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ORCAthon-Premiere: Materialwerkstatt kommt gut an

Die Premiere ist gelungen: Mit dem ORCAthon hat das Landesportal ORCA.nrw ein neues Format ins Leben gerufen, das direkt auf viel Zuspruch stieß. An der Universität Paderborn trafen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter dem Motto „Materialwerkstatt für die Lehrkräftebildung“, um gemeinsam über Lehrmaterialien zu fachsimpeln und sie weiterzuentwickeln. Es sollte also – ähnlich wie bei einem Hackathon – auch praktisch werden.

Nach einer kurzen Einleitung durch ORCA.nrw-Geschäftsführer PD Dr. Markus Deimann und dem Grußwort von Prof. Dr. Gudrun Oevel und Dr. Tassja Weber von der Universität Paderborn gab Björn Bulizek von digiLL, dem Universitätsverbund für digitales Lehren und Lernen in der Lehrer/-innenbildung, einen kurzen inhaltlichen Input. Dann fanden sich bereits die ersten Arbeitsgruppen zusammen: In einer Gruppe wurde über Kompetenzen für zukünftige Lehrkräfte und das Rollenverständnis von Studierenden im Kontext von Selbstlernkursen diskutiert, in der anderen standen Potenziale und konkrete Einsatzszenarien von H5P-Elementen, insbesondere mit Bezug zu Learning-Management-Systemen, im Fokus.

Austausch und Arbeit in Kleingruppen

Nach der Mittagspause ging es genauso munter weiter. An einem Tisch wurde zum Beispiel ein E-Learning-Modul zur arbeitsplatzorientierten Didaktik im Agrarbereich ausgearbeitet, es gab mehrere Feedbackrunden zu von Teilnehmern mitgebrachten Materialien und eine Diskussion darüber, was Lernen ist und was Lernende dabei brauchen. Das Besondere: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden den gesamten Tag über durch die Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw, das Kompetenzzentrum digitale Barrierefreiheit.nrw sowie digiLL unterstützt.

„Als Landesportal ist es unser Ziel, Lehrende und Angehörige verschiedener Hochschulen zusammenzubringen und die digital gestützte Lehre in NRW zu fördern. Der ORCAthon eignet sich dafür in besonderem Maße, denn er bringt Lehrende nicht nur in den Austausch, sondern ins gemeinsame Arbeiten an Materialien. Wir wollen mit diesem Format die Möglichkeit schaffen, Lehrmaterialien gemeinsam weiterzuentwickeln“, sagt Markus Deimann.

„Mit Veranstaltungen wie diesen bringt das Landesportal zentrale lehrunterstützende Stellen in NRW mit Hochschullehrenden zusammen. Wir danken den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für viele inspirierende Impulse und dem Universitätsverbund für digitales Lehren und Lernen in der Lehrerbildung, der Rechtsinformationsstelle des Landesportals und dem Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit für die Unterstützung und Beratung der Arbeitsgruppen vor Ort“, sagt Dr. Joachim Preusse, stellvertretender Geschäftsführer bei ORCA.nrw: „Wir freuen uns darauf, das Format nach der gelungenen Premiere in Paderborn bald fortzusetzen.“

Ist eine Überprüfung und Speicherung studentischer Arbeiten mittels Plagiatssoftware zulässig? – Fall des Monats September ’25

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangspunkt

Bei einer Lehrveranstaltung sollen Hausarbeiten durch die Studierenden als Prüfungsleistung erstellt werden. Die Hausarbeiten sind als ausformulierter Text mit erheblichem Gestaltungsspielraum zu erstellen. Im Rahmen der Korrektur dieser Hausarbeiten sollen diese durch einen externen Dienstleister mit Hilfe einer Software auf Plagiate geprüft werden. Der externe Dienstleister wird die Arbeiten zudem über die konkrete Überprüfung hinaus abspeichern, um spätere Abgaben oder Abgaben aus anderen Prüfungen damit zu vergleichen. Eine Löschung erfolgt nicht. Hierbei stellen sich mehrere rechtliche Fragen aus urheberrechtlicher Sicht: Sind studentische Prüfungsarbeiten überhaupt urheberrechtlich geschützt? Hat die Hochschule ein Nutzungsrecht an den Arbeiten oder kann sie fordern das solche eingeräumt werden? Dürfen studentische Prüfungsarbeiten auch ohne Nutzungsrecht auf Plagiate überprüft werden? Macht es einen Unterschied, ob die Arbeiten darüber hinaus gespeichert werden oder nicht?

Rechtliche Bewertung

Studentische Arbeiten sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft oder Kunst darstellen, also ein Werk sind (§ 1 UrhG). Hierbei muss diese Schöpfung zwar noch ein Mindestmaß an kreativer Leistung enthalten (Schöpfungshöhe), die Ansprüche daran sind allerdings regelmäßig gering (sog. kleine Münze). Sofern studentische Arbeiten diese Voraussetzungen erfüllen, kommt ihnen urheberrechtlicher Schutz zu, was in der Regel der Fall ist. Das gilt auch für Arbeiten, die als Prüfungsleistung erstellt werden. Urheber und damit Rechtsinhaber ist immer der Schöpfer (§ 7 UrhG) und damit der Studierende. Geschützt ist bei wissenschaftlichen Arbeiten aber nur die Form und nicht der Inhalt, daher muss für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die schöpferische Eigenart der Form abgestellt werden. Dies ist bei Texten die Art der Formulierung und nicht der Inhalt des Textes. Sofern keine eigene Formulierung möglich ist – wie beispielsweise bei rein mathematischen Beweisen ohne möglichen Gestaltungsspielraum – kann ein urheberrechtlicher Schutz ausnahmsweise ausgeschlossen sein.

Hochschulen kommt per se kein Recht an den Arbeiten der Studierenden zu. Sie sind insbesondere keine Arbeitnehmer, sodass die Regelungen des Arbeitnehmerurheberrechts (§§ 43, 69b UrhG) nicht anwendbar sind. Fraglich ist aber, ob die Hochschule Nutzungsrechte von den Studierenden einfordern können. Grundsätzlich sind auch öffentlich-rechtlich begründete Nutzungsrechtseinräumungen möglich (ein gesetzliches Beispiel ist § 16 DNBG), sodass auch über eine Prüfungsordnung eine Nutzungsrechteinräumung geregelt werden kann. Diese Regelungen müssen allerdings für sich verhältnismäßig sein, sodass auch den Zweck der Nutzungsrechtseinräumung abzustellen ist. Hierbei ist zwischen dem Recht der Hochschule auf wissenschaftliche Redlichkeit – die auch im Rahmen einer Prüfung überprüft wird – und den persönlichkeits- wie eigentumsrechtlichen Positionen des Studierenden abzuwägen.

Bei einem reinen Vergleich der Prüfungsarbeit durch eine Software wird diese Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Anders wird dies aber zu beurteilen sein, wenn die Arbeit auch für spätere Vergleiche abgespeichert werden soll. Hier wird die Verhältnismäßigkeit regelmäßig scheitern. Insbesondere wiederholende Prüfungsaufgaben sind kein Grund für eine solche Abspeicherung. Erst recht gilt das, wenn die Arbeit bei Dritten – möglicherweise gewerblich tätigen – Anbieter erfolgen soll, da ein – durch die Nutzungsrechtseinräumung – begründeter Eingriff in die urheberrechtliche Position des Studierenden zugunsten eines möglicherweise wirtschaftlichen Vorteils eines Dritten nicht mehr gedeckt ist. Sofern kein Nutzungsrecht der Hochschule besteht, kann möglicherweise dennoch eine Prüfung auf Plagiate erfolgen. Hierfür müsste die Plagiatsprüfung durch eine urheberrechtliche Schranke möglich sein. Insbesondere die Schranke des § 45 Abs. 1 UrhG wird hier eine solche Kontrolle gestatten, da die Bewertung und Kontrolle der Prüfungsleistung selbst Teil eines Verwaltungsverfahrens ist und die Schranke auch vorbereitende Handlungen in einem solchen Verfahren abdeckt. Hinsichtlich der Reichweite der Nutzung wird – wie schon bei der Einräumung des Nutzungsrechts – nur der reine Vergleich, nicht aber die weitere Abspeicherung gestattet sein. Letztere Handlung wird aufgrund der grundsätzlichen engen Auslegung von urheberrechtlichen Schranken nicht mehr von § 45 Abs. 1 UrhG gedeckt sein. Sofern die Kontrolle bei einem externen Anbieter stattfindet, kommt eine direkte Anwendung des § 45 Abs. 1 UrhG nicht in Betracht, da eine Weitergabe von der Schranke nicht umfasst ist. Allerdings kann der reine Vergleich auf externen Systemen als technisch bedingte Vervielfältigung i.S.d. § 44a Nr. 2 UrhG gesehen werden und damit für sich zulässt sein. Eine darüberhinausgehende zeitliche Abspeicherung kommt aber auch hier nicht in Frage.

Fazit

Grundsätzlich können die urheberrechtlich geschützten Arbeiten von Studierenden der Plagiatsprüfung unterzogen werden, unabhängig davon, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde oder nicht. Die Schrankenregelungen der §§ 45 Abs. 1, 44a Nr. 2 UrhG erlauben grundsätzlich die reine Plagiatsprüfung bei studentischen Prüfungsarbeiten. Die Abspeicherung der Arbeiten für spätere Plagiatskontrollen ist aber durch diese Vorschriften nicht mehr gedeckt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeit durch einen Dritten oder die Hochschule selbst geprüft werden. Zudem sind entsprechende Klauseln in Prüfungsordnungen – die ein Nutzungsrecht für eine solche weite Abspeicherung gestatten sollen – unverhältnismäßig. Daher können studentische Prüfungsarbeiten für spätere Plagiatsprüfungen nicht mehr herangezogen werden. Insoweit sollte immer geprüft werden, ob die verwendete Software zur Plagiatskontrolle die Arbeiten über die konkrete Kontrolle hinaus abspeichern.

Weitergehende Literatur

Konertz, Roman, Urheberrechtliche Fragen der Plagiatskontrolle an Hochschulen – Über automatisierten Abgleich und Abspeicherung von Prüfungsarbeiten ZUM 2024, 355-364

Wir kommen an Ihre Hochschule: Neue Vortrags- und Workshopangebote bei ORCA.nrw

Wir freuen uns, Ihnen unsere neuen Vortrags- und Workshopangebote vorstellen zu dürfen! ORCA.nrw bietet ab sofort eine Vielzahl spannender Workshops und Vorträge an, die sich an Lehrende und Hochschulmitarbeitende richten. Unsere Angebote decken ein breites Themenspektrum ab und bieten wertvolle Einblicke sowie praxisnahe Tipps. Alle Angebote können wahlweise vor Ort an Ihrer Hochschule, in der ORCA.nrw-Geschäftsstelle oder virtuell stattfinden. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Wissen zu erweitern!

„Wir freuen uns sehr, unser Angebot an Vorträgen und Workshops zu präsentieren. Unsere neuen Angebote sind darauf ausgerichtet, Lehrende und Hochschulmitarbeitende gleichermaßen zu unterstützen und ihnen wertvolle Kenntnisse sowie praktische Fähigkeiten zu vermitteln. Als Landesportal für Studium und Lehre ist es uns ein besonderes Anliegen, qualitativ hochwertige Bildungsangebote bereitzustellen. Mit diesen neuen Formaten möchten wir den Austausch und die Vernetzung fördern und einen nachhaltigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Hochschullandschaft leisten“, sagt PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw.

Unsere Workshops

Unsere Vorträge

Sie möchten mehr über die einzelnen Angebote erfahren oder direkt eines der Angebote für Ihre Hochschule anfragen?  Zu den Workshops und Vortragsangeboten.

Vernetzung garantiert: OER-Fachtag ORCA.nrw geht am 11.9. in die zweite Runde

Nach einem gelungenen Auftakt im Jahr 2024 bietet ORCA.nrw Lehrenden in NRW und darüber hinaus in diesem Jahr erneut sein beliebtes Vernetzungsangebot an: den „OER-Fachtag ORCA.nrw 2025“. Am 11. September werden über den gesamten Tag verteilt virtuelle Workshops zu Themen wie Lehrmaterialerstellung, offene Bildungspraktiken, Qualitätssicherung sowie Rechtsfragen angeboten. Zudem berichten Lehrende aus unterschiedlichen Hochschulen und Fachbereichen über ihre OER-Projekte.

Das Besondere am OER-Fachtag: Neben den fächerübergreifenden Programmpunkten gibt es vormittags verschiedene Angebote für einzelne Fachbereiche – wie zum Beispiel Ingenieurwissenschaften, Medizin, Rechtswissenschaften oder Sprachwissenschaften. Vernetzung und Erfahrungsaustausch im jeweiligen Fachbereich ist also garantiert.

PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw, sagt: „Der OER-Fachtag ORCA.nrw ist auch in diesem Jahr ein Leuchtturm in unserem Veranstaltungsportfolio. Für uns als Landesportal ist die Vernetzung von Lehrenden in NRW eine Kernaufgabe. Der Fachtag bietet dafür beste Voraussetzungen, denn er bringt Lehrende unterschiedlicher Hochschulen innerhalb ihrer Fachrichtung zusammen.“

Daniel Diekmann, der als OER-Referent bei ORCA.nrw verantwortlich für die Organisation des Fachtags ist: „Wir haben in den vergangenen Wochen viel mit den Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Fachbereichen und Hochschulen geplant und können sagen: Da ist ein tolles Programm mit vielen interessanten Beiträgen herausgekommen. Durch die fachliche Vielfalt ist für jeden etwas dabei.“

100 Teilnehmende im vergangenen Jahr

Bereits in den vergangenen Jahren erfreuten sich die OER-Fachtage von ORCA.nrw großer Beliebtheit: Bis 2024 haben bereits sechs OER-Fachtage in Nordrhein-Westfalen stattgefunden – zunächst immer zu einem ganz bestimmten Fachgebiet. 2024 fand dann zum ersten Mal online ein fächerübergreifender OER-Fachtag statt. Die etwa 100 Teilnehmenden haben gezeigt: Der Bedarf nach solchen Veranstaltungsformaten ist groß.

Organisiert wird der OER-Fachtag von der Geschäftsstelle des Landesportals ORCA.nrw.

Das Programm des OER-Fachtags 2025 finden Sie hier.

Neues Angebot für die Studieneingangsphase: Online-Brückenkurs Physik

Unter dem Motto „Starker Start ins Studium“ bietet ORCA.nrw seit dieser Woche etwas Neues an: den Online-Brückenkurs Physik. Mit dem Selbstlernkurs können Studienanfängerinnen und -anfänger sowie Interessierte von Studiengängen z. B. der Ingenieur- oder Naturwissenschaften ganz einfach ihr Physik-Wissen auffrischen.

Der Online-Brückenkurs Physik wurde von einem Konsortium unter der Leitung des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) erstellt und wird von der sogenannten TU9, der Allianz der neun führenden Technischen Universitäten in Deutschland, empfohlen. Aus NRW waren die RWTH Aachen, die Ruhr-Universität Bochum sowie die FH Aachen am Projekt beteiligt.

Auf Nutzerinnen und Nutzer wartet ein strukturiert und sinnvoll aufgebauter Online-Kurs, der bequem von überall und zu jeder Zeit – auch mit Unterbrechungen – absolviert werden kann. Er besteht aus Lektionstexten und zahlreichen Beispielaufgaben, Videos sowie Eingangs- und Ausgangstests zu den Kapiteln Mechanik, Elektromagnetismus, Optik und Wärmelehre. Auf den Brückenkurs können Studieninteressierte jederzeit kostenlos zugreifen, eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht notwendig.

Physik als viertes Themengebiet im Bereich Studieneingangsphase

Durch die Einbindung des Kurses auf ORCA.nrw erweitert sich das Angebot des Landesportals für die Studieneingangsphase. Neben den bisherigen Unterstützungsangeboten zu Sprach- und Textverständnis, Mathematik sowie Motivation und Lernstrategien bildet das neue Angebot zu Physik nun einen vierten Themenbereich unter „Starker Start ins Studium“.

„Wir freuen uns sehr über die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Projektbeteiligten. Uns als Landesportal für Studium und Lehre ist es ein besonderes Anliegen, Studierende während ihres Studieneinstiegs bestmöglich zu unterstützen. Der Online-Brückenkurs Physik ist von führenden Expertinnen und Experten erstellt worden und passt somit in die Reihe unserer qualitativ hochwertigen Unterstützungsangebote für die Studieneingangsphase“, sagt PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw.

Zum Online-Brückenkurs Physik

Tipp des Monats MAI ’25: Eintauchen in die Themenwelt „KI und OER“

In der Rubrik „Themenwelten“ bietet der Open Resources Campus NRW kuratierte Inhalte zu verschiedenen Themengebieten. Insgesamt fünf Themenwelten sind in den vergangenen Monaten entstanden, die jüngste befasst sich mit dem Thema „OER und KI“ und ist zugleich auch unser OER-Tipp des Monats Mai.

MATERIAL

Die ORCA.nrw-Themenwelt bietet eine Sammlung von Materialien zum Thema „Open Educational Resources und Künstliche Intelligenz“ und unterteilt sich in fünf Bereiche: Potenziale, rechtliche Aspekte, Herausforderungen, praktische Anwendungen und Kompetenzen. Dabei beantworten zahlreiche Expertinnen und Experten in Videos grundlegende Fragen und geben dabei nützliche Tipps und Tricks, weiterführende Literatur ist sinnvoll verortet und es wird an der ein oder anderen Stelle für Nutzerinnen und Nutzer auch praktisch.

ENTSTEHUNGSGESCHICHTE

Das Thema „KI in der Lehre“ ist für ORCA.nrw als Landesportal für Studium und Lehre enorm wichtig. Durch die Beteiligung an Projekten wie KI-NEL-23-NRW und zuletzt „Konzentrierte wissenschaftliche Weiterbildungen zu Künstlicher Intelligenz in der Hochschullehre“ sind bereits zahlreiche relevante Inhalte wie die elfteilige Videoreihe „Kennt Ihr schon?“ oder Vorträge und Workshops entstanden. Im Anschluss an diese Projekte war klar, dass ORCA.nrw auch künftig eine verlässliche Quelle zu den Entwicklungen beim Thema „KI in der Lehre“ sein will. Die Themenwelt „KI und OER“ ist dabei ein zentraler Baustein.

ZIELSETZUNG

Die Materialien richten sich in erster Linie an Lehrende und sollen ihnen eine qualitativ hochwertige Grundlage bieten, sich mit dem Thema „KI und OER“ auseinanderzusetzen. Zahlreiche Inhalte wurden im Rahmen der oben genannten Projekte von ORCA.nrw selbst produziert, andere relevante Materialien aus externen Quelle sind thematisch sinnvoll eingebettet worden. Um den aktuellen Entwicklungen gerecht zu werden, wird die Themenwelt regelmäßig aktualisiert und erweitert.

ERSTELLERINNEN UND ERSTELLER

Erstellt wurde die Themenwelt in der Geschäftsstelle von ORCA.nrw – federführend von OER-Referent Daniel Diekmann. Ein großer Dank geht dabei zum einen an all die Erstellerinnen und Ersteller der frei verfügbaren Materialen, die in die Themenwelt integriert wurden, und zum anderen an die Stiftung Innovation in der Hochschullehre (StIL), die die oben genannten Projekte finanziert hat.

PERSÖNLICHE NUTZUNGSEMPFEHLUNG

Daniel Diekmann: „Die neue Themenwelt bietet viele Facetten. Von grundlegenden Chancen und Herausforderungen über Antworten zu rechtlichen Fragen und praktischen Beispielen wie Prompts. Sie ist ein schönes Rund-um-Paket, um einen Einstieg ins Thema „KI und OER“ zu erhalten und darauf aufzubauen.“

Welche Inhalte dürfen fürs Training von Sprachmodellen verwendet werden? – Fall des Monats April ’25

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangspunkt

Diese Ausgabe befasst sich mit der Eingabe von CC-lizenzierten Inhalten in Sprachmodellen zum Zwecke ihres Trainings. Sprachmodelle, sog. Large Language Models, sind in der Lage natürliche Sprache zu verstehen und zu generieren. Sie beruhen auf einem statistischen Modell, das Muster in Text- oder Sprachdaten identifiziert und diese nutzt, um Vorhersagen für zukünftige Texte oder Sprachdaten zu treffen, sie gelten daher als Künstliche Intelligenzen (KI). Um zuverlässige Ergebnisse zu erlangen, müssen diese Large Language Models trainiert werden, was unter anderem durch die Eingabe von Rohdaten geschieht. Es stellt sich die Frage, welche Inhalte für das Training verwendet werden dürfen. Hierbei wird ein Blick auf die relevanten CC-Lizenzen sowie auf möglicherweise einschlägige Schrankenregelungen geworfen.


Rechtliche Bewertung

Die Eingabe von Inhalten zum Training von Sprachmodellen ist regelmäßig als Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht anzusehen (1.). Bestehen keine Nutzungsrechte, so sind die Text- und Data-Mining-Schranke aus § 44b UrhG (2a.) und die Schranke für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aus § 60 d UrhG (2b.) zu prüfen. Hierzu wurde im September 2024 ein erstes Urteil vom Landgericht Hamburg verkündet.

1. Vervielfältigungen und Nutzungsrechte

Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte für sein Werk zu, vgl. § 15 UrhG. Jede Nutzung, die das Verwertungsrecht des Urhebers einschränkt, ist ein Eingriff. Dieser kann rechtmäßig sein, wenn der Urheber gem. § 31 I UrhG Nutzungsrechte eingeräumt hat, Rechtfertigungsgründe vorliegen oder eine gesetzlich geregelte Schranke einschlägig ist. Die Eingabe von Werken in eine KI stellt einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nach § 15 I UrhG dar, genauer einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG des Urhebers (NJW; 2023, 3673 ff., Rn. 31). Nutzungsrechte ergeben sich in der Regel aus den Lizenzangaben. Die Nutzung ist bei Werken, die unter einer CC-0-, CC-BY- oder CC-BY-SA-Lizenz (https://www.orca.nrw/oer/oer-nutzen/cc-lizenzen/) veröffentlicht wurden unproblematisch, da die entsprechende Nutzung von der Lizenz umfasst ist. Bei Werken, die unter einer CC-BY-NC, CC-BY-NC-SA, CC-BY-ND oder CC-BY-NC-ND veröffentlicht wurden, ist die Nutzung nicht von der Lizenz gedeckt. Hier muss geklärt werden, ob die Nutzung durch gesetzliche Schranken ermöglicht wird.

2. Schranken

Eine urheberrechtliche Schranke ist eine gesetzliche Gestattung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf. Beim Training von Sprachmodellen könnten zwei Schranken einschlägig sein. Ob diese Schranken tatsächlich anwendbar sind, ist derzeit jedoch noch sehr umstritten.


a. § 44b UrhG – Text und Data Mining
Nach § 44b UrhG dürfen zur automatisierten Analyse von digitalen und digitalisierten Werken, also zur
Muster- und Informationengewinnung, Werke vorübergehend vervielfältigt werden. Hier gelten weitere
gesetzliche Grenzen, die bei der Eingabe von Inhalten beachtet werden müssen. Das Werk, das der Nutzer in die KI eingeben möchte, muss rechtmäßig zugänglich sein (vgl. § 44b Abs. 2 UrhG). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Werk frei im Internet zugänglich ist oder wenn der Nutzer rechtmäßig einen Zugang erhalten hat, z.B. über den lizenzierten Zugang einer Universitätsbibliothek (NJW, 2023, 3673 ff., Rn. 18). Außerdem darf nach Abs. 3 kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegen. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie nicht mehr für das Text und Data Mining erforderlich sind.


b. § 60d UrhG – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Darüber hinaus könnte der § 60d UrhG als Schranke greifen, wenn die Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Der § 60d UrhG orientiert sich am § 44b UrhG, weist aber weitere Grenzen auf, um dem wissenschaftlichen Austausch und der Innovation gerecht zu werden. Die Schranke des § 60d UrhG ist demnach auch nur im Bereich der wissenschaftlichen Forschung anwendbar. Im Vergleich zu § 44b UrhG gelten z.B. nicht die Grenzen des rechtmäßig zugänglichen Werkes oder des ausdrücklichen Nutzungsvorbehalts (s.o.). Ob ein Fall der Schranke des § 60d UrhG auch beim Training von Sprachmodellen vorliegt, ist dann zusätzlich vom Zweck des Trainings entscheidend. Das Sprachmodell und das Training müssen der wissenschaftlichen Forschung dienen. Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 60c Rn. 1). Nicht nur die unmittelbar mit der Erkenntnisgewinnung verbundenen Arbeitsschritte werden erfasst, sondern auch mittelbare Schritte, also solche die auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtet sind. Dazu gehören z.B. Datensammlungen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Ein späterer Forschungserfolg wird nicht vorausgesetzt. In einem ersten Urteil hat das Landgericht Hamburg im September 2024 entschieden, dass das Training von KI einen Fall des Text und Data Mining darstellt und unter den Voraussetzungen des § 60d UrhG zulässig ist. Hier klagte ein Fotograf gegen einen gemeinnützigen Verein (LAION e.V.). LAION e.V. entwickelt selbstlernende Algorithmen im Sinne künstlicher Intelligenz fort und stellt diese der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung. LAION e.V. hält kostenfrei Datensätze und Modelle bereit, erstellt und testet eigene KI-Modelle auf Basis der Trainingsdaten (https://laion.ai/about/, letzter Aufruf: 16.04.2025). Der Verein fand ein Foto auf der Webseite Bigstock, auf welcher der Fotograf sein Werk zur Verfügung gestellt hatte, und nutzte dieses für die Erstellung eines Trainingssatzes – LAION 5B. Das LG Hamburg entschied, dass es sich bei dieser Vervielfältigung zur Erstellung eines Trainingsdatensatzes um Text und Data Mining für Forschungszwecke i.S.d. § 60d UrhG handelt (LG Hamburg, Urt. v. 27.9.2024 – 310 O 227/23, Rn. 54). Zur Argumentation führte das LG unter anderem auf, dass in der Gesetzesbegründung von § 60d UrhG das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für KI als besonders wichtig eingestuft wurde (BT-Drs. 19/27426, S. 60). Dies ist jedoch bloß eine erstinstanzliche Entscheidung, die derzeit in Berufung ist. Es besteht demnach weiterhin Rechtsunsicherheit.


Fazit

Die Eingabe von lizenzierten Werken in ein Sprachmodell zu Trainingszwecken stellt eine Vervielfältigung dar, die in die Nutzungsrechte des Urhebers eingreift. Diese Nutzung kann jedoch rechtmäßig sein, wenn entweder die Nutzung durch eine entsprechende Lizenz (CC-0, CC-BY oder CC-BY-SA) erlaubt ist oder die Text- und Data-Mining-Schranke greift. Letzteres bleibt jedoch strittig. Die derzeitige Rechtsprechung tendiert zwar zu einer Anwendbarkeit, hat aber bislang noch wenig Aussagekraft. Hier muss die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewartet werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich derzeit, nur entsprechend (CC-)lizenzierte Werke zum Training von KI zu verwenden.

Was sind Metadaten und welche Rolle spielen sie im Kontext von OER und KI? – Video mit Steffen Rörtgen

In diesem Semester hat sich der Open Resources Campus NRW in besonderem Maße dem Thema „Künstliche Intelligenz in Studium und Lehre“ gewidmet. Unter dem Motto „KI-Kompetenzen stärken mit ORCA.nrw“ ist unter anderem eine Videoreihe entstanden, in der Experten aus dem Bereich KI konkrete Anwendungsszenarien aus dem Hochschulalltag erklären und ihre Erfahrungen, Tipps und Tricks weitergeben. Die abschließende Folge ist nun verfügbar.

Im finalen Video des Formats „Könnt Ihr schon?“ erklärt Steffen Rörtgen, Metadaten-Experte aus Niedersachsen, was Metadaten sind und welche Rolle sie im Kontext von OER und KI spielen. Dafür ging es hoch hinaus: auf den Turm der Paschenburg, von dem aus man den bekannten Sieben-Länder-Blick hat. Ob Tools wie ChatGPT das schon wissen, erfahren Sie im Video.

Bereits im vergangenen Jahr hat ORCA.nrw mithilfe von KI-Experten aus Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus eine zehnteilige Videoserie produziert und veröffentlicht. Bei „Kennt Ihr schon?“ ging es beispielsweise um rechtliche Grundlagen sowie Potenziale und Risiken von KI in Bezug auf OER. Alle Videos sind noch hier abrufbar.

KI in Zeiten des Lehrermangels: Können Mensch und Maschine im Bildungssystem zusammenarbeiten?

In zehn Jahren sollen laut einer Studie 85.000 Lehrerstellen in Deutschland unbesetzt sein. Künstliche Intelligenz kann ein Teil der Lösung dieses Problems sein, allerdings gibt es auch Bedenken. Auch, ob Lehrende durch den vermehrten Einsatz von KI überflüssig würden. Dr. Stefan Pietrusky hat sich mit dem Thema auseinandergesetzt und präsentiert mit dem ABBA-Modell einen Ansatz, wie KI praxisnah in der Lehre eingesetzt werden kann. Für Interessierte: Am 11. Februar stellt er das Modell im Rahmen der Veranstaltungsreihe „KI-Kompetenzen stärken mit ORCA.nrw“ – Anmeldungen sind noch möglich.

Gastbeitrag von Dr. Stefan Pietrusky, PH Heidelberg

Dr. Stefan Pietrusky

Kommunikation spielt im Kontext pädagogischer Handlungsfelder eine zentrale Rolle und kann auf verschiedenen Ebenen betrachtet werden. Eine wichtige Ebene ist die interpersonelle, bei der es um die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern geht. Ein wesentliches Ziel dieser Kommunikation ist der Austausch von Informationen. Wenn aber wegen Lehrermangels Unterricht nicht durchgeführt werden kann, findet diese Kommunikation nicht statt und damit auch kein Austausch von Informationen. Doch was passiert, wenn durch den Lehrermangel, Unterricht nicht stattfinden kann?  In solchen Fällen kommt es zu keinem notwendigen Wissensaustausch. Langfristig betrachtet, stellt der Lehrermangel ein ernstes Problem dar, wie verschiedene Prognosen belegen. Im Auftrag des VBE hat der Bildungsexperte Klaus Klemm eine Studie durchgeführt, die zeigt, dass im Schuljahr 2035/36 in Deutschland bis zu 85.000 Lehrerstellen unbesetzt sein könnten. Eine andere Studie des Instituts für deutsche Wirtschaft (IW) prognostiziert für dasselbe Schuljahr 66.000 nicht besetzte Stellen. Wenn man die Teilzeitarbeit nicht berücksichtigt, steigt die Zahl auf 76.000. Im Vergleich dazu war die Prognose der KMK für 2022 noch bei 24.000 fehlenden Lehrkräften, doch diese wurde 2023 auch auf 65.000 angehoben (IW Köln, 2022). Diese Daten verdeutlichen die Notwendigkeit, sich bereits jetzt Gedanken über alternative Formen des Informationsaustauschs zu machen.   

Da die Ausbildung neuer Lehrer Jahre dauert, stellt sich die Frage, ob der Einsatz von KI eine Lösung sein könnte, um Unterrichtsausfälle kurzfristig aufzufangen?

Im Rahmen eines KI-Forums, an dem ich teilgenommen habe, äußerten einige Teilnehmer die Sorge, ob man sich nicht selbst überflüssig macht, wenn man KI in Lehrveranstaltungen oder in der Forschung einsetzen würde. Ähnliche Bedenken wurden auch auf der Tagung von ORCA.nrw geäußert, die sich mit dem Einsatz von KI in der Hochschulbildung beschäftigte. Es wurde während der Fragerunde die Befürchtung geäußert, dass die Motivation der Lernenden sinken könnte, wenn sie wüssten, dass die verwendeten Lehr- oder Lernmedien von einer KI erstellt wurden. Eine andere Person vertrat die Meinung, dass KI lediglich für die Produktion von Lernmedien bei trivialen Themen sinnvoll verwendet werden kann, nicht aber bei komplexeren Themen. Auch in anderen Situationen höre ich oft kritische Meinungen, wenn es um den Einsatz von KI im Bildungsbereich geht.

Es scheint so, dass kritische Stimmen eher von Lehrenden geäußert werden als von denen, die an der Entwicklung von KI beteiligt sind. Im Austausch mit Studenten, insbesondere im Rahmen von Prototypen-Erprobungen, nehme ich hingegen häufig eine positive Einstellung gegenüber der Nutzung von KI wahr . Es scheint einen Unterschied zwischen Personen zu geben, die bereits aktiv in der Lehre tätig sind und denen, die dies noch nicht sind.

Derzeit gibt es leider keine Studien, die spezifisch Lehrkräfte zu ihren Bedenken hinsichtlich des Einsatzes von KI in ihrem Berufsfeld befragen. Anhand meiner persönlichen Erfahrungen kann ich jedoch sagen, dass die Angst vor dieser Technologie in Teilen der Lehrenden  spürbar ist. Die Ängste resultieren häufig aus einer mangelnden KI-Kompetenz, wodurch der sich ergebende Mehrwert leider nicht erkannt wird. Im Bildungskontext geht es konkret darum, die Lehrer bei ihrer täglichen Arbeit zu entlasten und die Unterrichtsqualität zu verbessern.

Zukünftig wird es durch den Lehrermangel jedoch auch entscheidend sein, sicherzustellen, dass Unterricht und damit der Austausch von Informationen überhaupt noch stattfinden kann.

KI bietet spannende Ansätze, um den Lehrermangel zu entschärfen und die Unterrichtsausfälle zu minimieren, beispielsweise durch den Einsatz von KI-gestützten Plattformen, wie Chatbots, die individuell auf Schüleranfragen eingehen können, durch die Automatisierung von Routineaufgaben, wie die Korrektur von Tests und die Erstellung von Lernmaterialien, durch flexiblen Zugang zu Bildung durch online-Unterricht mit KI-gestützten Lehrprogrammen, die Schüler personalisiert unterstützen.

Um den genannten Ängsten, Befürchtungen und Sorgen entgegenzuwirken, ist der Aufbau von KI-Kompetenzen erforderlich. Das Ziel sollte sein, die durch diese Technologie entstehenden Möglichkeiten sichtbar zu machen. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kompetenzen sind deshalb auch konkrete Anwendungen notwendig, die einen klar erkennbaren Mehrwert bieten. Ein Beispiel dafür ist der Prototyp ABBA, der im Rahmen der ORCA.nrw-Tagung vorgestellt wurde (siehe Abbildung 1).

Funktionsweise ABBA-V1

Abbildung 1: Funktionsweise ABBA-V1

ABBA steht für AUTOMATIC BOOK BUILDING APP und wie der Name schon andeutet,  ermöglicht ABBA die automatische Generierung von interaktiven Lernmedien und zeigt eindrucksvoll, wie KI praxisnah in der Lehre eingesetzt werden kann. Eine Weiterentwicklung der Anwendung wird im Rahmen der ORCA.nrw Vortragsreihe „KI-Kompetenzen stärken“ am 11.02.25 vorgestellt.

Wie ein Lehrer in der Lehrer-Schüler-Kommunikation soll auch ABBA in einer Maschinen-Schüler-Kommunikation eingesetzt werden, um den Austausch von Informationen zu fördern. In der ersten Version der Anwendung ist bereits eine Chatfunktion integriert, die es den Lernenden ermöglicht,  sich vertiefend mit dem Modell über die Inhalte des jeweiligen Kapitels  auszutauschen. In der weiterentwickelten Version wird ABBA um Funktionen im Bereich der Lernzielkontrolle ergänzt. Hierbei sollen offene Fragestellungen enthalten sein, die von den Schülern beantwortet und anschließend von dem Modell beurteilt werden.

Die Beurteilung erfolgt anhand von Kriterien wie Argumentationsqualität, Kontextbezug und Originalität, die von Lehrenden individuell definiert werden können. Um dies zu ermöglichen, wird in ABBA ein weiterer Prototyp im Rahmen einer umfangreicheren KI-Strategie implementiert (siehe Abbildung 2).

Übersicht KI-Strategie

Abbildung 2: Übersicht KI-Strategie

Konkret geht es um die Anwendung IQM-V1 (INTELLIGENT QUESTION MAKER), die automatisch unterschiedliche Fragetypen zu jedem Thema generieren kann. IQM-V1 soll als KI unterstützte Alternative zur H5P etabliert werden. Zudem ist eine direkte Kommunikation mit dem Lernmedium ebenfalls geplant. So soll Text-To-Speech (TTS) zum Einsatz kommen, um generierte Inhalte vorgelesen zubekommen, während Lernende ihre Antworten auf Fragen direkt einsprechen können. Um diese Funktionalitäten zu unterstützen und die Interaktivität zu erhöhen, wird auch der Ansatz eines weiteren Prototyps (QUEST-V1) ebenfalls in ABBA integriert.

Fazit

Die Befürchtung der Lehrenden, durch KI ersetzt zu werden, ist unbegründet. KI kann Lehrende zwar unterstützen und entlasten, aber die menschliche Interaktion nicht ersetzen.

Aufgrund des Lehrermangels sollten Lehrende und KI effektiv zusammenarbeiten, um Unterrichtsausfälle zu minimieren und gleichzeitig die Unterrichtsqualität zu sichern. Dies setzt voraus, dass Lehrende sich kontinuierlich mit KI und ihren Anwendungsmöglichkeiten im Unterricht vertraut machen. In den kommenden Jahren werden Maschinen zunehmend dort zum Einsatz kommen, wo Lehrkräfte fehlen und Stellen unbesetzt bleiben. Für Lehrende wird KI jedoch vor allem ein unterstützendes Werkzeug sein, das die tägliche Arbeit erleichtert.

Angesichts der alarmierenden Prognosen zum Lehrkräftemangel in Deutschland stellt sich längst nicht mehr die Frage, ob Maschinen in der Bildung eingesetzt werden, sondern vielmehr, wann.

Quelle

IW Köln. (2022). Prognosen zum Lehrermangel in Deutschland bis zum Schuljahr 2035/36 [Graph]. In Statista. Zugriff am 27. November 2024, von de.statista.com