Page 23 - ORCA Magazin I 2026
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Fall des Monats                                                                              23



               a) KI-Kompetenz der Studierenden                  zu lehrfremden Zwecken missbraucht wird. In diesem
                                                                 Zusammenhang stellt sich die Frage, wer für etwaige
               Gemäß  Art.  4  KI-VO  haben  Anbieter  und  Betreiber   Schäden und Rechtsverletzungen haftet.
               die KI-Kompetenz ihres Personals und auch anderer
               bestimmter  Personen  durch Schulungsmaßnahmen    Grundsätzlich  gilt  im  deutschen  Zivilrecht,  dass  eine
               sicherzustellen. Verwendet eine an der Hochschule   Haftung auf Schadensersatz stets ein Verschulden des
               beruflich  tätige  Lehrperson  eine  KI-Anwendung  für   Schädigers  voraussetzt  (vgl.  §  823  Abs.  1  BGB).  An-
               ihre Lehre, hängt es von der Verantwortlichkeit im Ein-  dernfalls kann nur die Beseitigung und künftige Unter-
               zelfall ab, ob die Hochschule oder die Lehrperson als   lassung einer Rechtsverletzung verlangt werden (vgl. §
               Betreiberin zu qualifizieren ist (vgl. Art. 3 Nr. 4 KI-VO).   1004 Abs. 1 BGB). Für ein Verschulden ist gemäß § 276
               Selbst wenn die Lehrperson keine Betreiberin ist, hat   Abs. 1 UrhG stets Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfor-
               sie  gemäß  ihrer  Dienstpflicht  die  Betreiberpflichten   derlich. Wird der KI-Chatbot durch Studierende miss-
               der Hochschule durchzusetzen.                     braucht, sind in erster Linie die eigenverantwortlich
                                                                 handelnden Studierenden für etwaige Schäden haft-
               Demnach hat sie nach dem Wortlaut von Art. 4 KI-VO   bar. Bei der Lehrperson wäre dies nachgelagert nur der
               jedenfalls die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzu-  Fall, wenn ihr beispielweise wegen mangelnder Schu-
               stellen. Ob dies auch für Studierende gilt, hängt vom   lungsmaßnahmen ein fahrlässiges Handeln nachzu-
               Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt die Kompetenzpflicht   weisen wäre. Durch sorgfältige Schulungsmaßnahmen
               auch für andere Personen, die in dem Auftrag der   kann die Lehrperson das Haftungsrisiko eingrenzen.
               Lehrperson mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-
               Systemen befasst sind. Entscheidend ist damit, ob die  3. Verantwortlichkeit für fehlerhafte Ausga-
               Nutzung des KI-Chatbots im Auftrag der Lehrperson  ben
               erfolgt oder nicht. Bei einer Nutzungsverpflichtung ist
               dies der Fall, sodass auch den Studierenden Schulungs-  Schließlich stellt sich noch die Frage, wer bei einer
               maßnahmen zukommen müssen. Beruht die Nutzung     Fehlfunktion des KI-Chatbots bei der Ausgabe die
               des KI-Chatbots auf freiwilliger Basis, ist die Sache we-  Verantwortung trägt. Man stelle sich hierbei vor, Stu-
               niger klar. Mangels einschlägiger Rechtsprechung ist   dierende nutzen den KI-Chatbot zur Prüfungsvorbe-
               aber auch in diesem Fall die Durchführung von Schu-  reitung oder in einer Prüfung und erzielen aufgrund
               lungsmaßnahmen zu empfehlen.                      fehlerhafter Ausgaben ein schlechtes Prüfungsergeb-
                                                                 nis. Diese Fragestellung ist in erster Linie eine des Prü-
               Die Art und Weise dieser Schulungsmaßnahmen ist im   fungsrechts  (a)).  Nachrangig  ist  aber  auch  eine  zivil-
               Gesetz nicht weiter konkretisiert, soll aber nach bes-  rechtliche Haftung denkbar, etwa wenn das schlechte
               ten Kräften stattfinden. Mindestens sollte eine präzise   Prüfungsergebnis Studierenden eine schon in Aussicht
               Information über die Funktionsweise, den Nutzen und   stehende Arbeitsstelle kostet oder sich das Studium
               die Risiken von KI im Allgemeinen und auch der kon-  und die damit verbundenen Kosten um ein weiteres
               kret genutzten KI-Anwendung erfolgen. Besser dürfte   Semester verlängern (b)).
               noch ein Selbsttest sein, den die Studierenden vor der
               ersten Nutzung machen. In jedem Fall sollte zu etwai-  a) Prüfungsrechtliche Verantwortlichkeit
               gen Beweiszwecken eine Dokumentation der Schu-
               lungsmaßnahme erfolgen.                           Die Rechtsgrundlage einer Prüfung ist die jeweilige
                                                                 Prüfungsordnung, die von der Hochschule nach den
               b) Verantwortlichkeit bei Missbrauch              internen Regularien erlassen wird. Der Rechtsrahmen
                                                                 für Prüfungsordnungen ist in NRW § 64 HG. Ziel des-
               Zumindest  durchdacht  werden  sollte  im  Vorfeld  die   sen ist die Gewährleistung eines Prüfungsverfahrens,
               Situation, dass der KI-Chatbot von den Studierenden   das rechtsstaatlichen Grundsätzen in Sachen Trans-

                                                                      Rechtsinformationsstelle.
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