Page 22 - ORCA Magazin I 2026
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22 Fall des Monats
Die Verarbeitung dieser Daten ist nur gemäß Art. 6 oder innerbetriebliche Angelegenheiten einer juristi-
Abs. 1 DSGVO rechtmäßig, sofern keine sensiblen schen Person auswirken können.
Daten betroffen sind. Bei personenbezogenen Daten
in verlegten Lernunterlagen – wie z. B. das Foto einer c) Nutzungsbedingungen der Anbieter und hochschul-
Person in einem Lehrbuch – wird man die Rechtmä- interne Regelungen
ßigkeit zur Weiterverarbeitung aus einer konkluden-
ten Einwilligung der jeweiligen Person (lit. a)) oder Die Rechtmäßigkeit der Einspeisung von Lernunterla-
zumindest aus einem berechtigten Interesse als be- gen hängt nicht nur von den staatlichen Gesetzen ab.
rechtigter Nutzer des Mediums herleiten können (lit. Zum einen unterliegen KI-Anwendungen regelmäßig
f)). Bei eigenen nicht verlegten Lernunterlagen ist die von den Anbietern intendierten Nutzungsbedingun-
Einholung einer Einwilligung der jeweiligen Personen gen, die bei dem Gebrauch beachtet werden sollten.
zu empfehlen. Gleiches gilt insbesondere auch dann, Gewöhnlich sind solche Nutzungsbedingungen über
wenn Daten der Studierenden in den Arbeitsspeicher die Website des jeweiligen Anbieters abrufbar. Ande-
eingespeist werden sollen. Die Verarbeitung sensib- rerseits treffen gegenwärtig immer mehr Hochschulen
ler Daten (bzgl. beispielsweise politischer/religiöser interne Regelungen zum Umgang mit KI, um den bis-
Überzeugungen, sexueller Orientierung) ist gemäß lang noch undurchsichtigen Anforderungen der euro-
Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten und nur päischen KI-Verordnung gerecht zu werden.
unter den Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 2-4
DSGVO erlaubt. Als stets rechtmäßige Alternative Diese Regelwerke können als unverbindliche Leitfäden
kommt eine Anonymisierung der personenbezogenen oder auch als verbindliche Hochschulsatzung ausge-
Daten in Betracht, sodass kein Rückschluss mehr auf staltet sein. Insbesondere, wenn eine Hochschule auch
die Identität der jeweiligen Person möglich ist (vgl. Er- selbst KI-Anwendungen nutzt und dadurch zur Anbiete-
wägungsgrund 26 zur DSGVO). Die Einspeisung von rin oder Betreiberin von KI-Systemen wird, sind interne
personenbezogenen Daten in eine KI-Anwendung Regularien zu erwarten. Dabei ist es grundsätzlich emp-
sollte daher entweder anonymisiert oder mit Einwil- fehlenswert für die Lehrperson, auf die KI-Anwendung
ligung der jeweiligen Personen vorgenommen wer- der Hochschule für den Chatbot zurückzugreifen. Soll
den. Bei der Einwilligung von Studierenden sollte die eine hochschulexterne KI-Anwendung genutzt werden,
Freiwilligkeit sichergestellt werden ohne sachfremde sind neben dem Binnenrecht der Hochschule auch die
Kopplungseffekte für eine Prüfung oder das Studium Nutzungsbedingungen des Anbieters sowie die staat-
insgesamt. lichen Gesetze zu achten. Hierbei sollte im Sinne des
Datenschutzrechtes insbesondere die Redlichkeit des
Eng verbunden mit dem Datenschutzrecht ist das gewünschten Anbieters sichergestellt (vgl. Art. 26 ff.
allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches aus der DSGVO) und den Anbieter- bzw. Betreiberpflichten der
Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und der all- KI-Verordnung Rechnung getragen werden.
gemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
abgeleitet wird. Während das Datenschutzrecht nur 2. Nutzung des Chatbots durch Studierende
die Informationen über eine natürliche Person schützt,
gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht Auch bei der Nutzung des Chatbots durch die Studie-
die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zudem ist der renden sind aus rechtlicher Perspektive einige Dinge
Schutzbereich nicht nur auf natürliche Personen be- zu berücksichtigen. So stellt sich zunächst die Frage
schränkt, sodass auch juristische Personen wie Unter- der KI-Kompetenz der Studierenden (a)). Ausgehend
nehmen oder Vereine erfasst sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 davon ist erörterungsbedürftig, wer die Verantwor-
GG). Demnach sollten keine Inhalte in die KI-Anwen- tung trägt, wenn die KI-Anwendung durch die Stu-
dung eingespeist werden, die sich auf die Ehre sowie dierenden missbraucht wird und dadurch Rechte von
die Privat- und Intimsphäre einer natürlichen Person Dritten verletzt werden (b)).

