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TikTok, Instagram und YouTube: ORCA.nrw erweitert Präsenz auf Social Media

Für Studierende und Studieninteressierte bietet ORCA.nrw seit Jahren Unterstützung in Form von kostenlosen Online-Tests, -Kursen und Beratung an. Um diese künftig noch bekannter zu machen, hat das Landesportal für Studium und Lehre seine Präsenz auf Social Media erweitert. Auf TikTok, Instagram und YouTube präsentiert ORCA.nrw unter dem Kanalnamen @starkerstartinsstudium Lerninhalte und nützliche Tipps für den Studieneinstieg.

Die Moderation der Inhalte übernehmen dabei mit Deniz (Mathematik), Evgenia (Sprach- und Textverständnis), Tatiana (Physik) und Julius (Chemie) Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachrichtungen. Ziel ist es, die vielfältigen Angebote von ORCA.nrw im Bereich „Starker Start ins Studium“ authentisch vorzustellen und Studieninteressierte und Studierende damit auf die kostenlosen Unterstützungsangebote zu leiten.

Fast 100.000 Aufrufe zum Kanalstart

Und das kommt gut an: Allein in den ersten zwei Wochen wurden die veröffentlichten Inhalte auf den neuen Social-Media-Kanälen von @starkerstartinsstudium schon fast 100.000 Mal angesehen, und zahlreiche Partner-Hochschulen haben sie in ihrer Kommunikation aufgegriffen. Geplant ist, regelmäßig drei Videos pro Woche auf TikTok, Instagram und YouTube zu veröffentlichen.

Zum TikTok-Kanal @starkerstartinsstudium

Zum Instagram-Kanal @starkerstartinsstudium

Zum YouTube-Kanal @starkerstartinsstudium

LinkedIn-Kanal vor 1.000-Follower-Marke

Neben den oben genannten Plattformen wird ORCA.nrw zudem weiterhin auf LinkedIn aktiv sein und vor allem Lehrende über Neues aus der Geschäftsstelle des Landesportals sowie über Interessantes aus der NRW-Hochschullandschaft informieren. Mittlerweile erreicht ORCA.nrw mit dem Kanal knapp 1.000 Abonnenten auf LinkedIn.

Neues ORCA.nrw-Magazin: 48 Seiten zu „KI in der Hochschullehre“

Kaum ein Thema beschäftigt Lehrende und Hochschulangehörige aktuell wohl so sehr wie Künstliche Intelligenz. Deswegen haben wir Expertinnen und Experten aus Nordrhein-Westfalen interviewt, spannende Projekte porträtiert und zahlreiche Gastbeiträge gesammelt. Das Ergebnis: die erste Digital-Ausgabe von „Studium und Lehre – das ORCA.nrw-Magazin“. Das Thema: Künstliche Intelligenz in der Hochschullehre.

Auf 48 Seiten werden zahlreiche interessante Projekte wie Tutor.AI von der Universität Münster oder Ippolis von der Fachhochschule Dortmund vorgestellt. Fünf Expertinnen und Experten gehen der Frage nach, ob KI das Vertrauen in die Lehre zerstört. Dr. Katrin Stolz und Joana Eichhorn von der Technischen Universität Dortmund geben aus Sicht zweier Mitarbeiterinnen einer hochschuldidaktischen Einrichtung einen Einblick in den Umgang mit KI und Nadine Lordick von der Ruhr-Universität Bochum plädiert in ihrem Gastbeitrag für einen starken Austausch zwischen Studierenden und Lehrenden. Tauchen Sie ein in unser Magazin!

Das Besondere: In der digitalen Ausgabe sind zahlreiche weiterführende Links hinterlegt, das Blättern durch die Seiten oder Zoomen funktioniert einfach und schnell. Vom Inhaltverzeichnis kommen Sie per Mausklick zudem direkt auf jede gewünschte Geschichte. Viel Spaß!

Wir freuen uns auch über Feedback an info@orca.nrw.

Konflikt zwischen Urheberrecht und Datenschutzrecht bei einer Quellenangabe – Fall des Monats April ’26

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Sachverhalt

Im Hochschulalltag sind zahlreiche Situationen denkbar, in denen ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG in ein neues Medium übernommen werden soll. Man denke etwa an wissenschaftliche Beiträge von Forschenden oder die Lernmaterialien von Lehrenden. Im Regelfall erfordern solche Dokumente eine Quellenangabe (vgl. §§ 13, 63 UrhG). Demgegenüber steht das Datenschutzrecht, welches den Schutz persönlichen Daten bezwecken will (vgl. § 1 Abs. 1 DSGVO). Im Folgenden wird ein Überblick über diese Konfliktlage gegeben.

Rechtliche Bewertung

Zunächst wird die urheberrechtliche Verpflichtung zur Quellangabe beleuchtet (1.). Dieser wird sodann das Datenschutzrecht gegenübergestellt, um dessen Verhältnis zum Urheberrecht aufzuzeigen (2.).

1. Urheberrecht:

Gemäß § 11 UrhG dient das Urheberrecht dem Urheber nicht nur zur Sicherung einer angemessenen Vergütung (S. 2), sondern schützt auch seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (S. 1). Letztere bezeichnen das Urheberpersönlichkeitsrecht, welches in den §§ 12-14 UrhG festgeschrieben ist. Im Rahmen dessen gewährt § 13 UrhG dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (S. 1) und ein Bestimmungsrecht über seine Urheberbezeichnung (S. 2). Hieraus folgt, dass der Urheber bei der Nutzung seines Werkes grundsätzlich genannt werden muss. Wird ein fremdes Werk nun für eigene Zwecke genutzt, sind zwei Nutzungsformen zu unterscheiden.

a) Vertragliches Nutzungsrecht

Hat der Urheber dem Nutzer ein vertragliches Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG (sog. Lizenz) eingeräumt, richtet sich die Urheberbezeichnung nach der Vereinbarung. Auch eine formfreie (vgl. §§ 145 ff. BGB) oder konkludente (vgl. §§ 133, 157 BGB) Vereinbarung ist möglich. So kommt die Nutzungsvereinbarung bei den CC-Lizenzen zum Beispiel durch den Nutzungshinweis des Urhebers auf dem Werk und der Nutzung des Werkes durch den Nutzer zustande. Bei den CC-Lizenzen kennzeichnet das Merkmal BY, dass eine Namensnennung zu erfolgen hat. Geht aus dem Nutzungsvertrag keine Regelung zu einer Quellenangabe hervor, sollte diese mit Blick auf § 13 UrhG im Zweifel erfolgen.

b) Gesetzliche Nutzungsrechte

Daneben sieht das Gesetz in den §§ 44a-63a UrhG eine Fülle an Beschränkungen des Urheberrechts vor, die den Nutzer auch ohne eine Lizenz zur Nutzung eines Werkes berechtigen (sog. Schranken). Für diese Fälle regelt § 63 UrhG detailliert die Voraussetzungen für eine Quellenangabe: Die Pflicht dazu gilt bei körperlichen Werknutzungen (Abs. 1 S. 1) sowie unkörperlichen Werknutzungen (Abs. 2 S. 1) nicht für alle Schranken, sondern umfasst nur die jeweils genannte Aufzählung. Bei ganzen Sprachwerken oder Musikwerken ist gemäß Abs. 1 S. 2 neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, bei Zeitungsartikeln auch die Zeitung (Abs. 3 S. 1) und bei Rundfunkkommentaren auch das Sendeunternehmen (Abs. 3 S. 3). Bei öffentlichen Wiedergaben ist die Verkehrssitte was im Allgemeinen als üblich angesehen wird maßgeblich (Abs. 2 S. 1) und der Urheber nicht zwingend anzugeben (Abs. 2 S. 2).

2. Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten relevant. Unter diese fallen gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO auch der Name oder eine andere Bezeichnung für eine betroffene Person. Eine Quellenangabe ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Quellenangabe auf einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Nutzungsrecht beruht.

a) Vertragliches Nutzungsrecht

Hat der Urheber dem Nutzer eine Lizenz als vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt (1. a)), liegt in dem Nutzungsvertrag regelmäßig eine datenschutzrechtliche Einwilligung (vgl. Art. 7 DSGVO). Gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. So macht der Urheber bei einer CC BY-Lizenz gerade deutlich, dass eine Namensnennung durch den Nutzer erfolgen soll und willigt insoweit ein. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung über eine Quellenangabe erkennen, liegt mangels Nachweisbarkeit im Zweifel auch keine Einwilligung vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Ähnlich verhält es sich mit dem Erfordernis zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung über eine Quellenangabe erkennen, ist diese aus Sicht des Datenschutzes auch nicht zur Vertragserfüllung erforderlich. Somit stellt sich die Frage, wie die Urhebernennung sonst datenschutzrechtlich zu legitimieren ist. Denn § 13 S. 1 UrhG gewährt dem Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Norm begründet aber keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung des Nutzers, sodass Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO als Erlaubnistatbestand in diesem Fall nicht in Betracht kommen dürfte. Gleichwohl ist § 13 S. 1 UrhG als Argument zugunsten des Nutzers anzuführen, um ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO an der Quellenangabe zu begründen. Ein solches erfordert aber eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall, die stets das entsprechende Risiko einer abweichenden Beurteilung durch ein Gericht in sich trägt.

b) Gesetzliches Nutzungsrecht

Beruht die Quellenangabe auf einem gesetzlichen Nutzungsrecht (1. b)), fehlt regelmäßig ein Nutzungsvertrag. Dann kommen weder eine Einwilligung noch die Vertragserfüllung als Erlaubnistatbestände in Betracht (2. a)). Bei den von § 63 UrhG umfassten Schranken unterliegt die Quellenangabe allerdings der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO als Erlaubnistatbestand. Bei den Schranken, die von § 63 UrhG nicht umfasst sind wie beispielsweise § 51a UrhG (Karikatur, Parodie und Pastiche), besteht diese rechtliche Verpflichtung gemäß § 63 UrhG nicht. Im Umkehrschluss ist eine Quellenangabe in diesen Fällen nicht erforderlich, sodass mangels Datenverarbeitung kein weiterer Konflikt mit dem Datenschutzrecht entsteht.

Fazit

Wird die Quellenangabe in einem Nutzungsvertrag geregelt, ist die Urhebernennung regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (Einwilligung) und Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragserfüllung) legitimiert. Lässt der Nutzungsvertrag keine Regelung zur Quellenangabe erkennen, spricht § 13 S. 1 UrhG dennoch für ein berechtigtes Interesse an der Quellenangabe gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Liegt nur ein gesetzliches Nutzungsrecht vor, begründet § 63 UrhG für die erfassten Schranken eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Daneben sollten Hochschulen stets auch Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO berücksichtigen, da sie grundsätzlich im öffentlichen Interesse tätig sind (vgl. § 3 HG NRW).

Platzt die KI-Blase? – KI-News mit Prof. Paaßen

In der neuen Folge des Formats „KI-News mit Prof. Paaßen“ widmet sich Benjamin Paaßen, Juniorprofessor und KI-Experte an der Universität Bielefeld, einigen kritischen Fragestellungen zum Thema KI.

Darüber hinaus gibt er einen Einblick in sogenannte multimodale Modelle und erklärt, welche Systeme welchen IQ haben. Die Ergebnisse sind verblüffend.

KI-News mit Prof. Paaßen – Folge 5

Alle weiteren Folgen finden Sie hier.

Sie haben eine Frage zum Thema „KI in der Lehre“? Schicken Sie uns gerne eine Mail und wir beantworten sie in einer der kommenden Ausgaben.

Intelligente Suche nach Bildungsmaterialien mit dem neuen KI-Chatbot für Videos

Sie suchen für Ihre Lehre ein bestimmtes Video oder eine Sequenz, wollen aber nicht sechs Stunden Material durchschauen? Dann sind Sie bei ORCA.nrw genau richtig: Der neue KI-Chatbot für Videos von ORCA.nrw hilft Ihnen rund 2.400 Videos zu durchsuchen, die auf dem TIB-AV-Portal durch ORCA.nrw veröffentlicht wurden. So ist eine gezielte Erschließung der Videoinhalte möglich. Zu jeder Ihrer Anfragen erhalten Sie eine Auswahl von fünf Videos oder Videozeitmarken, die zur Anfrage in Bezug stehen.

In enger Kooperation mit dem KI-Servicezentrum WestAI hat ORCA.nrw in den vergangenen Monaten das Tool entwickelt. „Die Erstellung des Tools hat zweierlei gezeigt: LLM‘s können im Umfeld von Hochschule und OER sinnvoll eingesetzt werden und die Materialerschließung erleichtern. Darüber hinaus zeigt die operative Durchführung des Projekts, dass innerhalb eines kleinen Rahmens mit entsprechendem Know-how und Engagement aller Beteiligten tragfähige Ergebnisse erzielt werden können“, sagt PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw.

Mehrwert: effizient, offen und datenschutzkonform

Der neue KI-Chatbot von ORCA.nrw spart vor allem Zeit. Das lange Durchschauen zahlreicher Videos ist nicht mehr nötig, stattdessen erhalten Nutzerinnen und Nutzer präzise Treffer dank der Analyse von Untertiteln. Es entlastet, steigert die Qualität der Lernangebote und durch den Einsatz DSGVO‑konformer Infrastruktur bleibt der Datenschutz gewährleistet. Zudem ist die Lösung nachhaltig, da sie auf offenen Standards basiert und beliebig erweiterbar bleibt.

ORCA.nrw-Tagung 2025 mit viel Austausch und Vernetzung

Reges Treiben herrschte am Mittwoch im Veranstaltungszentrum an der Ruhr-Universität (RUB). Zur vierten ORCA.nrw-Jahrestagung fanden gut 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Weg nach Bochum, um sich über aktuelle Entwicklungen rund um die Hochschulbildung auszutauschen. Das siebenstündige Programm bot dabei vielfältige Informations- und Vernetzungsmöglichkeiten. Ausgerichtet wurde die Tagung von ORCA.nrw sowie dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, gefördert wurde sie vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW). 

Um Punkt Uhr eröffnete ORCA.nrw-Geschäftsführer PD Dr. Markus Deimann die Tagung und moderierte die Grußworte von Prof. Dr. Kornelia Freitag (Prorektorin für Lehre und Studium an der RUB), Dr. Henning Koch (Stifterverband) und Dr. Martin Jungwirth (Geschäftsführer der DH.NRW) an. Im Anschluss wurde es direkt inhaltlich: Unter dem Motto „Hochschullehre inspirierend und verbindend“ warteten insgesamt 26 Beiträge auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Besonders dabei: Die Hälfte der Beiträge stammte aus der Community.

PD Dr. Markus Deimann: „Als Landesportal für Studium und Lehre möchten wir mit Veranstaltungen wie der heutigen einen Ort zum Austausch und zur Vernetzung bieten. Wir freuen uns sehr, dass unsere Tagung auch in diesem Jahr großen Anklang gefunden hat. Unser Dank geht an alle Referentinnen und Referenten sowie den Stifterverband für die auch in diesem Jahr wieder hervorragende Zusammenarbeit.“

Impressionen der ORCA.nrw-Tagung 2025:

Mehr zur ORCA.nrw-Tagung 2025 sowie die Präsentationen der Referentinnen und Referenten finden Sie auf der Tagungswebsite.

Mit Julia durch die Schulzeit – praxisnahe Fallbeispiele für stärkere Beratungskompetenz in pädagogischen Kontexten

Im Projekt „DigiFall“ sind in den vergangenen zwei Jahren besondere Bildungsmaterialien für pädagogische und gesundheitsbezogene Studiengänge entstanden. Als Nutzerin oder Nutzer begleitet man unter anderem Julia, Jackson und Nicole und lernt dabei praxisnah, welche Rolle Kommunikation und Beratung für die Ermöglichung von Teilhabe in verschiedenen Bereichen spielt. Alle Materialien aus „DigiFall“ sowie aus vielen weiteren Projekten aus der OERContent.nrw-Förderlinie werden in Kürze auf ORCA.nrw abrufbar sein.

Julia blickt in ihre Handykamera und atmet tief durch. „Hey Leute“, sagt sie, „es ist wieder Zeit für ein Update aus meinem Leben.“ Die 17-Jährige wirkt angespannt und fährt sich mit ihrer freien Hand einmal schnell durch die langen rötlichen Haare. „Die Schule macht mir echt zu schaffen. Ich meine, ich liebe Informatik und so, aber der Rest ist nicht so toll.“ Sie atmet schwer, lässt den Arm mit dem Handy in der Hand ein wenig nach unten fallen und schüttelt leicht den Kopf, als sie sagt: „Und irgendwie wird das Stottern immer schlimmer mit dem ganzen Stress.“

Porträt von Michelle Möhring
Dr. Michélle Möhring

Was auf den ersten Blick wie eine Story auf Instagram aussieht, ist die Einstiegssequenz eines digitalen Lernmoduls aus dem Projekt „DigiFall“. Die Follower sind dabei Studierende aus pädagogischen und gesundheitsbezogenen Studiengängen, Julia selbst wird von einer Schauspielerin verkörpert. „Ziel ist es, die Kommunikations- und Beratungskompetenzen von Studierenden in multiprofessionellen Teams praxisnah zu stärken“, sagt Dr. Michélle Möhring von der Technischen Universität Dortmund, die das Projekt zusammen mit ihrer Kollegin Dr. Nadine Elstrodt-Wefing leitet. „DigiFall“ steht für „Digitale Fallarbeit – Transdisziplinäres Self-Assessment in pädagogischen und gesundheitsbezogenen Kontexten“. Vor allem in Studiengängen wie Soziale Arbeit, Rehabilitationspädagogik, Heil- und Sonderpädagogik sowie Logopädie und Ergotherapie können die entstandenen Materialien eingesetzt werden, aber auch angehende Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte profitieren von ihnen. Die Idee: Durch problemorientiertes und kollaboratives Arbeiten an praxisnahen Fallbeispielen lernen Studierende, ihre in Lehrveranstaltungen erworbenen theoretischen Kenntnisse im Bereich der Kommunikation und Beratung sowie der multiprofessionellen Arbeit in die Praxis zu transferieren.

Für Nutzerinnen und Nutzer bedeutet das: aufnehmen, reflektieren, beschreiben und immer wieder selbstständig Entscheidungen treffen. Konkret schlüpfen sie zum Beispiel in die Rolle der Schulsozialarbeiterin Kerstin Sommer und werden nach dem Einstiegsvideo gefragt, welchen Eindruck sie von Julia hatten und welche Aspekte für eine erfolgreiche Zusammenarbeit besonders relevant sein könnten. Zur Bearbeitung erhalten sie zahlreiche zusätzliche Materialien wie einen Steckbrief mit persönlichen Informationen über Julia oder einen ausführlichen Anamnesebogen aus einer Logopädie-Praxis, der über die sechsjährige Julia existiert. „Im Vordergrund steht, die Teilhabe der beschriebenen Person zu sichern oder gegebenenfalls wiederherzustellen“, erklärt Möhring. Bei Julia steht die Teilhabe im Bereich Bildung und Wohnen im Fokus, im Projekt wurden aber noch zwei weitere Fallbeispiele entwickelt. Das Modul Teilhabe in Pflege und Assistenz behandelt den Fall von Jackson, der unter Muskeldystrophie leidet, im Modul Teilhabe im Wohnen geht es um Nicole, die einen Waschzwang und ein belastetes Verhältnis zu ihren Eltern hat. Eingeleitet werden die drei praxisnahen Beispiele durch zwei allgemeine Wissensmodule zu den Themen Kommunikation und Beratung sowie multiprofessionelle Zusammenarbeit. Alle fünf Bausteine sind auch einzeln durchlaufbar und als Self Assessments auf ORCA.nrw veröffentlicht.

Screenshot aus einem DigiFall-Video: POV der Sozialarbeiterin, Julia sitzt ihr gegenüber und dreht sich weg.

Im Fall von Julia geht die Geschichte mit einem nächsten Video weiter. Julia – Realschülerin in der zehnten Klasse – sitzt der Schulsozialarbeiterin gegenüber, die sagt: „Deine Lehrerin hat mich gebeten, mit dir über deine schulischen Leistungen zu sprechen.“ Die Schülerin sagt darauf nichts, schaut nur auf den Boden und zieht sich zurück. Dann ploppt eine Aufgabe auf: Man soll aus Sicht der Sozialarbeiterin zwischen drei Optionen entscheiden, wie das Gespräch weitergeht: Unterstützung anbieten, praktische Ansätze finden oder direkt die Eltern mit einbeziehen. Wählt man Letzteres, erhält man prompt Julias emotionale Reaktion im Video. „Solche Negativbeispiele will man in der Praxis vermeiden, aber sie können vorkommen“, sagt Möhring und erklärt: „Mithilfe unserer Materialien kann man sich aber gedanklich mit ihnen auseinandersetzen, reflektieren, und man erhält Unterstützung, wie die Situation gelöst werden könnte.“ Die bisherigen Rückmeldungen zeigen, dass Lernende gerade diese Konfrontation fasziniert. Zu wissen, wofür man etwas lernt, sei für Studierende enorm motivierend, bestätigt Möhring.

Die Praxisnähe haben die Projektbeteiligten mit Bravour geschaffen. Aufgabe für Aufgabe, Entscheidung für Entscheidung lernt man Julia – und in den weiteren Modulen auch Jackson und Nicole – immer besser kennen. Man begleitet Julia bei ihren familiären Problemen mit den fordernden Eltern, der Beziehung zu ihrer besten Freundin Hannah, ihren Zukunftsängsten und dem Traum, sich beruflich mit ihrer Leidenschaft Informatik zu beschäftigen. Auch die persönlichen und sozialen Herausforderungen durch ihr Stottern sind Thema. Durch die vielen Videos taucht man als Nutzerin oder Nutzer schnell in die Geschichte ein und merkt dabei, wie viel Arbeit und Liebe zum Detail in den Materialien steckt. Über 20 Personen von fünf verschiedenen NRW-Hochschulen (Technische Universität Dortmund, Hochschule Niederrhein, Universität Siegen, Hochschule Ruhr West, Fachhochschule Dortmund) haben sich in den vergangenen zwei Jahren mit der Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung auf ORCA.nrw beschäftigt. „Wir waren in all der Zeit ein starkes Team“, erklärt Möhring und gibt zu: „Es war uns ein Herzensprojekt, entsprechend habe ich auch ein kleines weinendes Auge, dass es nun zu Ende geht. Ich kann nur allen Beteiligten – vor allem den wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Hilfskräften – unseren großen Dank aussprechen.“

Auch für Julia schließt sich ein Kapitel. Inzwischen ist sie 19 Jahre alt und man sieht sie vor Umzugskisten und einem Transporter. „Hey Leute“, sagt sie wieder. „Ich nehme euch mal mit in mein neues Zuhause. Es ist so aufregend, endlich auszuziehen und sein eigenes Ding zu machen. Informatik, neue Freunde treffen, Abenteuer erleben – das ist jetzt mein Leben.“ Man freut sich mit ihr, denkt dabei an gelungene Teilhabe und will sich endlich entspannt zurücklehnen. Doch dann ploppt wieder ein Fenster auf: Ein paar abschließende Aufgaben warten noch, bevor das Modul erfolgreich abgeschlossen ist.

Was bringt mir der Study Mode bei ChatGPT? – KI-News mit Prof. Paaßen

Vor einigen Wochen hat OpenAI den sogenannten Study Mode bei ChatGPT freigeschaltet. In der neuen Folge des Formats „KI-News mit Prof. Paaßen“ erklärt Benjamin Paaßen, Juniorprofessor und KI-Experte an der Universität Bielefeld, was es damit genau auf sich hat und welche Einsatzmöglichkeiten für Studium und Lehre sich ergeben.

Dazu setzt er sich intensiv mit dem aufkommenden Misstrauen und Vertrauensverlust in die Lehre durch den KI-Einsatz auseinander.

Alle weiteren Folgen finden Sie hier.

Sie haben eine Frage zum Thema „KI in der Lehre“? Schicken Sie uns gerne eine Mail und wir beantworten sie in einer der kommenden Ausgaben.

Dürfen markenrechtlich geschützte Zeichen in Lehrmaterialien verwenden werden? – Fall des Monats Oktober ’25

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangspunkt

Im Rahmen eines Open-Educational-Resources-Lern-/Lehrprojekts sollen mehrere Zeichen, die zugleich eingetragene Marken sind, zur Verdeutlichung des Lehrinhalts verwendet werden. Hierbei werden die Marken exakt in ihrer eingetragenen Form in den Lehrinhalten wiedergegeben. Das Lehrprojekt soll unter einer CC-Lizenz veröffentlich werden. Hierbei stellen sich mehrere rechtliche Fragen: Wie sind Zeichen rechtlich geschützt? Dürfen solche Zeichen zur Verdeutlichung in Lehrmaterialen mit aufgenommen werden? Ist die Verwendung in Open-Educational-Resources-Lern-/Lehrprojekten zulässig? Müssen die Zeichen aus der CC-Lizenz angenommen werden? 

Rechtliche Bewertung

Zeichen können auf vielfältige Weise geschützt sein: Das klassische Schutzrecht für Zeichen ist das Markenrecht. Dieses schützt alle geeigneten Zeichen, durch die Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen voneinander unterschieden werden können, vor allem Wörter, Abbildungen, Buchstaben oder Zahlen, aber auch dreidimensionale Gestaltungen oder Positionen (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Der Schutz entsteht in der Regel durch Eintragung des Zeichens und ist auf bestimmte (angegebene) Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Allerdings kann der Schutz auch durch Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit erlangt werden (§ 4 MarkenG). Neben den Marken können Zeichen auch als geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein (§ 5 MarkenG), dies sind insbesondere Bezeichnungen von Unternehmen (Unternehmenskennzeichen) und Bezeichnung von bestimmten Werken (Werktitel). Die Reichweite des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen ist aber beschränkt. Marken müssen zudem auch markenmäßig, also für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, verwendet werden, für welche sie eingetragen sind (§ 26 Abs. 1 MarkenG). Ist dies innerhalb der letzten fünf Jahre nicht der Fall gewesen, so kann eine Marke – auf Antrag – gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Wird eine Marke verwendet, so kann sie – bei jeweiliger Verlängerung nach zehn Jahren – potenziell ewig geschützt sein. Eine Höchstschutzdauer besteht nicht. 

Neben dem markenrechtlichen Schutz kann ein Zeichen möglicherweise aber auch urheberrechtlich geschützt sein. Hierfür müsste das Zeichen eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sein (§§ 1, 2 Abs. 2 UrhG) und über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügen. Gerade bei Zeichen ist letzteres oft problematisch, da diese häufig den geringen Anforderungen an den Schutz (sog. kleine Münze) nicht genügen. Insbesondere einfache Zeichen wie simple grafische Elemente oder Zeichen, die nur aus Wörtern bestehen, werden keinen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Ein anderes Ergebnis kann allerdings bei komplexeren grafischen Zeichen vertretbar sein, deren Gestaltung eigenschöpferische Aspekte beinhalten. Dennoch dürfte der urheberrechtliche Schutz von Zeichen eher die Ausnahme, als die Regel sein. 

Ist ein Zeichen markenrechtlich geschützt, so ist es Dritten untersagt, das Zeichen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers markenmäßig zu verwenden. Hierbei werden drei Fallgruppen unterschieden:  

  • Erstens, die Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen (Doppelidentität, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Marken).  
  • Zweitens, die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). In diesem Fall können auch das Zeichen oder die Waren oder Dienstleistungen identisch sein, sofern das andere Merkmal nur Ähnlichkeit aufweist.  
  • Und drittens, die unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke durch Ähnlichkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Hierbei sind auch die Waren oder Dienstleistungen des Zeichens oder der Verwendung nicht mehr von Bedeutung.  

Im Falle von OER-Lern-/Lehrmaterialien wird selten eine Verwendung für gleiche Waren oder Dienstleistungen vorliegen, sodass die Doppelidentität in der Regel keine Rolle spielt. Anders wäre das nur, wenn ohne Einwilligung ein identisches Zeichen zur Kennzeichnung eines OER-Lern-/Lehrprojektes verwendet wird, was zugleich durch einen Dritten für Lern-/Lehrprojekte eingetragen und innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt wurde. Auch ohne Eintragung kann in diesem Fall zudem auch ein Schutz als Werktitel vorliegen. 

Allerdings setzt die Verletzung im Markenrecht auch eine markenmäßige Verwendung voraus. Dafür muss das Zeichen zunächst im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dieses Merkmal wird üblicherweise weit ausgelegt und kann daher auch bei Hochschulen und Bildungseinrichtungen erfüllt sein. Es wird aber unter anderem verneint bei rein wissenschaftlichen Tätigkeiten, einem beschränkten Adressatenkreis oder – für OER relevant – im Rahmen einer Lehrtätigkeit mit einer Auseinandersetzung mit dem Zeichen. Insoweit würde die Verwendung von markenrechtlich geschützten Zeichen in einem OER-Lern-/Lehrmaterial zur Verdeutlichung nicht als Verwendung im geschäftlichen Verkehr gesehen werden und wäre damit zulässig. Weiterhin müsste auch noch eine markenmäßige Verwendung, also die Verwendung als Herkunftsnachweis vorliegen, was bei einer Verwendung zur reinen Verdeutlichung ebenfalls nicht erfüllt ist. Anders wäre aber die Beurteilung, wenn das Zeichen als Herkunftsnachweis für ein OER-Lern-/Lehrprojekt oder zu Werbezwecken (beispielsweise im Hochschulmarketing) verwendet wird. 

Sofern das Zeichen nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, ist es bei Lizenzierung der eigenen Materialen unter einer CC-Lizenz nicht aus der Lizenz herauszunehmen. Die CC-Lizenz umfasst weder das Patent- noch das Markenrecht („Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht lizenziert“). Daher findet auch keine weitere Erlaubnis zur Nutzung des Zeichens statt. Sofern der Lizenznehmer das Zeichen ebenfalls nicht markenmäßig verwendet, liegt kein Konflikt mit dem Markenrecht vor. Anders kann es sein, wenn das Zeichen zugleich urheberrechtlichen Schutz erlangt hat. In diesem Fall muss die Verwendung des Zeichens erlaubt sein. Im Falle von OER-Lern-/Lehrmaterialien muss also – sofern kein vertragliches Nutzungsrecht vereinbart wurde – eine Schrankenregelung greifen. Dies wird – bei entsprechender Auseinandersetzung – in der Regel das Zitatrecht des § 51 UrhG sein. In diesen Fällen ist es angeraten, die Zeichen aus der CC-Lizenz auszunehmen. 

Fazit

Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Zeichen in OER-Lern-/Lehrprojekten ist zur Verdeutlichung von Lehraspekten gestattet. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Bei komplexen Zeichen ist aber zu prüfen, ob nicht zugleich ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt, und damit zugleich ist auch zu prüfen, ob aus urheberrechtlicher Sicht die Verwendung des Werks gestattet ist. Bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Zeichen dürfte dies allerdings durch das Zitatrecht gedeckt sein. Im Falle eines reinen markenrechtlichen Schutzes ist die Herausnahme aus einer CC-Lizenz nicht notwendig, da diese keine markenrechtlichen Aspekte umfasst. Wird ein Zeichen dagegen als Herkunftsnachweis für OER-Lern-/Lehrprojekte verwendet, sind allerdings markenrechtliche Fragen zu beachten.