Page 22 - ORCA Magazin I 2026
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          Die  Verarbeitung  dieser  Daten  ist  nur  gemäß  Art.  6   oder innerbetriebliche Angelegenheiten einer juristi-
          Abs.  1  DSGVO  rechtmäßig,  sofern  keine  sensiblen   schen Person auswirken können.
          Daten betroffen sind. Bei personenbezogenen Daten
          in verlegten Lernunterlagen – wie z. B. das Foto einer   c) Nutzungsbedingungen der Anbieter und hochschul-
          Person in einem Lehrbuch – wird man die Rechtmä-  interne Regelungen
          ßigkeit zur Weiterverarbeitung aus einer konkluden-
          ten  Einwilligung  der  jeweiligen  Person  (lit.  a))  oder   Die Rechtmäßigkeit der Einspeisung von Lernunterla-
          zumindest  aus  einem  berechtigten  Interesse  als  be-  gen hängt nicht nur von den staatlichen Gesetzen ab.
          rechtigter Nutzer des Mediums herleiten können (lit.   Zum einen unterliegen KI-Anwendungen regelmäßig
          f)). Bei eigenen nicht verlegten Lernunterlagen ist die   von  den  Anbietern  intendierten  Nutzungsbedingun-
          Einholung einer Einwilligung der jeweiligen Personen   gen, die bei dem Gebrauch beachtet werden sollten.
          zu empfehlen. Gleiches gilt insbesondere auch dann,   Gewöhnlich sind solche Nutzungsbedingungen über
          wenn Daten der Studierenden in den Arbeitsspeicher   die Website des jeweiligen Anbieters abrufbar. Ande-
          eingespeist werden sollen. Die Verarbeitung sensib-  rerseits treffen gegenwärtig immer mehr Hochschulen
          ler  Daten  (bzgl.  beispielsweise  politischer/religiöser   interne Regelungen zum Umgang mit KI, um den bis-
          Überzeugungen,  sexueller  Orientierung)  ist  gemäß   lang noch undurchsichtigen Anforderungen der euro-
          Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten und nur   päischen KI-Verordnung gerecht zu werden.
          unter den Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 2-4
          DSGVO erlaubt. Als stets rechtmäßige Alternative   Diese Regelwerke können als unverbindliche Leitfäden
          kommt eine Anonymisierung der personenbezogenen   oder auch als verbindliche Hochschulsatzung ausge-
          Daten in Betracht, sodass kein Rückschluss mehr auf   staltet sein. Insbesondere, wenn eine Hochschule auch
          die Identität der jeweiligen Person möglich ist (vgl. Er-  selbst KI-Anwendungen nutzt und dadurch zur Anbiete-
          wägungsgrund 26 zur DSGVO). Die Einspeisung von   rin oder Betreiberin von KI-Systemen wird, sind interne
          personenbezogenen Daten in eine KI-Anwendung     Regularien zu erwarten. Dabei ist es grundsätzlich emp-
          sollte daher entweder anonymisiert oder mit Einwil-  fehlenswert für die Lehrperson, auf die KI-Anwendung
          ligung der jeweiligen Personen vorgenommen wer-  der Hochschule für den Chatbot zurückzugreifen. Soll
          den. Bei der Einwilligung von Studierenden sollte die   eine hochschulexterne KI-Anwendung genutzt werden,
          Freiwilligkeit sichergestellt werden ohne sachfremde   sind neben dem Binnenrecht der Hochschule auch die
          Kopplungseffekte für eine Prüfung oder das Studium   Nutzungsbedingungen des Anbieters sowie die staat-
          insgesamt.                                       lichen Gesetze zu achten. Hierbei sollte im Sinne des
                                                           Datenschutzrechtes insbesondere die Redlichkeit des
          Eng verbunden mit dem Datenschutzrecht  ist das   gewünschten  Anbieters  sichergestellt  (vgl.  Art.  26  ff.
          allgemeine  Persönlichkeitsrecht,  welches  aus  der   DSGVO) und den Anbieter- bzw. Betreiberpflichten der
          Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und der all-  KI-Verordnung Rechnung getragen werden.
          gemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
          abgeleitet  wird. Während  das  Datenschutzrecht  nur  2. Nutzung des Chatbots durch Studierende
          die Informationen über eine natürliche Person schützt,
          gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht   Auch bei der Nutzung des Chatbots durch die Studie-
          die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zudem ist der   renden sind aus rechtlicher Perspektive einige Dinge
          Schutzbereich nicht nur auf natürliche Personen be-  zu berücksichtigen. So stellt sich zunächst die Frage
          schränkt, sodass auch juristische Personen wie Unter-  der  KI-Kompetenz  der  Studierenden  (a)).  Ausgehend
          nehmen oder Vereine erfasst sind (vgl. Art. 19 Abs. 3   davon  ist erörterungsbedürftig,  wer  die Verantwor-
          GG). Demnach sollten keine Inhalte in die KI-Anwen-  tung  trägt,  wenn die  KI-Anwendung  durch  die  Stu-
          dung eingespeist werden, die sich auf die Ehre sowie   dierenden missbraucht wird und dadurch Rechte von
          die Privat- und Intimsphäre einer natürlichen Person   Dritten verletzt werden (b)).
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