Fall des Monats Januar ’26: GEMA vs. OpenAI – Wie dürfen Songtexte in Sprachmodellen wiedergegeben werden?
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Sachverhalt
Das Urteil des Landgericht München I (LG) im Verfahren zwischen der GEMA und OpenAI hat vornehmlich Bedeutung für KI-Anbieter. Die Entscheidung wirft jedoch auch für Nutzerinnen und Nutzer von KI-Systemen wie ChatGPT Fragen auf. Wie können Nutzer KI-Systeme zukünftig verwenden und worauf sollten sie achten?
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) klagte gegen OpenAI auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz. Hintergrund war die Nutzung von neun bekannten deutschen Liedtexten, darunter auch „Atemlos“ und „Wie schön, dass du geboren bist“. Nach Darstellung der GEMA waren diese Texte in den Sprachmodellen von OpenAI so „gespeichert“, dass sie bei einfachen Nutzeranfragen vom Chatbot in weiten Teilen originalgetreu wiedergegeben werden konnten (sog. „Memorisierung“). Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und damit eine Urheberrechtsverletzung.
OpenAI hielt dagegen, dass die Modelle keine konkreten Texte speichern oder kopieren würden, sondern lediglich statistische Zusammenhänge aus großen Datenmengen lernen. Außerdem entstünden die Antworten nur durch Eingaben der Nutzer, weshalb diese und nicht OpenAI für mögliche Rechtsverletzungen verantwortlich seien. Zudem berief sich das Unternehmen auf gesetzliche Ausnahmen, insbesondere die Text- und Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG).
Rechtliche Bewertung
Das LG unterscheidet drei Phasen für die urheberrechtliche Bewertung von KI. Erstens: die Erstellung des Trainingsmaterials. Zweitens: das KI-Training des KI-Modells. Und drittens: die Nutzung des austrainierten KI-Modells. Das Urteil befasst sich hierbei hauptsächlich mit der zweiten Phase.
Das LG stellte fest, dass die strittigen Liedtexte durch das KI-System in einer Weise „memorisiert“ worden seien, die den Tatbestand der Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG erfülle. Das Gericht hält die Text- und Data-Mining-Schranke beim Training von KI-Modellen zwar grundsätzlich für anwendbar. Die Speicherung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Modell – die durch die anschließende Möglichkeit der Reproduktion erkennbar sei – soll aber nicht durch Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. Auch die Wiedergabe der geschützten Texte in den KI-Ausgaben sollen eine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe darstellen (§§ 16, 19a UrhG). Dabei sei es unerheblich, dass die Ausgaben geringfügig vom Original abweichen; die Wiedererkennbarkeit führe bereits zur Verletzung des Urheberrechts.
Die Konsequenzen für die Nutzer sind insgesamt nur von indirekter Natur. Vornehmlich wird auffallen, dass weniger „Originaltexte“ reproduziert werden. Nutzer sollten künftig also nicht mehr erwarten, dass KI-Systeme vollständige oder weitgehend identische Songtexte, Gedichte oder andere geschützte Werke ausgeben. Anbieter werden die technische Schutzmechanismen verstär-ken, um solche Ausgaben zu verhindern. Zusätzlich kann man von einer klareren Verantwortlichkeit der Anbieter ausgehen. Das Gericht hat klargestellt, dass nicht die Nutzer, sondern die Anbieter der KI-Systeme für urheberrechtsverletzende Ausgaben haften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Inhalte durch einfache Anfragen erzeugt werden. Für Nutzer bedeutet das: Sie müssen nicht automatisch befürchten, selbst haftbar gemacht zu werden, wenn eine KI-System rechtsverletzende Inhalte ausgibt. Die Provokation rechtsverletzender Ausgaben (etwa durch die Erstellung gerade hierauf ausgelegter Prompts) sollte aber dennoch unterlassen werden.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts München I markiert einen wichtigen Schritt im Umgang mit Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht. Die Entscheidung schafft wichtige Leitlinien für die technische und rechtliche Ausgestaltung von KI-Systemen, die allerdings durchaus noch für eine weitere Debatte sorgen werden. Für Nutzer ist die zentrale Botschaft jedoch beruhigend: Die Haftung liegt primär bei den Anbietern, nicht bei den Nutzern. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen. Langfristig wird daher mit einer weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber zu rechnen sein.
Weitergehende Literatur
Konertz, Roman, Die bedenkliche Prämisse der Memorisierung von Werken in KI-Modellen als urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung und ihre Folgen – Zugleich Besprechung von LG Mün-chen I, 11.11.2025 – 42 O 14139/24, WRP 2026, 148-154 [Open Access]
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