Mit den KI-News von ORCA.nrw sind Sie immer auf dem Laufenden, wenn es um das Thema Künstliche Intelligenz in der Hochschullehre geht. Benjamin Paaßen, KI-Experte und Junior-Professor an der Universität Bielefeld, spricht im Videoformat regelmäßig über die wichtigsten und interessantesten Updates. In dieser Folge im Fokus: agentische KI und die Kritik daran. Zudem erklärt er, wie ein guter Prompt aussieht und wie man die vielen Ergebnisse, die einem KI liefert, kritisch und sinnvoll reflektiert.
KI-News mit Prof. Paaßen – Folge 2
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/08/Screenshot-2025-08-01-100433.png9711847janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-08-01 10:59:342025-08-01 11:00:10Neues aus der KI-Welt mit Prof. Paaßen – Folge 2 jetzt anschauen
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Eine nordrhein-westfälische Hochschule verwendet standardisierte Einwilligungsformulare bei der Erstellung von Open Educational Resources (OER), um datenschutzrechtliche Absicherungen gegenüber Studierenden zu gewährleisten. Die Datenschutzbeauftragte der Universität äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit solcher Einwilligungen. Sie verweist darauf, dass ein Widerruf faktisch ins Leere laufen könne, da sich einmal veröffentlichte Inhalte regelmäßig nicht mehr vollständig aus dem digitalen Raum entfernen ließen. Die Problematik stellt sich besonders deutlich im Kontext offen zugänglicher Bildungsressourcen, verweist jedoch grundlegend auf die strukturellen Grenzen der Einwilligung als datenschutzrechtliche Grundlage im digitalen Veröffentlichungsumfeld.
Rechtliche Bewertung
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen offener Bildungsressourcen stellt sich für Hochschulen regelmäßig die Frage, auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage die Einbindung Studierender erfolgen kann. Artikel 6 Absatz 1 DSGVO sieht hierfür mehrere gleichrangige Rechtsgrundlagen vor, deren Anwendbarkeit sich nach dem Charakter des jeweiligen Projekts sowie nach dem Maß der Beteiligung der betroffenen Personen richtet.
1. Zur Einwilligung
Eine Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO stellt eine zulässige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar, sofern sie freiwillig, informiert, zweckgebunden sowie eindeutig erklärt und nachvollziehbar dokumentiert wurde. Diese Anforderungen ergeben sich aus Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der Verordnung. Hochschulen sind verpflichtet, die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung im Einzelfall nachzuweisen und sicherzustellen, dass betroffene Personen in klarer und verständlicher Form über Zweck und Reichweite der Datenverarbeitung informiert wurden. Besondere Bedeutung kommt dem Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO zu: Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs ist jede weitere Verarbeitung der betreffenden Daten unzulässig. Eine Einwilligung, die dieses Recht nicht ausdrücklich vorsieht oder in unzulässiger Weise einschränkt, entfaltet keine Rechtswirkung. Gerade im Kontext offen lizenzierter Bildungsressourcen kann dies zu erheblichen praktischen Herausforderungen führen. OER-Inhalte werden typischerweise dezentral verbreitet, dauerhaft gespeichert und technisch nur eingeschränkt kontrollierbar veröffentlicht. Zwar kann die Hochschule Inhalte auf eigenen Plattformen sperren oder entfernen, sie hat jedoch keinen Zugriff auf bereits weiterverbreitete Kopien im Netz. Der Widerruf einer Einwilligung verpflichtet sie daher lediglich, eigene Verarbeitungsvorgänge einzustellen. Umso entscheidender ist es, dass sie organisatorisch in der Lage ist, Widerrufe rechtssicher zu erfassen und unverzüglich umzusetzen. Die Einwilligung bleibt somit eine grundsätzlich tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage, ist jedoch mit erhöhten Anforderungen an die Aufklärung, Dokumentation und das interne Widerrufsmanagement verbunden.
2. Zur vertraglichen Grundlage
Eine vertragliche Grundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO setzt voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines konkreten Vertrags mit der betroffenen Person objektiv erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht lediglich das formale Zustandekommen eines Vertrags, sondern die tatsächliche Notwendigkeit der jeweiligen Verarbeitung für die Erreichung des vereinbarten Zwecks. Ein Stützen auf Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO ist daher nur in klar umrissenen Ausnahmefällen tragfähig. Erforderlich ist, dass die Hochschule substantiiert darlegen kann, dass die konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht unerlässlich ist. Maßgeblich ist nicht die bloße Zweckmäßigkeit oder Nützlichkeit der Verarbeitung für das Projekt, sondern deren objektive Erforderlichkeit im Sinne eines funktionalen Durchführbarkeitsmaßstabs. Die vereinbarte Leistung darf ohne die streitgegenständliche Datenverarbeitung rechtlich nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht erbracht werden können. Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO kann im Hochschulkontext folglich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Im Rahmen von OER-Projekten sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht gegeben.
3. Erwägung alternativer Rechtsgrundlagen
Daneben sieht Artikel 6 DSGVO mit lit. e und f weitere Rechtsgrundlagen vor, die im hochschulischen OER-Kontext regelmäßig nicht greifen. Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa auf Grundlage des Bildungsauftrags gemäß Landeshochschulgesetz. Voraussetzung ist, dass die konkrete Maßnahme zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung objektiv notwendig ist. Diese Schwelle wird bei OER-Projekten meist nicht erreicht, da die Beteiligung von Studierenden in der Regel freiwillig erfolgt und keine institutionell angeordnete Maßnahme darstellt. Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO, die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen, steht öffentlichen Stellen nur offen, wenn sie außerhalb hoheitlicher Tätigkeit handeln. Hochschulen agieren bei der Erstellung und Veröffentlichung von OER jedoch im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Bildungsauftrags, sodass diese Grundlage regelmäßig ausscheidet.
Fazit
Eine Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO ist auch im OER-Kontext zulässig und stellt häufig die einzige tragfähige Grundlage dar, um personenbezogene Daten von Studierenden oder Dritten in offenen Bildungsressourcen zu verarbeiten. Erforderlich ist hierbei, dass die Einwilligung wirksam erteilt wurde und organisatorisch umgesetzt werden kann, insbesondere im Hinblick auf das jederzeitige Widerrufsrecht. Eine vertragliche Grundlage nach Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO kann hingegen nur in begründeten Einzelfällen herangezogen werden.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/07/RIS-Fall-des-MOnats-Juli-Datenschutz.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-07-23 10:34:572025-08-01 11:28:37Datenschutzrechtliche Grundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Studierenden in OER – Fall des Monats Juli ’25
Wir freuen uns, Ihnen unsere neuen Vortrags- und Workshopangebote vorstellen zu dürfen! ORCA.nrw bietet ab sofort eine Vielzahl spannender Workshops und Vorträge an, die sich an Lehrende und Hochschulmitarbeitende richten. Unsere Angebote decken ein breites Themenspektrum ab und bieten wertvolle Einblicke sowie praxisnahe Tipps. Alle Angebote können wahlweise vor Ort an Ihrer Hochschule, in der ORCA.nrw-Geschäftsstelle oder virtuell stattfinden. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihr Wissen zu erweitern!
„Wir freuen uns sehr, unser Angebot an Vorträgen und Workshops zu präsentieren. Unsere neuen Angebote sind darauf ausgerichtet, Lehrende und Hochschulmitarbeitende gleichermaßen zu unterstützen und ihnen wertvolle Kenntnisse sowie praktische Fähigkeiten zu vermitteln. Als Landesportal für Studium und Lehre ist es uns ein besonderes Anliegen, qualitativ hochwertige Bildungsangebote bereitzustellen. Mit diesen neuen Formaten möchten wir den Austausch und die Vernetzung fördern und einen nachhaltigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Hochschullandschaft leisten“, sagt PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/06/Saskia-Workshop.jpg9001600lindaeschhttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svglindaesch2025-06-05 10:53:372025-06-06 09:23:32Wir kommen an Ihre Hochschule: Neue Vortrags- und Workshopangebote bei ORCA.nrw
Egal, ob Sie beim Erstellen digitaler Lehrmaterialien den Einstieg suchen oder schon mittendrin sind – beim ORCAthon finden Sie Gleichgesinnte und Unterstützung durch ein vielseitiges Angebot. Die Premiere des neuen Formats findet am Mittwoch, 01.10.2025, 10 bis 17 Uhr, an der Universität Paderborn unter dem Titel „Materialwerkstatt für die Lehrkräftebildung“ statt.
Das Konzept ist so einfach wie innovativ: Teilnehmende können sich beim ORCAthon Zeit und Raum nehmen, um Materialien für ihre Lehre zu erstellen oder weiterzuentwickeln. Aus der Rechtsinformationsstelle sowie dem Content-Management- und IT-Team von ORCA.nrw stehen den gesamten Tag über Expertinnen und Experten zur Seite – zum Beispiel bei Fragen zur Lizenzierung, zu Metadaten oder zum möglichen Upload der Materialien auf ORCA.nrw.
Weitere Informationen zur Teilnahme und zum Ablauf sind auf der ORCAthon-Seite zu finden. Wir freuen uns auf alle, die die Gelegenheit nutzen wollen, in Paderborn mit Gleichgesinnten ihre digitalen Lehrmaterialien voranzubringen.
Ihre Materialien sind nicht aus dem Bereich Lehrkräftebildung? Wir freuen uns dennoch auf Sie!
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/06/ORCAthon-2025-1.png9001600lindaeschhttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svglindaesch2025-06-04 16:56:342025-06-05 14:25:06ORCAthon 2025 in Paderborn: Entwickeln Sie Ihre Lehrmaterialien für die digitale Lehrkräftebildung weiter
Nach einem gelungenen Auftakt im Jahr 2024 bietet ORCA.nrw Lehrenden in NRW und darüber hinaus in diesem Jahr erneut sein beliebtes Vernetzungsangebot an: den „OER-Fachtag ORCA.nrw 2025“. Am 11. September werden über den gesamten Tag verteilt virtuelle Workshops zu Themen wie Lehrmaterialerstellung, offene Bildungspraktiken, Qualitätssicherung sowie Rechtsfragen angeboten. Zudem berichten Lehrende aus unterschiedlichen Hochschulen und Fachbereichen über ihre OER-Projekte.
Das Besondere am OER-Fachtag: Neben den fächerübergreifenden Programmpunkten gibt es vormittags verschiedene Angebote für einzelne Fachbereiche – wie zum Beispiel Ingenieurwissenschaften, Medizin, Rechtswissenschaften oder Sprachwissenschaften. Vernetzung und Erfahrungsaustausch im jeweiligen Fachbereich ist also garantiert.
PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw, sagt: „Der OER-Fachtag ORCA.nrw ist auch in diesem Jahr ein Leuchtturm in unserem Veranstaltungsportfolio. Für uns als Landesportal ist die Vernetzung von Lehrenden in NRW eine Kernaufgabe. Der Fachtag bietet dafür beste Voraussetzungen, denn er bringt Lehrende unterschiedlicher Hochschulen innerhalb ihrer Fachrichtung zusammen.“
Daniel Diekmann, der als OER-Referent bei ORCA.nrw verantwortlich für die Organisation des Fachtags ist: „Wir haben in den vergangenen Wochen viel mit den Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Fachbereichen und Hochschulen geplant und können sagen: Da ist ein tolles Programm mit vielen interessanten Beiträgen herausgekommen. Durch die fachliche Vielfalt ist für jeden etwas dabei.“
100 Teilnehmende im vergangenen Jahr
Bereits in den vergangenen Jahren erfreuten sich die OER-Fachtage von ORCA.nrw großer Beliebtheit: Bis 2024 haben bereits sechs OER-Fachtage in Nordrhein-Westfalen stattgefunden – zunächst immer zu einem ganz bestimmten Fachgebiet. 2024 fand dann zum ersten Mal online ein fächerübergreifender OER-Fachtag statt. Die etwa 100 Teilnehmenden haben gezeigt: Der Bedarf nach solchen Veranstaltungsformaten ist groß.
Organisiert wird der OER-Fachtag von der Geschäftsstelle des Landesportals ORCA.nrw.
Das Programm des OER-Fachtags 2025 finden Sie hier. Direkt zur Anmeldung geht’s hier.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/05/fachtag.png9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-05-20 16:13:512025-05-20 16:15:28Vernetzung garantiert: OER-Fachtag ORCA.nrw geht am 11.9. in die zweite Runde
Unter dem Motto „Starker Start ins Studium“ bietet ORCA.nrw seit dieser Woche etwas Neues an: den Online-Brückenkurs Physik. Mit dem Selbstlernkurs können Studienanfängerinnen und -anfänger sowie Interessierte von Studiengängen z. B. der Ingenieur- oder Naturwissenschaften ganz einfach ihr Physik-Wissen auffrischen.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/05/Physik-1.png9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-05-14 13:06:502025-08-11 10:13:46Neues Angebot für die Studieneingangsphase: Online-Brückenkurs Physik
In der Rubrik „Themenwelten“ bietet der Open Resources Campus NRW kuratierte Inhalte zu verschiedenen Themengebieten. Insgesamt fünf Themenwelten sind in den vergangenen Monaten entstanden, die jüngste befasst sich mit dem Thema „OER und KI“ und ist zugleich auch unser OER-Tipp des Monats Mai.
MATERIAL
Die ORCA.nrw-Themenwelt bietet eine Sammlung von Materialien zum Thema „Open Educational Resources und Künstliche Intelligenz“ und unterteilt sich in fünf Bereiche: Potenziale, rechtliche Aspekte, Herausforderungen, praktische Anwendungen und Kompetenzen. Dabei beantworten zahlreiche Expertinnen und Experten in Videos grundlegende Fragen und geben dabei nützliche Tipps und Tricks, weiterführende Literatur ist sinnvoll verortet und es wird an der ein oder anderen Stelle für Nutzerinnen und Nutzer auch praktisch.
ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
Das Thema „KI in der Lehre“ ist für ORCA.nrw als Landesportal für Studium und Lehre enorm wichtig. Durch die Beteiligung an Projekten wie KI-NEL-23-NRW und zuletzt „Konzentrierte wissenschaftliche Weiterbildungen zu Künstlicher Intelligenz in der Hochschullehre“ sind bereits zahlreiche relevante Inhalte wie die elfteilige Videoreihe „Kennt Ihr schon?“ oder Vorträge und Workshops entstanden. Im Anschluss an diese Projekte war klar, dass ORCA.nrw auch künftig eine verlässliche Quelle zu den Entwicklungen beim Thema „KI in der Lehre“ sein will. Die Themenwelt „KI und OER“ ist dabei ein zentraler Baustein.
ZIELSETZUNG
Die Materialien richten sich in erster Linie an Lehrende und sollen ihnen eine qualitativ hochwertige Grundlage bieten, sich mit dem Thema „KI und OER“ auseinanderzusetzen. Zahlreiche Inhalte wurden im Rahmen der oben genannten Projekte von ORCA.nrw selbst produziert, andere relevante Materialien aus externen Quelle sind thematisch sinnvoll eingebettet worden. Um den aktuellen Entwicklungen gerecht zu werden, wird die Themenwelt regelmäßig aktualisiert und erweitert.
ERSTELLERINNEN UND ERSTELLER
Erstellt wurde die Themenwelt in der Geschäftsstelle von ORCA.nrw – federführend von OER-Referent Daniel Diekmann. Ein großer Dank geht dabei zum einen an all die Erstellerinnen und Ersteller der frei verfügbaren Materialen, die in die Themenwelt integriert wurden, und zum anderen an die Stiftung Innovation in der Hochschullehre (StIL), die die oben genannten Projekte finanziert hat.
PERSÖNLICHE NUTZUNGSEMPFEHLUNG
Daniel Diekmann: „Die neue Themenwelt bietet viele Facetten. Von grundlegenden Chancen und Herausforderungen über Antworten zu rechtlichen Fragen und praktischen Beispielen wie Prompts. Sie ist ein schönes Rund-um-Paket, um einen Einstieg ins Thema „KI und OER“ zu erhalten und darauf aufzubauen.“
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/04/KI-und-OER.png9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-04-30 17:03:132025-05-06 14:42:37Tipp des Monats MAI ’25: Eintauchen in die Themenwelt „KI und OER“
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Diese Ausgabe befasst sich mit der Eingabe von CC-lizenzierten Inhalten in Sprachmodellen zum Zwecke ihres Trainings. Sprachmodelle, sog. Large Language Models, sind in der Lage natürliche Sprache zu verstehen und zu generieren. Sie beruhen auf einem statistischen Modell, das Muster in Text- oder Sprachdaten identifiziert und diese nutzt, um Vorhersagen für zukünftige Texte oder Sprachdaten zu treffen, sie gelten daher als Künstliche Intelligenzen (KI) (https://www.intel.de/content/www/de/de/learn/large-language-models.html, letzter Aufruf: 16.04.2025). Um zuverlässige Ergebnisse zu erlangen, müssen diese Large Language Models trainiert werden, was unter anderem durch die Eingabe von Rohdaten geschieht. Es stellt sich die Frage, welche Inhalte für das Training verwendet werden dürfen. Hierbei wird ein Blick auf die relevanten CC-Lizenzen sowie auf möglicherweise einschlägige Schrankenregelungen geworfen.
Rechtliche Bewertung
Die Eingabe von Inhalten zum Training von Sprachmodellen ist regelmäßig als Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht anzusehen (1.). Bestehen keine Nutzungsrechte, so sind die Text- und Data-Mining-Schranke aus § 44b UrhG (2a.) und die Schranke für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung aus § 60 d UrhG (2b.) zu prüfen. Hierzu wurde im September 2024 ein erstes Urteil vom Landgericht Hamburg verkündet.
1. Vervielfältigungen und Nutzungsrechte
Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte für sein Werk zu, vgl. § 15 UrhG. Jede Nutzung, die das Verwertungsrecht des Urhebers einschränkt, ist ein Eingriff. Dieser kann rechtmäßig sein, wenn der Urheber gem. § 31 I UrhG Nutzungsrechte eingeräumt hat, Rechtfertigungsgründe vorliegen oder eine gesetzlich geregelte Schranke einschlägig ist. Die Eingabe von Werken in eine KI stellt einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nach § 15 I UrhG dar, genauer einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG des Urhebers (NJW; 2023, 3673 ff., Rn. 31). Nutzungsrechte ergeben sich in der Regel aus den Lizenzangaben. Die Nutzung ist bei Werken, die unter einer CC-0-, CC-BY- oder CC-BY-SA-Lizenz (https://www.orca.nrw/oer/oer-nutzen/cc-lizenzen/) veröffentlicht wurden unproblematisch, da die entsprechende Nutzung von der Lizenz umfasst ist. Bei Werken, die unter einer CC-BY-NC, CC-BY-NC-SA, CC-BY-ND oder CC-BY-NC-ND veröffentlicht wurden, ist die Nutzung nicht von der Lizenz gedeckt. Hier muss geklärt werden, ob die Nutzung durch gesetzliche Schranken ermöglicht wird.
2. Schranken
Eine urheberrechtliche Schranke ist eine gesetzliche Gestattung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf. Beim Training von Sprachmodellen könnten zwei Schranken einschlägig sein. Ob diese Schranken tatsächlich anwendbar sind, ist derzeit jedoch noch sehr umstritten.
a. § 44b UrhG – Text und Data Mining Nach § 44b UrhG dürfen zur automatisierten Analyse von digitalen und digitalisierten Werken, also zur Muster- und Informationengewinnung, Werke vorübergehend vervielfältigt werden. Hier gelten weitere gesetzliche Grenzen, die bei der Eingabe von Inhalten beachtet werden müssen. Das Werk, das der Nutzer in die KI eingeben möchte, muss rechtmäßig zugänglich sein (vgl. § 44b Abs. 2 UrhG). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Werk frei im Internet zugänglich ist oder wenn der Nutzer rechtmäßig einen Zugang erhalten hat, z.B. über den lizenzierten Zugang einer Universitätsbibliothek (NJW, 2023, 3673 ff., Rn. 18). Außerdem darf nach Abs. 3 kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegen. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie nicht mehr für das Text und Data Mining erforderlich sind.
b. § 60d UrhG – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Darüber hinaus könnte der § 60d UrhG als Schranke greifen, wenn die Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Der § 60d UrhG orientiert sich am § 44b UrhG, weist aber weitere Grenzen auf, um dem wissenschaftlichen Austausch und der Innovation gerecht zu werden. Die Schranke des § 60d UrhG ist demnach auch nur im Bereich der wissenschaftlichen Forschung anwendbar. Im Vergleich zu § 44b UrhG gelten z.B. nicht die Grenzen des rechtmäßig zugänglichen Werkes oder des ausdrücklichen Nutzungsvorbehalts (s.o.). Ob ein Fall der Schranke des § 60d UrhG auch beim Training von Sprachmodellen vorliegt, ist dann zusätzlich vom Zweck des Trainings entscheidend. Das Sprachmodell und das Training müssen der wissenschaftlichen Forschung dienen. Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 60c Rn. 1). Nicht nur die unmittelbar mit der Erkenntnisgewinnung verbundenen Arbeitsschritte werden erfasst, sondern auch mittelbare Schritte, also solche die auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtet sind. Dazu gehören z.B. Datensammlungen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Ein späterer Forschungserfolg wird nicht vorausgesetzt. In einem ersten Urteil hat das Landgericht Hamburg im September 2024 entschieden, dass das Training von KI einen Fall des Text und Data Mining darstellt und unter den Voraussetzungen des § 60d UrhG zulässig ist. Hier klagte ein Fotograf gegen einen gemeinnützigen Verein (LAION e.V.). LAION e.V. entwickelt selbstlernende Algorithmen im Sinne künstlicher Intelligenz fort und stellt diese der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung. LAION e.V. hält kostenfrei Datensätze und Modelle bereit, erstellt und testet eigene KI-Modelle auf Basis der Trainingsdaten (https://laion.ai/about/, letzter Aufruf: 16.04.2025). Der Verein fand ein Foto auf der Webseite Bigstock, auf welcher der Fotograf sein Werk zur Verfügung gestellt hatte, und nutzte dieses für die Erstellung eines Trainingssatzes – LAION 5B. Das LG Hamburg entschied, dass es sich bei dieser Vervielfältigung zur Erstellung eines Trainingsdatensatzes um Text und Data Mining für Forschungszwecke i.S.d. § 60d UrhG handelt (LG Hamburg, Urt. v. 27.9.2024 – 310 O 227/23, Rn. 54). Zur Argumentation führte das LG unter anderem auf, dass in der Gesetzesbegründung von § 60d UrhG das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für KI als besonders wichtig eingestuft wurde (BT-Drs. 19/27426, S. 60). Dies ist jedoch bloß eine erstinstanzliche Entscheidung, die derzeit in Berufung ist. Es besteht demnach weiterhin Rechtsunsicherheit.
Fazit
Die Eingabe von lizenzierten Werken in ein Sprachmodell zu Trainingszwecken stellt eine Vervielfältigung dar, die in die Nutzungsrechte des Urhebers eingreift. Diese Nutzung kann jedoch rechtmäßig sein, wenn entweder die Nutzung durch eine entsprechende Lizenz (CC-0, CC-BY oder CC-BY-SA) erlaubt ist oder die Text- und Data-Mining-Schranke greift. Letzteres bleibt jedoch strittig. Die derzeitige Rechtsprechung tendiert zwar zu einer Anwendbarkeit, hat aber bislang noch wenig Aussagekraft. Hier muss die höchstrichterliche Rechtsprechung abgewartet werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich derzeit, nur entsprechend (CC-)lizenzierte Werke zum Training von KI zu verwenden.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/04/LLM-Training.png9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-04-24 13:57:042025-05-22 16:04:27Welche Inhalte dürfen fürs Training von Sprachmodellen verwendet werden? – Fall des Monats April ’25
In diesem Semester hat sich der Open Resources Campus NRW in besonderem Maße dem Thema „Künstliche Intelligenz in Studium und Lehre“ gewidmet. Unter dem Motto „KI-Kompetenzen stärken mit ORCA.nrw“ ist unter anderem eine Videoreihe entstanden, in der Experten aus dem Bereich KI konkrete Anwendungsszenarien aus dem Hochschulalltag erklären und ihre Erfahrungen, Tipps und Tricks weitergeben. Die abschließende Folge ist nun verfügbar.
Im finalen Video des Formats „Könnt Ihr schon?“ erklärt Steffen Rörtgen, Metadaten-Experte aus Niedersachsen, was Metadaten sind und welche Rolle sie im Kontext von OER und KI spielen. Dafür ging es hoch hinaus: auf den Turm der Paschenburg, von dem aus man den bekannten Sieben-Länder-Blick hat. Ob Tools wie ChatGPT das schon wissen, erfahren Sie im Video.
Bereits im vergangenen Jahr hat ORCA.nrw mithilfe von KI-Experten aus Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus eine zehnteilige Videoserie produziert und veröffentlicht. Bei „Kennt Ihr schon?“ ging es beispielsweise um rechtliche Grundlagen sowie Potenziale und Risiken von KI in Bezug auf OER. Alle Videos sind noch hier abrufbar.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/03/Screenshot-2025-03-05-120116.png9571860janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-03-05 12:32:052025-04-02 10:05:44Was sind Metadaten und welche Rolle spielen sie im Kontext von OER und KI? – Video mit Steffen Rörtgen