für das Training verwendet werden dürfen. Hierbei wird ein Blick auf die relevanten CC-Lizenzen sowie auf möglicherweise einschlägige Schrankenregelungen geworfen.


Rechtliche Bewertung

Die Eingabe von Inhalten zum Training von Sprachmodellen ist regelmäßig als Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht anzusehen (1.). Bestehen keine Nutzungsrechte, so sind die Text- und Data-Mining-Schranke aus § 44b UrhG (2a.) und die Schranke für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aus § 60 d UrhG (2b.) zu prüfen. Hierzu wurde im September 2024 ein erstes Urteil vom Landgericht Hamburg verkündet.

1. Vervielfältigungen und Nutzungsrechte

Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte für sein Werk zu, vgl. § 15 UrhG. Jede Nutzung, die das Verwertungsrecht des Urhebers einschränkt, ist ein Eingriff. Dieser kann rechtmäßig sein, wenn der Urheber gem. § 31 I UrhG Nutzungsrechte eingeräumt hat, Rechtfertigungsgründe vorliegen oder eine gesetzlich geregelte Schranke einschlägig ist. Die Eingabe von Werken in eine KI stellt einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nach § 15 I UrhG dar, genauer einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG des Urhebers (NJW; 2023, 3673 ff., Rn. 31). Nutzungsrechte ergeben sich in der Regel aus den Lizenzangaben. Die Nutzung ist bei Werken, die unter einer CC-0-, CC-BY- oder CC-BY-SA-Lizenz (https://www.orca.nrw/oer/oer-nutzen/cc-lizenzen/) veröffentlicht wurden unproblematisch, da die entsprechende Nutzung von der Lizenz umfasst ist. Bei Werken, die unter einer CC-BY-NC, CC-BY-NC-SA, CC-BY-ND oder CC-BY-NC-ND veröffentlicht wurden, ist die Nutzung nicht von der Lizenz gedeckt. Hier muss geklärt werden, ob die Nutzung durch gesetzliche Schranken ermöglicht wird.

2. Schranken

Eine urheberrechtliche Schranke ist eine gesetzliche Gestattung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf. Beim Training von Sprachmodellen könnten zwei Schranken einschlägig sein. Ob diese Schranken tatsächlich anwendbar sind, ist derzeit jedoch noch sehr umstritten.


a. § 44b UrhG – Text und Data Mining
Nach § 44b UrhG dürfen zur automatisierten Analyse von digitalen und digitalisierten Werken, also zur
Muster- und Informationengewinnung, Werke vorübergehend vervielfältigt werden. Hier gelten weitere
gesetzliche Grenzen, die bei der Eingabe von Inhalten beachtet werden müssen. Das Werk, das der Nutzer in die KI eingeben möchte, muss rechtmäßig zugänglich sein (vgl. § 44b Abs. 2 UrhG). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Werk frei im Internet zugänglich ist oder wenn der Nutzer rechtmäßig einen Zugang erhalten hat, z.B. über den lizenzierten Zugang einer Universitätsbibliothek (NJW, 2023, 3673 ff., Rn. 18). Außerdem darf nach Abs. 3 kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegen. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie nicht mehr für das Text und Data Mining erforderlich sind.


b. § 60d UrhG – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Darüber hinaus könnte der § 60d UrhG als Schranke greifen, wenn die Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Der § 60d UrhG orientiert sich am § 44b UrhG, weist aber weitere Grenzen auf, um dem wissenschaftlichen Austausch und der Innovation gerecht zu werden. Die Schranke des § 60d UrhG ist demnach auch nur im Bereich der wissenschaftlichen Forschung anwendbar. Im Vergleich zu § 44b UrhG gelten z.B. nicht die Grenzen des rechtmäßig zugänglichen Werkes oder des ausdrücklichen Nutzungsvorbehalts (s.o.). Ob ein Fall der Schranke des § 60d UrhG auch beim Training von Sprachmodellen vorliegt, ist dann zusätzlich vom Zweck des Trainings entscheidend. Das Sprachmodell und das Training müssen der wissenschaftlichen Forschung dienen. Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 60c Rn. 1). Nicht nur die unmittelbar mit der Erkenntnisgewinnung verbundenen Arbeitsschritte werden erfasst, sondern auch mittelbare Schritte, also solche die auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtet sind. Dazu gehören z.B. Datensammlungen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Ein späterer Forschungserfolg wird nicht vorausgesetzt. In einem ersten Urteil hat das Landgericht Hamburg im September 2024 entschieden, dass das Training von KI einen Fall des Text und Data Mining darstellt und unter den Voraussetzungen des § 60d UrhG zulässig ist. Hier klagte ein Fotograf gegen einen gemeinnützigen Verein (LAION e.V.). LAION e.V. entwickelt selbstlernende Algorithmen im Sinne künstlicher Intelligenz fort und stellt diese der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung. LAION e.V. hält kostenfrei Datensätze und Modelle bereit, erstellt und testet eigene KI-Modelle auf Basis der Trainingsdaten (https://laion.ai/about/, letzter Aufruf: 16.04.2025). Der Verein fand ein Foto auf der Webseite Bigstock, auf welcher der Fotograf sein Werk zur Verfügung gestellt hatte, und nutzte dieses für die Erstellung eines Trainingssatzes – LAION 5B. Das LG Hamburg entschied, dass es sich bei dieser Vervielfältigung zur Erstellung eines Trainingsdatensatzes um Text und Data Mining für Forschungszwecke i.S.d. § 60d UrhG handelt (LG Hamburg, Urt. v. 27.9.2024 – 310 O 227/23, Rn. 54). Zur Argumentation führte das LG unter anderem auf, dass in der Gesetzesbegründung von § 60d UrhG das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für KI als besonders wichtig eingestuft wurde (BT-Drs. 19/27426, S. 60). Dies ist jedoch bloß eine erstinstanzliche Entscheidung, die derzeit in Berufung ist. Es besteht demnach weiterhin Rechtsunsicherheit.


Fazit

Die Eingabe von lizenzierten Werken in ein Sprachmodell zu Trainingszwecken stellt eine Vervielfältigung dar, die in die Nutzungsrechte des Urhebers eingreift. Diese Nutzung kann jedoch rechtmäßig sein, wenn entweder die Nutzung durch eine entsprechende Lizenz (CC-0, CC-BY oder CC-BY-SA) erlaubt ist oder die Text- und Data-Mining-Schranke greift. Letzteres bleibt jedoch strittig. Die derzeitige Rechtsprechung tendiert zwar zu einer Anwendbarkeit, hat aber bislang noch wenig Aussagekraft. Hier muss die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewartet werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich derzeit, nur entsprechend (CC-)lizenzierte Werke zum Training von KI zu verwenden.

Ist eine Collage urheberrechtlich zulässig? – Fall des Monats März ’25

Herzlich willkommen zur neuen Rubrik der Rechtsinformationsstelle von ORCA.nrw. Das Team der Rechtsinformationsstelle unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es nun regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangspunkt

Diese Erstauflage befasst sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit einer Collage, die sich aus fremden urheberrechtlich geschützten Werken zusammensetzt. Eine Collage ist dabei eine künstlerische, literarische oder musikalische Ausdrucksform, die aus mehren zusammengefügten Elementen besteht (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Collage, letzter Abruf: 11.03.2025).

Rechtliche Bewertung

Auf rechtlicher Ebene stellt sich zunächst die Frage, ob die Einbindung eines fremden Werkes in eine Collage als eine freie Benutzung oder als eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung einzuordnen ist (1.). Da es sich bei einer Collage regelmäßig um eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung handeln dürfte, ist deren Zulässigkeit aufgrund des Zitatrechts (2.) oder als Pastiche (3.) zu prüfen.

1. Keine freie Benutzung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG

Die Einarbeitung eines Werkes in eine Collage dürfte regelmäßig eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG sein. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG liegt eine freie Benutzung nur vor, wenn die Collage als neues Werk einen hinreichenden Abstand zu dem genutzten Originalwerk darstellt. Bei der Abgrenzung kommt es stets auf den Einzelfall an. Dabei stehen die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund. Ein hinreichender Abstand liegt nicht vor, wenn das neue Werk auch weitere, abweichende Elemente enthält. (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Auflage 2022, § 23 UrhG, Rn.36 und 38). Bei der Erstellung einer Collage wird das Originalwerk mit weiteren Elementen zusammengesetzt. Dementsprechend hat das OLG Köln schon 1997 eine freie Benutzung verneint, wenn aus dem Werkfundus eines Künstlers verschiedene urheberrechtlich geschützte Elemente herausgegriffen und neu kombiniert werden (OLG Köln, Urteil vom 10. 1. 1997 – 6 U 94–96, NJW 1998, 1416).

2. Kein Zitat

Die Einarbeitung eines Werkes in eine Collage dürfte auch nicht als Zitat gemäß § 51 S. 1 UrhG gerechtfertigt sein, obwohl neben dem Textzitat und dem Musikzitat selbst die Übernahme von Bildwerken auch zu nicht-wissenschaftlichen Zwecken vom Zitatrecht als sog. Bildzitat gedeckt sein kann (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Auflage 2022, § 51 UrhG, Rn.24 m. w. N.). Allerdings müsste die Übernahme der anderen Werke in ein selbstständiges Werk erfolgen, vgl. § 51 Nr. 1-3 UrhG. Selbstständig ist ein Werk nur, wenn es sich nicht um die Bearbeitung oder andere Umgestaltung des zitierten Werkes handelt (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Auflage 2022, § 51 UrhG, Rn.7 m. w. N. und Wandtke/Bullinger/Lüft, 6. Auflage 2022, § 51 UrhG, Rn.8). Bei einer Collage dürften die Einzelteile wegen des neuen Kontextes als Bearbeitungen anzusehen sein (s.o. 1.).

3. Mögliche Pastiche

Die Collage könnte aber als Pastiche gemäß § 51a S. 1 UrhG zulässig sein, der aus den übernommenen Werken zusammengesetzt ist. Der Begriff Pastiche stammt aus dem Unionsrecht und wurde erst vor einigen Jahren ins deutsche Recht umgesetzt, weshalb dieser noch weitgehend ungeklärt ist. So gibt es in der Literatur Stimmen, die ausdrücklich die Collage als mögliche Form des Pastiche nennen (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, 7. Auflage 2022, § 51a UrhG, Rn.20 m. w. N). Die Entscheidung eines Obergerichts steht aber bislang noch aus. In einer der ersten Gerichtsentscheidungen hat das LG Berlin den Begriff wie folgt umschrieben:

Bei dem Pastiche geht es demnach um einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Übernahme fremder Werke oder Werkteile erlaubt ist. Der Pastiche setzt eine bewertende Referenz auf ein Original voraus […]. Das ältere Werk muss in Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat so benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Dazu reicht es aus, dem Werk andere Elemente hinzuzufügen oder das Werk in eine neue Gestaltung zu integrieren […]. Da die Schranke der Meinungs- und Kunstfreiheit dient, ist ein Mindestmaß eigener Kreativität des Begünstigten erforderlich, ohne dass dabei die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche Schöpfungshöhe erreicht werden muss. (LG Berlin, Urteil vom 2.11.2021 – 15 O 551/19, The Unknowable, ZUM-RD 2022, S. 498, Rn. 37.)

Die Formulierung des LG Berlin legt nahe, eine Collage als einen Pastiche anzusehen. Allerdings ist noch nicht gesagt, dass sich auch Obergerichte dieser Sichtweise anschließen werden. Dieses Risiko sollte man sich vor Veröffentlichung einer Collage bewusst machen. Ungeachtet der Einordnung als Pastische müsste eine Collage auch die weiteren unionsrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen erfüllen. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Info-Soc-RL darf eine Ausnahme wie ein Pastiche nur in den Fällen erfolgen

a) in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird

b) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Hierbei ist eine Interessenabwägung im Einzelfall anzustellen. Bei dieser ist das Urheberrecht am jeweiligen Originalwerk mit der Kunstfreiheit des Schöpfers der Collage als Pastiche abzuwägen (BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 44. Edition 01.11.2024, § 51a UrhG, Rn.20). Je mehr der Kunstcharakter einer Collage gegenüber kommerziellen Interessen hervortritt, umso eher wird hier die Interessenabwägung zugunsten der Zulässigkeit der Collage ausfallen. Doch auch hier verbleibt ein Restrisiko, dass sich auch im Zweifelsfall das erkennende Gericht dem anschließt.

Fazit

Die Collage dürfte eine Bearbeitung sein, die weder der freien Benutzung unterliegt und auch nicht vom Zitatrecht gedeckt ist (s.o. 1. und 2.). Die Collage könnte aber ein Pastiche sein, wobei die Rechtslage zu diesem Begriff bislang ungeklärt ist (3.). Zudem sind die weiteren unionsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Auch bei diesen verbleibt ein Restrisiko, weil die Rechtmäßigkeit der Werknutzungen von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängt.

8/2023: Großes Hallo im O-Werk

Es war voll in den Geschäftsräumen von ORCA.nrw in diesem Monat. Im Rahmen des Gesamttreffens schauten die Netzwerkstellen der 37 NRW-Hochschulen im Bochumer O-Werk vorbei und tauschten sich untereinander und mit den Kolleginnen und Kollegen der ORCA.nrw-Geschäftsstelle aus. Was sonst noch rund ums Landesportal los war, lesen Sie in der August-Ausgabe von „Neues aus der Geschäftsstelle“.

 

Netzwerk-Gesamttreffen bei ORCA.nrw

Großes Hallo im Bochumer O-Werk, eine Etage über den Büros des Landesportals: Die Netzwerkstellen von ORCA.nrw kamen in der vergangenen Woche zum jährlichen Gesamttreffen des Netzwerk Landesportal ORCA.nrw zusammen. In ihrer täglichen Arbeit sind sie jeweils an einer der 37 Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Ansprechperson Nummer eins, wenn es um OER und digitale Lehre geht, umso größer war die Freude, die Kolleginnen und Kollegen der anderen Hochschulen endlich wieder persönlich zu sehen. Die Geschäftsführer von ORCA.nrw, PD Dr. Markus Deimann und Dr. Joachim Preusse, beteiligten sich ebenso am regen Austausch wie die Netzwerkkoordinatorinnen Janou Feikens und Rebecca Nyßen, die das Gesamttreffen organisierten.

Alle Infos zum Netzwerk Landesportal ORCA.nrw gibt’s hier.

 

Neue Termine zu Lehre verbindet NRW

Lehre verbindet NRW geht in die nächste Runde. Im Rahmen der beliebten Veranstaltungsreihe bieten HD@DH.NRW und ORCA.nrw im Wintersemester 2023/24 wieder fünf interessante Formate an. Unter anderem stellen die Verantwortlichen aus den OERContent.nrw-Projekten OER.DigiChem.NRW sowie LArS.nrw ihre Arbeit vor. Die Veranstaltungen finden online statt, alle Infos zu den Terminen und zur Anmeldung finden Sie hier.

 

Fachtag-Doppelpack

Der September steht ganz im Zeichen der OER-Fachtage, und gleich zwei Premieren gibt es dann. Den Aufschlag macht der erste OER-Fachtag Gesundheit: Am 4.9. warten an der Hochschule für Gesundheit in Bochum zahlreiche Spotlights auf Projekte wie DiViFaG oder KomVor Pflege. Nur zwei Wochen später folgt der erste OER-Fachtag Sportwissenschaften an der Deutschen Sporthochschule Köln. Alle Informationen zu beiden OER-Fachtagen erhalten Sie gebündelt hier.

 

OER-Praxiswerkstatt ist zurück

Und noch eine beliebte Veranstaltung wirft ihre Schatten voraus. Ab dem 23. Oktober erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der „OER-Praxiswerkstatt“ in insgesamt neun Workshops praktische Tipps zur Produktion offener digitaler Lehr-/Lernmaterialien. Organisiert wird die Reihe von den Netzwerkstellen des Landesportals ORCA.nrw in Kooperation mit der HD@DH.NRW, sie richtet sich an alle Lehrende an NRW-Hochschulen, die ihre Lehre digital weiterentwickeln möchten. Alle Termine finden Sie hier.

 

Mit dem OER-Tipp Gebärdensprache lernen

Jeden Monat stellen wir in unserer Rubrik „OER-Tipp des Monats“ ein besonderes OER-Material oder einen außergewöhnlichen offen lizenzierten Kurs vor, der auf ORCA.nrw abrufbar ist. Im August steht das Projekt „InSign“ und die Gebärdensprache „International Sign“ im Fokus. Gebärdensprachen sind von Land zu Land unterschiedlich, entsprechend kompliziert gestaltet sich oft die Kommunikation an einem internationalen Ort wie einem Hochschul-Campus. An der Universität Siegen sowie vier weiteren Hochschulen aus anderen Ländern in Europa wurde daher ein Online-Kurs entwickelt, mit dessen Hilfe gehörlose als auch nicht-gehörlose Menschen die Grundlagen der Gebärdensprache „International Sign“ erlernen können. Hier lesen Sie mehr.

 

Alle OER-Tipps des Monats finden Sie hier in der Übersicht.

 

Neues von der RiS

Die Rechtinformationsstelle DH.NRW veröffentlicht einmal im Monat eine umfangreiche Zusammenfassung der relevanten Neuigkeiten aus der rechtwissenschaftlichen Literatur zum Thema Digitalisierung der Hochschulen in NRW. In diesem Monat geht es in der Kurz-Review unter anderem um die Frage: „Revolutioniert der Data Act die Datenwirtschaft?“ Darüber hinaus erhalten Sie Wissenswertes und Aktuelles unter anderem zum Urheber- und Prüfungsrecht. Zu Ausgabe 8/2023 geht’s hier.

7/2023: 1.000 Materialien, zwei neue Fachtage, ein OER-Tipp des Monats

Mit guten Neuigkeiten startete der Monat: Im vergangenen halben Jahr ist das frei verfügbare Material auf ORCA.nrw um 173 Prozent angestiegen. Darauf will das Landesportal aufbauen, um künftig den OER-Pool zu erweitern und noch attraktiver zu gestalten. Dies und weitere Neuigkeiten gibt’s in der Juli-Ausgabe von „Neues aus der Geschäftsstelle“.

 

1.000 OER-Materialien aus NRW

Meilenstein bei ORCA.nrw: Zu Beginn des Monats ist das 1.000. OER-Material aus Nordrhein-Westfalen auf dem Landesportal für Studium und Lehre veröffentlicht worden. PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer ORCA.nrw, sagt: „Wir freuen uns sehr, dass wir nach dem erfolgreichen technischen Aufbau des Landesportals schon jetzt so viele qualitativ hochwertige Materialien aus verschiedenen Fachrichtungen erhalten haben und es immer mehr werden.“ Im letzten halben Jahr hat sich die Zahl der freigeschalteten Materialien fast verdreifacht, und die Tendenz ist weiter steigend.

 

Zwei OER-Fachtage im September

Weiter geht’s bei den OER-Fachtagen – und das im September direkt in doppelter Ausführung. Zunächst findet am 4.9. an der Hochschule für Gesundheit in Bochum der OER-Fachtag Gesundheit statt, zwei Wochen später am 19.9. steigt dann der OER-Fachtag Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln sowie digital. Anmeldungen sind für beide Fachtage ab sofort möglich, alle Informationen zum Prozess, Programm und zur Anreise sind hier zu finden.

 

OER als Fokusthema bei der #CIHH23

Ende September veranstaltet das Multimediakontor Hamburg (MMKH) die diesjährige Campus Innovation. Das Motto 2023 lautet „KI, Nachhaltigkeit & OER an Hochschulen“. Im Rahmen eines interaktiven Barcamp- und Workshoptages soll am 29. September die Rolle von offenen Bildungsressourcen im Transformationsprozess von Bildung und Kultur näher beleuchtet werden. In enger Abstimmung mit dem Kooperationsnetzwerk für OER-förderliche Infrastrukturen und Services (KNOER), dessen Mitglieder unter anderem das MMKH sowie ORCA.nrw sind, wurde das Barcamp vorbereitet. ORCA.nrw-Geschäftsführer und KNOER-Vorsitzender, PD Dr. Markus Deimann, wird Teil eines Gemeinschaftsvortrages zur Roadmap der digitalen Hochschulbildung sein. Anmeldungen sind schon jetzt hier möglich. 

 

Open-Science-Week an der RUB

„Offenheit leben – Austausch fördern“ – Unter diesem Motto veranstaltet die Ruhr-Universität Bochum (RUB) im Oktober die virtuelle Open-Science-Week 2023. Vom 23. bis 27.10. informiert die RUB zu den Themen Open Access, Open Data und OER. Die Veranstaltung richtet sich an Forschende, Lehrende und Studierende der RUB sowie alle Interessierten von anderen Hochschulen. Die Programmübersicht sowie alle Informationen zur Anmeldungen finden Sie hier.

 

OER-Tipp des Monats: Liedinterpretation online

Jeden Monat stellt ORCA.nrw im Blog ein besonderes Material vor. Im Format „OER-Tipp des Monats“ ging es im Juli um „Liedinterpretation online“ und die Erstellerin Tatjana Dravenau von der Folkwang-Universität der Künste in Essen. Im Projekt wurde die Musikwissenschaft mit der Literaturwissenschaft verbunden, das Ergebnis ist eine eigens erstellte Seite, auf der Studierende verschiedene musikalische Gedicht-Interpretationen finden. Das Besondere: Es lässt sich sehr einfach sowohl nach Komponistinnen und Komponisten und Dichterinnen und Dichtern filtern, zu jeder Auswahl werden dann sowohl eine literatur- als auch musikwissenschaftliche Analyse sowie eine Klavieraufnahme des Werks angezeigt.

 

Alle OER-Tipps des Monats finden Sie hier in der Übersicht.

 

Neues von der RiS

Die Rechtinformationsstelle DH.NRW veröffentlicht einmal im Monat eine umfangreiche Zusammenfassung der relevanten Neuigkeiten aus der rechtwissenschaftlichen Literatur zum Thema Digitalisierung der Hochschulen in NRW. In diesem Monat geht es in der Kurz-Review unter anderem ums Thema „Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei Videokonferenzdiensten“ sowie die Frage, ob Drohnenaufnahmen, die zum Beispiel in Lehrmaterialien abgebildet werden, unter die Panoramafreiheit fallen. Neben Wissenswertem zum Datenschutz- sowie Urheberrecht erfahren Sie zudem mehr aus den Bereichen Staathaftungs-, Arbeits- und Organisationsrecht. Zu Ausgabe 7/2023 geht’s hier.

OER und Urheberrecht: Softwarelizenzen

Ähnlich wie Film, Kunst und Musik kann Software als Resultat kreativer Arbeit durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt werden. Durch Softwarelizenzen stellen Urheber bestimmte Bedingungen, welche die Nutzung und Weitergabe bei Installation und Verwendung des Werkes festlegen.

Urheberrechtlicher Schutz

Der urheberrechtliche Schutz von Software richtet sich nach den §§ 69a ff. UrhG, sowie den allgemeinen urheberrechtlichen Regeln.

In § 69a Abs. 1, 2 UrhG wird der Schutzgegenstand eingegrenzt. Demnach sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials geschützt. Hierzu können Textverarbeitungs-, Grafik- und Betriebsprogramme sowie solche, die Computerspielen zugrunde liegen, zählen. Der Zweck des Programms ist dabei unerheblich. Im Sinne des urheberrechtlichen Grundsatzes sind sämtliche Ideen und Grundsätze, auf deren Grundlage das Computerprogramm entstanden ist, nicht geschützt. Sie sollen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben und nicht durch das Urhebergesetz monopolisiert werden.

Urheberrechtlicher Schutz wird gemäß § 69a Abs. 3 UrhG nur dann gewährleistet, wenn es sich bei dem Programm um ein individuelles Werk handelt, das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind aber gering. Das Programm muss individuell sein, mithin gegenüber bereits existierenden Programmen eine Eigenart aufweisen. Schutzfähig ist alles, was nicht banal ist, sodass Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme ist.

Urheber ist grundsätzlich immer eine natürliche Person, § 7 UrhG. Bei Programmierteams liegt regelmäßig eine Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG vor, solange jeder eine eigene schöpferische Leistung erbringt. Dem Urheber werden bestimmte Urheberpersönlichkeitsrechte gesetzlich zugeschrieben. Hierzu zählt das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG), das Recht auf Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG) und das Änderungsverbot (§ 39 UrhG). Die Verwertungsrechte des Urhebers sind ausdrücklich in § 69c UrhG geregelt und gehen den §§ 16, 17 und 19 bis 23 UrhG als lex specialis vor.

Der Schutzgegenstand von Software kann allerdings nach den Voraussetzungen in § 69d UrhG eingeschränkt werden. Die Regelungen werden als gesetzlich festgelegte Softwarelizenz verstanden. Handlungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers sind demnach zulässig, wenn diese für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms, sowie der Fehlerberichtigung durch einen zur Verwendung des Programms Berechtigten notwendig sind.

Benutzung von lizenzierter Software

Wenn durch eine lizenzierte Software etwas Neues und Eigenes (bspw. ein Dokument, eine Datei oder ein Programm) geschaffen wird, stellt sich die Frage, ob der Entwickler der Software daran Rechte behalten bzw. haben kann. Eine Lizenzübertragung richtet sich regelmäßig nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 UrhG. Ist bei Einräumung bestimmter Software-Nutzungsrechte die genaue Nutzungsart nicht bestimmt, so richtet sich nach dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, welche Nutzungsarten erfasst sein sollen. Der Lizenznehmer will die Software in den allermeisten Fällen verwenden, um etwas Neues zu schaffen und um damit nach eigenem Willen verfahren. Dies ist regelmäßig nur möglich, wenn Rechte an dem neu geschaffenen Werk auch bei ihm liegen. Der Vertragszweck besteht demnach darin, die Software zu nutzen, um für sich als Urheber ein neues Werk zu erschaffen. Dieses ist mithin losgelöst von der Softwarelizenz und es verbleiben keine Rechte des Softwareherstellers an dieser. Etwas Gegenteiliges müsste im Lizenzvertrag ausdrücklich festgehalten werden.

Open-Source und proprietäre Software

Neben der gesetzlich geregelten Softwarelizenz gibt es zugleich eine Menge an vom Entwickler eingeräumten offenen Softwarelizenzen, sog. Open-Source-Lizenzen, aus der Open-Source-Software entsteht. Diese hat ihren Ursprung in der Open Source Initiative (OSI) und der Free Software Foundation (FSF), welche beide die Nutzung und Verbreitung von Open-Source-Software fördern. Nutzer erhalten mit Empfang einer frei lizenzierten Software eine Garantie für bestimmte Freiheiten. Solche Freiheiten sind in der Regel das Erhalten des Quellcodes und das Recht diesen zu verändern, zu kopieren und weiterzugeben, häufig allerdings unter Ausschluss weiterer Einschränkungen.

Das Gegenstück zu Open-Source Software ist die proprietäre, das heißt die im (geistigen) Eigentum befindliche, Software, auch Closed-Source-Software genannt. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmen eine Software entwickelt und dabei die Kontrolle über den entsprechenden Quelltext behält. Beispiele dafür sind Windows, Adobe Photoshop oder Videospiele im Allgemeinen. Das Konzept funktioniert, indem die Nutzer entweder eine einmalige Lizenzgebühr zahlen oder die Software über ein Abonnementmodell nutzen. Vorteil dieses Konzepts ist die Benutzerfreundlichkeit, die Vereinfachung von Aktualisierungen, sowie höhere Gewinne für die Entwickler. Zu den Nachteilen zählt die Unzulässigkeit von Änderungen der Software nach Benutzerbedürfnissen. Softwarelizenzen in Forschung und Entwicklung Im Rahmen von Open-Source-Software gibt es verschiedene Arten von Softwarelizenzen, die gerade in der Forschung und Entwicklung von Software eingesetzt werden. Sie werden im Folgenden näher erörtert.

Public Domain

Die Rechtsfigur der Public Domain kommt aus dem amerikanischen Urheberrecht und bedeutet im Deutschen so viel wie „öffentliches Eigentum“ oder „gemeinfrei“. Wird ein Werk unter Public Domain gestellt, wird damit jegliche urheberrechtliche Position aufgegeben, wodurch es „gemeinfrei“ wird. Dies ist allerdings in Deutschland nicht ohne Weiteres möglich, weil das jeweilige Werk der nationalen Rechtsordnung unterliegt, in der die Nutzung vorgenommen wird. Insofern im deutschen Urheberrecht eine vollständige Aufgabe des eigenen Urheberrechts nicht vorgesehen ist, kann ein Werk auch nicht „öffentliches Eigentum“ werden. Eine CC0-Lizenz im Rahmen der Creative Commons-Lizenzen, bei der ein unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht eingeräumt wird, kommt der Rechtsfigur der Public Domain aber sehr nahe.

Copyright und Copyleft

Copyright entspricht der Rechtsnatur des klassischen Urheberrechts. Es schützt Leistungen mit schöpferischer Gestaltung und billigt dem Leistungserbringer subjektive Rechte zu. Dieser Schutz äußert sich gegenüber Verwertern des Werkes und Dritten. Unter Verwendung einer Copyright Lizenz stehen lediglich dem Urheber ausschließliche Verwertungsrechte zu.

Die Copyright Lizenz wird regelmäßig von Entwicklern proprietärer Software verwendet, um Benutzern die Freiheit zu nehmen, frei über das Werk zu verfügen, während Copyleft Lizenzen von Entwicklern freier Software genutzt werden, um anderen gewisse Freiheiten zu garantieren.

Eine Copyleft Lizenz verpflichtet den Lizenznehmer, jegliche Bearbeitung unter Lizenz des ursprünglichen Werks zu stellen. Wird die Software verändert, so ist der Quellcode mit den Veränderungen unter ursprünglicher Lizenz zugänglich zu machen. Hiermit wird dennoch nicht in absoluter Form auf das Urheberrecht verzichtet, da immer noch Bedingungen an die Weitergabe geknüpft sind.

Es kann zwischen schwachem Copyleft, starken Copyleft, sowie non-copyleft Lizenzen unterschieden werden. Strenges Copyleft bedeutet, dass der Lizenznehmer verpflichtet ist, veränderte oder ergänzte Quellcodes unter der ursprünglichen Lizenz freizugeben, wie zum Beispiel bei der General Public Licence (GPL). Dazu kommen weiterhin umfangreiche Offenlegungs- und Rücklizenzierungspflichten.

Hinsichtlich schwachem/beschränktem Copyleft können Lizenznehmer die weiterentwickelte/kombinierte eigene Software auch unter anderen, als der ursprünglichen Lizenz vertreiben. Beispiele hierfür sind die Lesser General Public Licence (LGPL) oder Mozilla Public License (MPL).

Lizenzen ohne Copyleft, sog. non-copyleft Lizenzen, erlauben es dem Lizenznehmer die weiterentwickelte Software auch unter proprietärer Lizenz zu vertreiben.

Zu den gängigsten offenen Lizenzen zählen die General Public License (GPL, strenges copyleft), die Lesser General Public License (LGPL, schwaches copyleft), die Mozilla Public License (MPL, schwaches copyleft), die Apache License (non copyleft), die Berkeley Software Distribution License (BSD, non copyleft) und die MIT-License (non copyleft).

Software und die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen

Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) für Software, ist zwar grundsätzlich möglich, CC-Lizenzen enthalten in der Regel aber keine spezifischen Bestimmungen über die Weitergabe des Quellcodes. Dies ist jedoch wichtig, um die Bedingungen und Möglichkeiten der Nachnutzung zu klären. Die oben genannten speziellen Softwarelizenzen regeln auch ebendiese Punkte ausführlich. Softwarelizenzen bieten den Schutz, den auch CC-Lizenzen bieten, nur auf Software abgestimmt und für diese optimiert. Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen ist daher für Software nicht zu empfehlen, wenngleich CC-Lizenzen im Software-Kontext nicht völlig unbrauchbar sind. Sie eignen sich zur Software-Dokumentation (bspw. Anleitungen oder Erläuterungen für Quelltext) oder für separate künstlerische Werke in Programmen (verwendete Bilder, Videos).

Werk steht unter der CC-Lizenz CC BY-SA 4.0.

OER und Urheberrecht: Das Zitatrecht

Bei der Erstellung von OER gibt es viel zu beachten. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt dabei auch das Urheberrecht. Neben Fragen danach, wer überhaupt Urheber des erstellten Materials ist und welche Lizenz für einen OER-Content gewählt werden sollte, bereitet regelmäßig die Einbindung von Fremdinhalten Kopfzerbrechen. Darf ich die Inhalte überhaupt verwenden? Was muss ich bei der anschließenden Lizenzierung beachten? Dieser Kurzbeitrag soll Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Zitatrecht geben.

Viele Lehrende greifen bei der Erstellung ihrer Materialien auf verschiedene Quellen zurück. Einerseits werden die Inhalte selbst konzipiert. Andererseits werden aber auch oft Materialien verwendet, die durch Dritte geschaffen wurden. Diese unterliegen häufig urheberrechtlichem Schutz, sodass deren Verwendung zunächst dem Urheber vorbehalten ist. Der Lehrende darf diese daher nur dann nutzen, wenn er eine entsprechende Erlaubnis vom Urheber dazu hat oder er sich auf eine sogenannte gesetzliche Schranke stützen kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Erlaubnis des Urhebers ist dann nicht mehr zusätzlich erforderlich.

Eine besonders relevante gesetzliche Schranke ist die des Zitatrechts. Geregelt ist diese in § 51 UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werks zum Zweck des Zitats zulässig. Der zulässige Umfang des Zitats richtet sich wiederum nach dem damit verfolgten Zweck. Dabei handelt es sich auf den ersten Blick um eine sehr allgemeine Formulierung. Insbesondere die Antwort darauf, was genau Zwecks des Zitats sein muss, bleibt das Gesetz schuldig. Lediglich für den Fall, dass ganze Werke zitiert werden sollen, spricht das Gesetz explizit davon, dass es zur Erläuterung des Inhalts dienen muss (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG). Werden jedoch nur kleinere Auszüge des Werkes verwendet, gilt dies so nicht. Dann reicht es, wenn das Zitat in irgendeiner Form als Beleg eigener Ausführungen fungiert. Wichtig ist, dass dabei eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt stattfindet. Nicht zulässig ist es, das Zitat nur dafür zu nutzen, sich eigene Ausführungen zu ersparen. Dabei darf das fremde Werk immer nur in dem Umfang genutzt werden, der nötig ist, um die oben erörterte Zitatfunktion zu erfüllen. Dabei muss das Zitat wirklich notwendig sein. Kann der verfolgte Zweck auch durch eine Wiedergabe des fremden Werks bspw. in eigenen Worten erfolgen, ist dies einer direkten Übernahme des Werks vorzuziehen.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, darf das fremde Werk in dem erforderlichen Umfang in die eigenen Materialien eingebunden werden. Nicht vergessen werden darf dann die Angabe der Quelle, da dies gem. § 63 UrhG vorgeschrieben ist.

Bei der anschließenden CC-Lizenzierung der Materialien ist Vorsicht geboten. Es ist möglich, die eigenen Unterlagen als OER-Materialien zu verwenden und sie dafür unter eine CC-Lizenz zu stellen. Dabei ist aber unbedingt erforderlich, dass die in den Materialien zitierten Fremdwerke von dieser CC-Lizenz ausgenommen werden.

In der Praxis heißt das, dass die OER-Lehrmaterialien ohne weiteres zitierte Werke enthalten dürfen. Die zitierten Werke müssen mit einer Quellenangabe als solche gekennzeichnet werden. Bei dem CC-Lizenzhinweis muss anschließend nur darauf hingewiesen werden, dass die gekennzeichneten Fremdinhalte von der CC-Lizenz ausgenommen sind. Dies muss bei der anschließenden Weiternutzung der Materialien berücksichtigt werden, indem beispielsweise die zitierten Inhalte ausgeblendet werden oder ähnliches.

Wie man sieht, ist also die Nutzung von Werken anderer Personen auf Grundlage des Zitatrechts durchaus möglich, wenn man die oben beschriebenen Voraussetzungen beachtet. Diese Ausführungen können nur einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Aspekten bei der Einbindung eines Zitats geben. Detaillierte Erörterungen, unter anderem auch zum Zitatrecht, stehen auf der Seite der Rechtsinformationsstelle bereit. Bestehen ansonsten noch Fragen oder Unsicherheiten, zögern Sie nicht, uns persönlich zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.

Yannik Borutta ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW (RiDHnrw).