Page 24 - ORCA Magazin I 2026
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24 Fall des Monats
parenz, Fairness und Chancengleichheit gerecht wird. wird. Bestenfalls wird ein solches Szenario über die
Ausgehend davon muss im Einzelfall überlegt werden, Prüfungsordnung abgedeckt. Ist dies nicht der Fall,
wie dieses Ziel zu erreichen ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann die Lehrperson für ihre Prüfungen entsprechen-
ist die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von de Bearbeiterhinweise geben.
der Hochschule (Lehrperson) und den Prüflingen (Stu-
dierende). b) Allgemeine zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Für die allgemeine zivilrechtliche Haftung gelten auch
Setzt eine Lehrperson im Rahmen einer Lehrveranstal- im Falle einer fehlerhaften Ausgabe die bereits ge-
tung technische Hilfsmittel ein, ist die Lehrperson für nannten Grundsätze (2. b)). Eine Haftung auf Scha-
die technische Funktionsfähigkeit dieser Hilfsmittel densersatz setzt stets ein Verschulden des Schädigers
verantwortlich. Denn im Gegensatz zu den Studieren- in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Pflegt
den hat sie die Entscheidungshoheit über die Hilfsmit- die Lehrperson einen sorgfältigen und transparenten
tel. Dieser Grundsatz gilt auch für einen KI-Chatbot, Umgang sowohl hinsichtlich der Prüfung als auch des
den die Lehrperson als Hilfsmittel auswählt. Der pri- KI-Chatbots, wird man ihr kein Verschulden zur Last
märe Nutzen dieses Hilfsmittels erfordert allerdings legen können. Folglich haftet sie dann auch nicht auf
die Bedienung durch die Studierenden. Die korrekte Schadensersatz.
Bedienung des Hilfsmittels liegt wiederum im Verant-
wortungsbereich der Studierenden. Ein KI-Chatbot ist Fazit
allerdings eine technisch komplexe Anwendung, die
selbst bei korrekter Bedienung auch falsche Ergebnis- Der Einsatz eines KI-Chatbots birgt vom Einspeisen
se ausgeben kann. Der Einsatz von KI erweist sich so- der Lernunterlagen durch die Lehrperson (1.), über
mit als Gratwanderung zwischen den Verantwortungs- die Nutzung des Chatbots der Studierenden (2.) bis
bereichen, die nur aufgrund der Gesamtumstände des hin zur Ausgabe des Ergebnisses durch den Chatbot
Einzelfalls zu lösen ist. (3.) rechtliche Risiken. Bei der Einspeisung der Lern-
unterlagen in den Wissensspeicher sind insbesondere
Die Lehrperson kann ihrer Verantwortung für die das Urheberrecht, das Datenschutzrecht sowie das
Wahl des Hilfsmittels dadurch nachkommen, indem sie allgemeine Persönlichkeitsrecht zu achten. Abseits
die Studierenden für Halluzinationen von KI-Anwen- der staatlichen Gesetze sollten auch die Nutzungsbe-
dungen sensibilisiert und für einen entsprechend kriti- dingungen der KI-Anbieter sowie interne Regularien
schen Umgang wirbt. Zudem kann sie die Funktionsfä- der Hochschule berücksichtigt werden. Bei der Nut-
higkeit des KI-Chatbots selbst überwachen. Zeigt sich zung des KI-Chatbots durch Studierende sollte deren
eine Fehlfunktion, sollte die Lehrperson der Ursache KI-Kompetenz sichergestellt werden, was zugleich
unmittelbar auf den Grund gehen und die Studieren- auch einer Haftung der Lehrperson im Falle des Miss-
den darüber informieren. Ein gewisses Restrisiko einer brauchs vorbeugt. Soll der KI-Chatbot auch zur Prü-
Halluzination wird durch solche Präventivmaßnahmen fungsvorbereitung oder in Prüfungen genutzt werden
aber nicht auszuschließen sein. Demnach sollte schon können, sollten Vorkehrungen für fehlerhafte Ausga-
aus Gründen der Transparenz im Vorfeld des Einsatzes ben getroffen werden. Hier gelten insbesondere die
eines KI-Chatbots geklärt sein, wie mit Ausgabefeh- allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Prü-
lern im Hinblick auf Prüfungsleistungen umgegangen fungsverfahrens.
Einmal im Monat veröffentlicht die Rechtsinformationsstelle auf www.ORCA.nrw den Fall des Monats. In
diesem Format wird ein besonderer Sachverhalt vorgestellt, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage
oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

