Page 21 - ORCA Magazin I 2026
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Fall des Monats 21
a) Urheberrecht beachten ist allerdings, dass das zitierte Urteil noch
nicht rechtskräftig ist und ein Fortgang des Rechts-
Lernunterlagen wie Vorlesungsskripte, Foliensätze, streites in der höheren Instanz oder auch eine Vorla-
Übungsaufgaben und Buchauszüge sind regelmäßig ge an den EuGH erwartet wird.
urheberrechtlich geschützt. Der rechtliche Maßstab
ist § 2 Abs. 2 UrhG, nach dem ein Werk eine persönli- Andererseits könnte die Schranke gemäß § 60a UrhG
che geistige Schöpfung erfordert. Der urheberrechtli- einschlägig sein, die urheberrechtliche Nutzungshand-
che Schutz besteht dann für 70 Jahre bis nach dem Tod lungen im Bereich Unterricht und Lehre privilegiert.
des Urhebers (vgl. § 64 UrhG). Selbst erstellte Lern- Demnach dürfen zur Veranschaulichung des Unter-
unterlagen sind grundsätzlich bedenkenlos nutzbar, richts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht
da das Urheberrecht dem Schöpfer zukommt (vgl. § 7 kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröf-
UrhG). Bei verlegten Unterlagen sollte die Vertrags- fentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich
lage geprüft werden, welche Nutzungsrechte auf den zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich
Verlag übertragen worden sind (vgl. §§ 31 ff. UrhG). wiedergegeben werden. Die institutionellen Rahmen-
Bei fremden Werken hängt die Rechtmäßigkeit der voraussetzungen sollten bei Veranstaltungen der cur-
Nutzung davon ab, ob ein urheberrechtlicher Erlaub- ricularen Hochschulbildung in aller Regel erfüllt sein.
nistatbestand (sog. Schranke) erfüllt ist. Denn das Ein- Grundsätzlich ist der zulässige Umfang aber auf 15
speisen der Lernunterlagen in den Wissensspeicher Prozent eines Werkes begrenzt, der in den Wissens-
ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 2 UrhG, die speicher eingebracht werden darf. Abbildungen, ein-
allein dem Urheber obliegt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). zelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wis-
senschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
Einerseits kommt als Schranke das Text und Data Umfangs und vergriffene Werke dürfen gemäß § 60a
Mining gemäß § 44b UrhG in Betracht, dessen Reich- Abs. 2 UrhG dagegen vollständig genutzt werden.
weite noch unklar ist. Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG ist
Text und Data Mining die automatisierte Analyse von b) Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht
einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisier-
ten Werken, um daraus Informationen insbesondere Soweit die Lernunterlagen personenbezogene Daten
über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. enthalten, sind bei der Einspeisung in den Wissens-
Wesenskern dessen ist also die digital-automatisierte speicher auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben
Analyse von Werken zur Mustererkennung. Die Ein- nach der DSGVO und ergänzend dem BDSG zu beach-
speisung von Werken in den Wissensspeicher einer ten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zu
bereits arbeitsfähigen KI ist davon in aller Regel nicht wahren.
erfasst, da es hier an einer zielgerichteten Weiterent-
wicklung der KI-Anwendung im Wege der Muster- Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1
erkennung fehlt. Unabhängig davon sind die Grenzen DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identi-
von § 44b UrhG bislang auch noch nicht höchstrich- fizierte oder identifizierbare natürliche Person bezie-
terlich geklärt worden. Das LG München I sieht in hen; als identifizierbar wird eine natürliche Person an-
einem aktuellen Urteil die Grenzen des Erlaubten gesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
jedenfalls dann überschritten, wenn der Output sich Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu
mit den in den Trainingsdaten der KI hinterlegten einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer On-
Werken erkennbar deckt (sog. Memorierung). Zieht line-Kennung oder zu einem oder mehreren besonde-
man diesen Maßstab auch für den Wissensspeicher ren Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physio-
heran, sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass logischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
von dem KI-Chatbot nicht größere Werkteile sehr kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen
ähnlich oder identisch wiedergegeben werden. Zu Person sind, identifiziert werden kann.
Rechtsinformationsstelle.

