Page 21 - ORCA Magazin I 2026
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Fall des Monats                                                                               21



               a) Urheberrecht                                   beachten ist allerdings, dass das zitierte Urteil noch
                                                                 nicht rechtskräftig ist und ein Fortgang des Rechts-
               Lernunterlagen  wie Vorlesungsskripte,  Foliensätze,   streites in der höheren Instanz oder auch eine Vorla-
               Übungsaufgaben  und  Buchauszüge  sind  regelmäßig   ge an den EuGH erwartet wird.
               urheberrechtlich geschützt. Der rechtliche Maßstab
               ist § 2 Abs. 2 UrhG, nach dem ein Werk eine persönli-  Andererseits könnte die Schranke gemäß § 60a UrhG
               che geistige Schöpfung erfordert. Der urheberrechtli-  einschlägig sein, die urheberrechtliche Nutzungshand-
               che Schutz besteht dann für 70 Jahre bis nach dem Tod   lungen  im  Bereich  Unterricht  und  Lehre  privilegiert.
               des  Urhebers  (vgl.  §  64  UrhG).  Selbst  erstellte  Lern-  Demnach dürfen zur Veranschaulichung des Unter-
               unterlagen sind grundsätzlich bedenkenlos nutzbar,   richts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht
               da das Urheberrecht dem Schöpfer zukommt (vgl. § 7   kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröf-
               UrhG).  Bei  verlegten  Unterlagen  sollte  die  Vertrags-  fentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich
               lage geprüft werden, welche Nutzungsrechte auf den   zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich
               Verlag  übertragen  worden  sind  (vgl.  §§  31  ff.  UrhG).   wiedergegeben werden. Die institutionellen Rahmen-
               Bei fremden Werken hängt die Rechtmäßigkeit der   voraussetzungen sollten bei Veranstaltungen der cur-
               Nutzung davon ab, ob ein urheberrechtlicher Erlaub-  ricularen Hochschulbildung in aller Regel erfüllt sein.
               nistatbestand (sog. Schranke) erfüllt ist. Denn das Ein-  Grundsätzlich ist der zulässige Umfang aber auf 15
               speisen der Lernunterlagen in den Wissensspeicher   Prozent eines Werkes begrenzt, der in den Wissens-
               ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 2 UrhG, die   speicher eingebracht werden darf. Abbildungen, ein-
               allein dem Urheber obliegt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).  zelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wis-
                                                                 senschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen
               Einerseits kommt als Schranke das Text und Data   Umfangs und vergriffene Werke dürfen gemäß § 60a
               Mining gemäß § 44b UrhG in Betracht, dessen Reich-  Abs. 2 UrhG dagegen vollständig genutzt werden.
               weite noch unklar ist. Gemäß § 44b Abs. 1 UrhG ist
               Text und Data Mining die automatisierte Analyse von   b) Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht
               einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisier-
               ten Werken, um daraus Informationen insbesondere   Soweit die Lernunterlagen personenbezogene Daten
               über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.   enthalten, sind bei der Einspeisung in den Wissens-
               Wesenskern dessen ist also die digital-automatisierte   speicher auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben
               Analyse von Werken zur Mustererkennung. Die Ein-  nach der DSGVO und ergänzend dem BDSG zu beach-
               speisung von Werken in den Wissensspeicher einer   ten.  Auch  das  allgemeine  Persönlichkeitsrecht  ist  zu
               bereits arbeitsfähigen KI ist davon in aller Regel nicht   wahren.
               erfasst, da es hier an einer zielgerichteten Weiterent-
               wicklung der KI-Anwendung im Wege der Muster-     Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1
               erkennung fehlt. Unabhängig davon sind die Grenzen   DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identi-
               von § 44b UrhG bislang auch noch nicht höchstrich-  fizierte oder identifizierbare natürliche Person bezie-
               terlich geklärt worden. Das LG München I sieht in   hen; als identifizierbar wird eine natürliche Person an-
               einem aktuellen Urteil die Grenzen des Erlaubten   gesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
               jedenfalls dann überschritten, wenn der Output sich   Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu
               mit den in den Trainingsdaten der KI hinterlegten   einer Kennnummer, zu Standortdaten,  zu einer On-
               Werken erkennbar deckt (sog. Memorierung). Zieht   line-Kennung oder zu einem oder mehreren besonde-
               man diesen Maßstab auch für den Wissensspeicher   ren Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physio-
               heran, sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass   logischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
               von dem KI-Chatbot nicht größere Werkteile sehr   kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen
               ähnlich oder identisch wiedergegeben werden. Zu   Person sind, identifiziert werden kann.

                                                                      Rechtsinformationsstelle.
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