Page 23 - ORCA Magazin I 2026
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Fall des Monats 23
a) KI-Kompetenz der Studierenden zu lehrfremden Zwecken missbraucht wird. In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, wer für etwaige
Gemäß Art. 4 KI-VO haben Anbieter und Betreiber Schäden und Rechtsverletzungen haftet.
die KI-Kompetenz ihres Personals und auch anderer
bestimmter Personen durch Schulungsmaßnahmen Grundsätzlich gilt im deutschen Zivilrecht, dass eine
sicherzustellen. Verwendet eine an der Hochschule Haftung auf Schadensersatz stets ein Verschulden des
beruflich tätige Lehrperson eine KI-Anwendung für Schädigers voraussetzt (vgl. § 823 Abs. 1 BGB). An-
ihre Lehre, hängt es von der Verantwortlichkeit im Ein- dernfalls kann nur die Beseitigung und künftige Unter-
zelfall ab, ob die Hochschule oder die Lehrperson als lassung einer Rechtsverletzung verlangt werden (vgl. §
Betreiberin zu qualifizieren ist (vgl. Art. 3 Nr. 4 KI-VO). 1004 Abs. 1 BGB). Für ein Verschulden ist gemäß § 276
Selbst wenn die Lehrperson keine Betreiberin ist, hat Abs. 1 UrhG stets Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfor-
sie gemäß ihrer Dienstpflicht die Betreiberpflichten derlich. Wird der KI-Chatbot durch Studierende miss-
der Hochschule durchzusetzen. braucht, sind in erster Linie die eigenverantwortlich
handelnden Studierenden für etwaige Schäden haft-
Demnach hat sie nach dem Wortlaut von Art. 4 KI-VO bar. Bei der Lehrperson wäre dies nachgelagert nur der
jedenfalls die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzu- Fall, wenn ihr beispielweise wegen mangelnder Schu-
stellen. Ob dies auch für Studierende gilt, hängt vom lungsmaßnahmen ein fahrlässiges Handeln nachzu-
Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt die Kompetenzpflicht weisen wäre. Durch sorgfältige Schulungsmaßnahmen
auch für andere Personen, die in dem Auftrag der kann die Lehrperson das Haftungsrisiko eingrenzen.
Lehrperson mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-
Systemen befasst sind. Entscheidend ist damit, ob die 3. Verantwortlichkeit für fehlerhafte Ausga-
Nutzung des KI-Chatbots im Auftrag der Lehrperson ben
erfolgt oder nicht. Bei einer Nutzungsverpflichtung ist
dies der Fall, sodass auch den Studierenden Schulungs- Schließlich stellt sich noch die Frage, wer bei einer
maßnahmen zukommen müssen. Beruht die Nutzung Fehlfunktion des KI-Chatbots bei der Ausgabe die
des KI-Chatbots auf freiwilliger Basis, ist die Sache we- Verantwortung trägt. Man stelle sich hierbei vor, Stu-
niger klar. Mangels einschlägiger Rechtsprechung ist dierende nutzen den KI-Chatbot zur Prüfungsvorbe-
aber auch in diesem Fall die Durchführung von Schu- reitung oder in einer Prüfung und erzielen aufgrund
lungsmaßnahmen zu empfehlen. fehlerhafter Ausgaben ein schlechtes Prüfungsergeb-
nis. Diese Fragestellung ist in erster Linie eine des Prü-
Die Art und Weise dieser Schulungsmaßnahmen ist im fungsrechts (a)). Nachrangig ist aber auch eine zivil-
Gesetz nicht weiter konkretisiert, soll aber nach bes- rechtliche Haftung denkbar, etwa wenn das schlechte
ten Kräften stattfinden. Mindestens sollte eine präzise Prüfungsergebnis Studierenden eine schon in Aussicht
Information über die Funktionsweise, den Nutzen und stehende Arbeitsstelle kostet oder sich das Studium
die Risiken von KI im Allgemeinen und auch der kon- und die damit verbundenen Kosten um ein weiteres
kret genutzten KI-Anwendung erfolgen. Besser dürfte Semester verlängern (b)).
noch ein Selbsttest sein, den die Studierenden vor der
ersten Nutzung machen. In jedem Fall sollte zu etwai- a) Prüfungsrechtliche Verantwortlichkeit
gen Beweiszwecken eine Dokumentation der Schu-
lungsmaßnahme erfolgen. Die Rechtsgrundlage einer Prüfung ist die jeweilige
Prüfungsordnung, die von der Hochschule nach den
b) Verantwortlichkeit bei Missbrauch internen Regularien erlassen wird. Der Rechtsrahmen
für Prüfungsordnungen ist in NRW § 64 HG. Ziel des-
Zumindest durchdacht werden sollte im Vorfeld die sen ist die Gewährleistung eines Prüfungsverfahrens,
Situation, dass der KI-Chatbot von den Studierenden das rechtsstaatlichen Grundsätzen in Sachen Trans-
Rechtsinformationsstelle.

