Konflikt zwischen Urheberrecht und Datenschutzrecht bei einer Quellenangabe – Fall des Monats April ’26

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Sachverhalt

Im Hochschulalltag sind zahlreiche Situationen denkbar, in denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG in ein neues Medium übernommen werden soll. Man denke etwa an wissenschaftliche Beiträge von Forschenden oder die Lernmaterialien von Lehrenden. Im Regelfall erfordern solche Dokumente eine Quellenangabe (vgl. §§ 13, 63 UrhG). Demgegenüber steht das Datenschutzrecht, welches den Schutz persönlichen Daten bezwecken will (vgl. § 1 Abs. 1 DSGVO). Im Folgenden wird ein Überblick über diese Konfliktlage gegeben.

Rechtliche Bewertung

Zunächst wird die urheberrechtliche Verpflichtung zur Quellangabe beleuchtet (1.). Dieser wird sodann das Datenschutzrecht gegenübergestellt, um dessen Verhältnis zum Urheberrecht aufzuzeigen (2.).

1. Urheberrecht:

Gemäß § 11 UrhG dient das Urheberrecht dem Urheber nicht nur zur Sicherung einer angemessenen Vergütung (S. 2), sondern schützt auch seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (S. 1). Letztere bezeichnen das Urheberpersönlichkeitsrecht, welches in den §§ 12-14 UrhG festgeschrieben ist. Im Rahmen dessen gewährt § 13 UrhG dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (S. 1) und ein Bestimmungsrecht über seine Urheberbezeichnung (S. 2). Hieraus folgt, dass der Urheber bei der Nutzung seines Werkes grundsätzlich genannt werden muss. Wird ein fremdes Werk nun für eigene Zwecke genutzt, sind zwei Nutzungsformen zu unterscheiden.

a) Vertragliches Nutzungsrecht

Hat der Urheber dem Nutzer ein vertragliches Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG (sog. Lizenz) eingeräumt, richtet sich die Urheberbezeichnung nach der Vereinbarung. Auch eine formfreie (vgl. §§ 145 ff. BGB) oder konkludente (vgl. §§ 133, 157 BGB) Vereinbarung ist möglich. So kommt die Nutzungsvereinbarung bei den CC-Lizenzen zum Beispiel durch den Nutzungshinweis des Urhebers auf dem Werk und der Nutzung des Werkes durch den Nutzer zustande. Bei den CC-Lizenzen kennzeichnet das Merkmal BY, dass eine Namensnennung zu erfolgen hat. Geht aus dem Nutzungsvertrag keine Regelung zu einer Quellenangabe hervor, sollte diese mit Blick auf § 13 UrhG im Zweifel erfolgen.

b) Gesetzliche Nutzungsrechte

Daneben sieht das Gesetz in den §§ 44a-63a UrhG eine Fülle an Beschränkungen des Urheberrechts vor, die den Nutzer auch ohne eine Lizenz zur Nutzung eines Werkes berechtigen (sog. Schranken). Für diese Fälle regelt § 63 UrhG detailliert die Voraussetzungen für eine Quellenangabe: Die Pflicht dazu gilt bei körperlichen Werknutzungen (Abs. 1 S. 1) sowie unkörperlichen Werknutzungen (Abs. 2 S. 1) nicht für alle Schranken, sondern umfasst nur die jeweils genannte Aufzählung. Bei ganzen Sprachwerken oder Musikwerken ist gemäß Abs. 1 S. 2 neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, bei Zeitungsartikeln auch die Zeitung (Abs. 3 S. 1) und bei Rundfunkkommentaren auch das Sendeunternehmen (Abs. 3 S. 3). Bei öffentlichen Wiedergaben ist die Verkehrssitte was im Allgemeinen als üblich angesehen wird maßgeblich (Abs. 2 S. 1) und der Urheber nicht zwingend anzugeben (Abs. 2 S. 2).

2. Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten relevant. Unter diese fallen gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO auch der Name oder eine andere Bezeichnung für eine betroffene Person. Eine Quellenangabe ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Quellenangabe auf einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Nutzungsrecht beruht.

a) Vertragliches Nutzungsrecht

Hat der Urheber dem Nutzer eine Lizenz als vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt (1. a)), liegt in dem Nutzungsvertrag regelmäßig eine datenschutzrechtliche Einwilligung (vgl. Art. 7 DSGVO). Gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. So macht der Urheber bei einer CC BY-Lizenz gerade deutlich, dass eine Namensnennung durch den Nutzer erfolgen soll und willigt insoweit ein. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung über eine Quellenangabe erkennen, liegt mangels Nachweisbarkeit im Zweifel auch keine Einwilligung vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Ähnlich verhält es sich mit dem Erfordernis zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung über eine Quellenangabe erkennen, ist diese aus Sicht des Datenschutzes auch nicht zur Vertragserfüllung erforderlich. Somit stellt sich die Frage, wie die Urhebernennung sonst datenschutzrechtlich zu legitimieren ist. Denn § 13 S. 1 UrhG gewährt dem Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Norm begründet aber keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung des Nutzers, sodass Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO als Erlaubnistatbestand in diesem Fall nicht in Betracht kommen dürfte. Gleichwohl ist § 13 S. 1 UrhG als Argument zugunsten des Nutzers anzuführen, um ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO an der Quellenangabe zu begründen. Ein solches erfordert aber eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall, die stets das entsprechende Risiko einer abweichenden Beurteilung durch ein Gericht in sich trägt.

b) Gesetzliches Nutzungsrecht

Beruht die Quellenangabe auf einem gesetzlichen Nutzungsrecht (1. b)), fehlt regelmäßig ein Nutzungsvertrag. Dann kommen weder eine Einwilligung noch die Vertragserfüllung als Erlaubnistatbestände in Betracht (2. a)). Bei den von § 63 UrhG umfassten Schranken unterliegt die Quellenangabe allerdings der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO als Erlaubnistatbestand. Bei den Schranken, die von § 63 UrhG nicht umfasst sind wie beispielsweise § 51a UrhG (Karikatur, Parodie und Pastiche), besteht diese rechtliche Verpflichtung gemäß § 63 UrhG nicht. Im Umkehrschluss ist eine Quellenangabe in diesen Fällen nicht erforderlich, sodass mangels Datenverarbeitung kein weiterer Konflikt mit dem Datenschutzrecht entsteht.

Fazit

Wird die Quellenangabe in einem Nutzungsvertrag geregelt, ist die Urhebernennung regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragserfüllung) legitimiert. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung zur Quellenangabe erkennen, spricht § 13 S. 1 UrhG dennoch für ein berechtigtes Interesse an der Quellenangabe gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Liegt nur ein gesetzliches Nutzungsrecht vor, begründet § 63 UrhG für die erfassten Schranken eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Daneben sollten Hochschulen stets auch Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO berücksichtigen, da sie grundsätzlich im öffentlichen Interesse tätig sind (vgl. § 3 HG NRW).