Sie suchen für Ihre Lehre ein bestimmtes Video oder eine Sequenz, wollen aber nicht sechs Stunden Material durchschauen? Dann sind Sie bei ORCA.nrw genau richtig: Der neue KI-Chatbot für Videos von ORCA.nrw hilft Ihnen rund 2.400 Videos zu durchsuchen, die auf dem TIB-AV-Portal durch ORCA.nrw veröffentlicht wurden. So ist eine gezielte Erschließung der Videoinhalte möglich. Zu jeder Ihrer Anfragen erhalten Sie eine Auswahl von fünf Videos oder Videozeitmarken, die zur Anfrage in Bezug stehen.
In enger Kooperation mit dem KI-Servicezentrum WestAI hat ORCA.nrw in den vergangenen Monaten das Tool entwickelt. „Die Erstellung des Tools hat zweierlei gezeigt: LLM‘s können im Umfeld von Hochschule und OER sinnvoll eingesetzt werden und die Materialerschließung erleichtern. Darüber hinaus zeigt die operative Durchführung des Projekts, dass innerhalb eines kleinen Rahmens mit entsprechendem Know-how und Engagement aller Beteiligten tragfähige Ergebnisse erzielt werden können“, sagt PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw.
Mehrwert: effizient, offen und datenschutzkonform
Der neue KI-Chatbot von ORCA.nrw spart vor allem Zeit. Das lange Durchschauen zahlreicher Videos ist nicht mehr nötig, stattdessen erhalten Nutzerinnen und Nutzer präzise Treffer dank der Analyse von Untertiteln. Es entlastet, steigert die Qualität der Lernangebote und durch den Einsatz DSGVO‑konformer Infrastruktur bleibt der Datenschutz gewährleistet. Zudem ist die Lösung nachhaltig, da sie auf offenen Standards basiert und beliebig erweiterbar bleibt.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/03/Video-Chatbot-1.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-03-11 15:31:592026-03-11 16:21:58Intelligente Suche nach Bildungsmaterialien mit dem neuen KI-Chatbot für Videos
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Eine Hochschule in Nordrhein-Westfalen steht vor der Entscheidung, zentrale Lehr- und Lerndaten künftig entweder auf eigenen Systemen im Hochschulrechenzentrum zu verarbeiten oder auf einen extern betriebenen Cloud-Dienst mit Serverstandort in der Europäischen Union umzustellen. Die Verantwortlichen fragen sich nun, welche Lösung aus datenschutzrechtlicher Sicht am sinnvollsten ist.
Rechtliche Bewertung
Damit gewinnt eine technische Beschaffungsfrage an datenschutzrechtlicher Relevanz. Denn die Wahl der Infrastruktur bestimmt, wie Verantwortung, Kontrolle, Sicherheit und Nachweisführung nach der DSGVO praktisch organisiert werden.
1. Grundlagen und Bewertungsmaßstab
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet, sobald personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Im Hochschulkontext umfasst dies beispielsweise Stammdaten, wie Nutzungs- und Interaktionsdaten aus Lernplattformen, Login-Zeitpunkte, Bearbeitungsverhalten, Prüfungsleistungen, Bewertungsdaten sowie audiovisuelle Beiträge in digitalen Lehrformaten. Zentral ist zudem die zutreffende Rollenbestimmung. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO regelmäßig die Hochschule, weil sie Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung festlegt. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Auswahl und Ausgestaltung der technischen Infrastruktur. Werden externe IT-Dienstleister eingebunden, liegt in der Regel eine Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO) vor. Dann ist die Hochschule weiterhin für die Rechtmäßigkeit verantwortlich, während der Dienstleister weisungsgebunden tätig wird. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt hierfür eine vertragliche Grundlage mit klarer Weisungsbindung, Offenlegung von Unterauftragsverhältnissen, Sicherstellung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie verbindlichen Lösch- und Rückgaberegelungen. Die rechtliche Tragfähigkeit einer Cloud-Lösung hängt daher davon ab, ob die geplante Steuerungs- und Kontrollstruktur tatsächlich durchgesetzt werden kann.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung selbst richtet sich nach Art. 6 DSGVO. Im Hochschulkontext ist häufig die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse einschlägig, konkretisiert durch landeshochschulrechtliche Bestimmungen. Für fakultative Zusatzangebote kann eine Einwilligung oder, soweit zulässig, eine Interessenabwägung in Betracht kommen. Unabhängig von der gewählten Rechtsgrundlage sind Zweckbindung, Transparenz, Datenminimierung und Speicherbegrenzung strikt einzuhalten.
2. Lokale Server und Cloud-Dienste im Vergleich
Die datenschutzrechtliche Bewertung lokaler und cloudbasierter Infrastrukturen orientiert sich an denselben Maßstäben. Unterschiede ergeben sich nicht aus dem Speicherort als solchem, sondern aus der praktischen Ausgestaltung von Kontrolle, Sicherheit und Nachweisführung.
a) Lokale Server
Serverlösungen bieten den Vorteil unmittelbarer organisatorischer und physischer Kontrolle. Zugriffskreise können intern definiert und Administrationsrechte klar zugewiesen werden. Externe Zugriffsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich nicht, sofern keine Fernwartungs- oder Outsourcing-Strukturen eingerichtet sind. Diese Datenhoheit ist jedoch nur dann ein realer Vorteil, wenn die Hochschule dauerhaft ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten kann. Art. 32 DSGVO verlangt ein risikoadäquates Schutzkonzept, das Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sichert. Ohne ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen kann der vermeintliche Kontrollvorteil faktisch ins Leere laufen.
b) Cloud-Dienste
Cloud-Dienste bieten demgegenüber funktionale Vorteile, etwa durch hohe Skalierbarkeit und standardisierte Sicherheitsupdates. Verantwortlich bleibt gleichwohl die Hochschule. Sie muss die Auslagerung so ausgestalten und dokumentieren, dass Zugriffsberechtigungen, Unterauftragnehmerketten, Protokollierung, Löschkonzepte sowie Backup- und Rückgabemechanismen nachvollziehbar beherrscht werden. Ein EU-Rechenzentrum ist dabei ein wichtiges Element, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der Anbieter oder Subunternehmer aus Drittstaaten heraus auf Daten zugreifen kann oder Daten dorthin offengelegt werden. Falls ja, sind die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten und gegebenenfalls Zusatzmaßnahmen zu prüfen.
Fazit
Wer Daten verarbeitet, muss sie rechtlich beherrschen können. Datenschutzrechtlich ist weder die lokale Speicherung noch die Nutzung cloudbasierter Dienste per se vorzugswürdig. Maßgeblich ist, ob die Hochschule ihre Verantwortlichkeit strukturell wahrnimmt, die Grundsätze des Art. 5 DSGVO umsetzt und die Einhaltung gemäß Art. 24 Abs. 1 DSGVO dokumentieren kann. Lokale Lösungen stärken die unmittelbare Datenhoheit, verlangen jedoch dauerhafte technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Cloud-Lösungen können gleichwertig datenschutzkonform sein, wenn Weisungsbindung, Sicherheitsniveau, Transparenz, Unterauftragnehmerkontrolle und Drittlandrisiken rechtssicher ausgestaltet und überprüfbar sind. Die infrastrukturelle Entscheidung ist somit keine rein technische Wahl, sondern eine Frage der institutionellen Steuerungsfähigkeit.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/02/Server.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-02-27 09:29:002026-02-27 09:29:01Lokal vs. Cloud: Wie werden Daten an Hochschulen sinnvoll gespeichert? – Fall des Monats Februar ’26
In der neuen Folge des Formats „KI-News mit Prof. Paaßen“ erklärt Benjamin Paaßen, Juniorprofessor und KI-Experte an der Universität Bielefeld, wie Lehrende mit KI-Detektoren umgehen können und wie die Forschungslage dazu ist.
Dazu blickt er auf den Hype um Sora 2 zurück und beantwortet eine Frage, die zuletzt häufig aus der Community gestellt wurde.
Sie haben eine Frage zum Thema „KI in der Lehre“? Schicken Sie uns gerne eine Mail und wir beantworten sie in einer der kommenden Ausgaben.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2026/02/Paassen-Folge-4.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2026-02-24 13:53:562026-02-24 13:56:04Kann ich KI-Detektoren vertrauen? – KI-News mit Prof. Paaßen
Reges Treiben herrschte am Mittwoch im Veranstaltungszentrum an der Ruhr-Universität (RUB). Zur vierten ORCA.nrw-Jahrestagung fanden gut 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Weg nach Bochum, um sich über aktuelle Entwicklungen rund um die Hochschulbildung auszutauschen. Das siebenstündige Programm bot dabei vielfältige Informations- und Vernetzungsmöglichkeiten. Ausgerichtet wurde die Tagung von ORCA.nrw sowie dem Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, gefördert wurde sie vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW).
Um Punkt Uhr eröffnete ORCA.nrw-Geschäftsführer PD Dr. Markus Deimann die Tagung und moderierte die Grußworte von Prof. Dr. Kornelia Freitag (Prorektorin für Lehre und Studium an der RUB), Dr. Henning Koch (Stifterverband) und Dr. Martin Jungwirth (Geschäftsführer der DH.NRW) an. Im Anschluss wurde es direkt inhaltlich: Unter dem Motto „Hochschullehre inspirierend und verbindend“ warteten insgesamt 26 Beiträge auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Besonders dabei: Die Hälfte der Beiträge stammte aus der Community.
PD Dr. Markus Deimann: „Als Landesportal für Studium und Lehre möchten wir mit Veranstaltungen wie der heutigen einen Ort zum Austausch und zur Vernetzung bieten. Wir freuen uns sehr, dass unsere Tagung auch in diesem Jahr großen Anklang gefunden hat. Unser Dank geht an alle Referentinnen und Referenten sowie den Stifterverband für die auch in diesem Jahr wieder hervorragende Zusammenarbeit.“
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/12/Tagung-Deimann.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-11-26 16:35:562025-12-15 11:04:09ORCA.nrw-Tagung 2025 mit viel Austausch und Vernetzung
Im Projekt „DigiFall“ sind in den vergangenen zwei Jahren besondere Bildungsmaterialien für pädagogische und gesundheitsbezogene Studiengänge entstanden. Als Nutzerin oder Nutzer begleitet man unter anderem Julia, Jackson und Nicole und lernt dabei praxisnah, welche Rolle Kommunikation und Beratung für die Ermöglichung von Teilhabe in verschiedenen Bereichen spielt. Alle Materialien aus „DigiFall“ sowie aus vielen weiteren Projekten aus der OERContent.nrw-Förderlinie werden in Kürze auf ORCA.nrw abrufbar sein.
Julia blickt in ihre Handykamera und atmet tief durch. „Hey Leute“, sagt sie, „es ist wieder Zeit für ein Update aus meinem Leben.“ Die 17-Jährige wirkt angespannt und fährt sich mit ihrer freien Hand einmal schnell durch die langen rötlichen Haare. „Die Schule macht mir echt zu schaffen. Ich meine, ich liebe Informatik und so, aber der Rest ist nicht so toll.“ Sie atmet schwer, lässt den Arm mit dem Handy in der Hand ein wenig nach unten fallen und schüttelt leicht den Kopf, als sie sagt: „Und irgendwie wird das Stottern immer schlimmer mit dem ganzen Stress.“
Dr. Michélle Möhring
Was auf den ersten Blick wie eine Story auf Instagram aussieht, ist die Einstiegssequenz eines digitalen Lernmoduls aus dem Projekt „DigiFall“. Die Follower sind dabei Studierende aus pädagogischen und gesundheitsbezogenen Studiengängen, Julia selbst wird von einer Schauspielerin verkörpert. „Ziel ist es, die Kommunikations- und Beratungskompetenzen von Studierenden in multiprofessionellen Teams praxisnah zu stärken“, sagt Dr. Michélle Möhring von der Technischen Universität Dortmund, die das Projekt zusammen mit ihrer Kollegin Dr. Nadine Elstrodt-Wefing leitet. „DigiFall“ steht für „Digitale Fallarbeit – Transdisziplinäres Self-Assessment in pädagogischen und gesundheitsbezogenen Kontexten“. Vor allem in Studiengängen wie Soziale Arbeit, Rehabilitationspädagogik, Heil- und Sonderpädagogik sowie Logopädie und Ergotherapie können die entstandenen Materialien eingesetzt werden, aber auch angehende Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte profitieren von ihnen. Die Idee: Durch problemorientiertes und kollaboratives Arbeiten an praxisnahen Fallbeispielen lernen Studierende, ihre in Lehrveranstaltungen erworbenen theoretischen Kenntnisse im Bereich der Kommunikation und Beratung sowie der multiprofessionellen Arbeit in die Praxis zu transferieren.
Für Nutzerinnen und Nutzer bedeutet das: aufnehmen, reflektieren, beschreiben und immer wieder selbstständig Entscheidungen treffen. Konkret schlüpfen sie zum Beispiel in die Rolle der Schulsozialarbeiterin Kerstin Sommer und werden nach dem Einstiegsvideo gefragt, welchen Eindruck sie von Julia hatten und welche Aspekte für eine erfolgreiche Zusammenarbeit besonders relevant sein könnten. Zur Bearbeitung erhalten sie zahlreiche zusätzliche Materialien wie einen Steckbrief mit persönlichen Informationen über Julia oder einen ausführlichen Anamnesebogen aus einer Logopädie-Praxis, der über die sechsjährige Julia existiert. „Im Vordergrund steht, die Teilhabe der beschriebenen Person zu sichern oder gegebenenfalls wiederherzustellen“, erklärt Möhring. Bei Julia steht die Teilhabe im Bereich Bildung und Wohnen im Fokus, im Projekt wurden aber noch zwei weitere Fallbeispiele entwickelt. Das Modul Teilhabe in Pflege und Assistenz behandelt den Fall von Jackson, der unter Muskeldystrophie leidet, im Modul Teilhabe im Wohnen geht es um Nicole, die einen Waschzwang und ein belastetes Verhältnis zu ihren Eltern hat. Eingeleitet werden die drei praxisnahen Beispiele durch zwei allgemeine Wissensmodule zu den Themen Kommunikation und Beratung sowie multiprofessionelle Zusammenarbeit. Alle fünf Bausteine sind auch einzeln durchlaufbar und als Self Assessments auf ORCA.nrw veröffentlicht.
Im Fall von Julia geht die Geschichte mit einem nächsten Video weiter. Julia – Realschülerin in der zehnten Klasse – sitzt der Schulsozialarbeiterin gegenüber, die sagt: „Deine Lehrerin hat mich gebeten, mit dir über deine schulischen Leistungen zu sprechen.“ Die Schülerin sagt darauf nichts, schaut nur auf den Boden und zieht sich zurück. Dann ploppt eine Aufgabe auf: Man soll aus Sicht der Sozialarbeiterin zwischen drei Optionen entscheiden, wie das Gespräch weitergeht: Unterstützung anbieten, praktische Ansätze finden oder direkt die Eltern mit einbeziehen. Wählt man Letzteres, erhält man prompt Julias emotionale Reaktion im Video. „Solche Negativbeispiele will man in der Praxis vermeiden, aber sie können vorkommen“, sagt Möhring und erklärt: „Mithilfe unserer Materialien kann man sich aber gedanklich mit ihnen auseinandersetzen, reflektieren, und man erhält Unterstützung, wie die Situation gelöst werden könnte.“ Die bisherigen Rückmeldungen zeigen, dass Lernende gerade diese Konfrontation fasziniert. Zu wissen, wofür man etwas lernt, sei für Studierende enorm motivierend, bestätigt Möhring.
Die Praxisnähe haben die Projektbeteiligten mit Bravour geschaffen. Aufgabe für Aufgabe, Entscheidung für Entscheidung lernt man Julia – und in den weiteren Modulen auch Jackson und Nicole – immer besser kennen. Man begleitet Julia bei ihren familiären Problemen mit den fordernden Eltern, der Beziehung zu ihrer besten Freundin Hannah, ihren Zukunftsängsten und dem Traum, sich beruflich mit ihrer Leidenschaft Informatik zu beschäftigen. Auch die persönlichen und sozialen Herausforderungen durch ihr Stottern sind Thema. Durch die vielen Videos taucht man als Nutzerin oder Nutzer schnell in die Geschichte ein und merkt dabei, wie viel Arbeit und Liebe zum Detail in den Materialien steckt. Über 20 Personen von fünf verschiedenen NRW-Hochschulen (Technische Universität Dortmund, Hochschule Niederrhein, Universität Siegen, Hochschule Ruhr West, Fachhochschule Dortmund) haben sich in den vergangenen zwei Jahren mit der Konzeption, Erstellung und Veröffentlichung auf ORCA.nrw beschäftigt. „Wir waren in all der Zeit ein starkes Team“, erklärt Möhring und gibt zu: „Es war uns ein Herzensprojekt, entsprechend habe ich auch ein kleines weinendes Auge, dass es nun zu Ende geht. Ich kann nur allen Beteiligten – vor allem den wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Hilfskräften – unseren großen Dank aussprechen.“
Auch für Julia schließt sich ein Kapitel. Inzwischen ist sie 19 Jahre alt und man sieht sie vor Umzugskisten und einem Transporter. „Hey Leute“, sagt sie wieder. „Ich nehme euch mal mit in mein neues Zuhause. Es ist so aufregend, endlich auszuziehen und sein eigenes Ding zu machen. Informatik, neue Freunde treffen, Abenteuer erleben – das ist jetzt mein Leben.“ Man freut sich mit ihr, denkt dabei an gelungene Teilhabe und will sich endlich entspannt zurücklehnen. Doch dann ploppt wieder ein Fenster auf: Ein paar abschließende Aufgaben warten noch, bevor das Modul erfolgreich abgeschlossen ist.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/10/DigiFall.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-10-23 12:08:232026-02-09 11:49:21Mit Julia durch die Schulzeit – praxisnahe Fallbeispiele für stärkere Beratungskompetenz in pädagogischen Kontexten
Vor einigen Wochen hat OpenAI den sogenannten Study Mode bei ChatGPT freigeschaltet. In der neuen Folge des Formats „KI-News mit Prof. Paaßen“ erklärt Benjamin Paaßen, Juniorprofessor und KI-Experte an der Universität Bielefeld, was es damit genau auf sich hat und welche Einsatzmöglichkeiten für Studium und Lehre sich ergeben.
Dazu setzt er sich intensiv mit dem aufkommenden Misstrauen und Vertrauensverlust in die Lehre durch den KI-Einsatz auseinander.
Sie haben eine Frage zum Thema „KI in der Lehre“? Schicken Sie uns gerne eine Mail und wir beantworten sie in einer der kommenden Ausgaben.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/10/Paassen-Folge-3.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-10-16 17:06:072025-10-16 17:28:16Was bringt mir der Study Mode bei ChatGPT? – KI-News mit Prof. Paaßen
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Im Rahmen eines Open-Educational-Resources-Lern-/Lehrprojekts sollen mehrere Zeichen, die zugleich eingetragene Marken sind, zur Verdeutlichung des Lehrinhalts verwendet werden. Hierbei werden die Marken exakt in ihrer eingetragenen Form in den Lehrinhalten wiedergegeben. Das Lehrprojekt soll unter einer CC-Lizenz veröffentlich werden. Hierbei stellen sich mehrere rechtliche Fragen: Wie sind Zeichen rechtlich geschützt? Dürfen solche Zeichen zur Verdeutlichung in Lehrmaterialen mit aufgenommen werden? Ist die Verwendung in Open-Educational-Resources-Lern-/Lehrprojekten zulässig? Müssen die Zeichen aus der CC-Lizenz angenommen werden?
Rechtliche Bewertung
Zeichen können auf vielfältige Weise geschützt sein: Das klassische Schutzrecht für Zeichen ist das Markenrecht. Dieses schützt alle geeigneten Zeichen, durch die Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen voneinander unterschieden werden können, vor allem Wörter, Abbildungen, Buchstaben oder Zahlen, aber auch dreidimensionale Gestaltungen oder Positionen (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Der Schutz entsteht in der Regel durch Eintragung des Zeichens und ist auf bestimmte (angegebene) Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Allerdings kann der Schutz auch durch Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit erlangt werden (§ 4 MarkenG). Neben den Marken können Zeichen auch als geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein (§ 5 MarkenG), dies sind insbesondere Bezeichnungen von Unternehmen (Unternehmenskennzeichen) und Bezeichnung von bestimmten Werken (Werktitel). Die Reichweite des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen ist aber beschränkt. Marken müssen zudem auch markenmäßig, also für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, verwendet werden, für welche sie eingetragen sind (§ 26 Abs. 1 MarkenG). Ist dies innerhalb der letzten fünf Jahre nicht der Fall gewesen, so kann eine Marke – auf Antrag – gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Wird eine Marke verwendet, so kann sie – bei jeweiliger Verlängerung nach zehn Jahren – potenziell ewig geschützt sein. Eine Höchstschutzdauer besteht nicht.
Neben dem markenrechtlichen Schutz kann ein Zeichen möglicherweise aber auch urheberrechtlich geschützt sein. Hierfür müsste das Zeichen eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sein (§§ 1, 2 Abs. 2 UrhG) und über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügen. Gerade bei Zeichen ist letzteres oft problematisch, da diese häufig den geringen Anforderungen an den Schutz (sog. kleine Münze) nicht genügen. Insbesondere einfache Zeichen wie simple grafische Elemente oder Zeichen, die nur aus Wörtern bestehen, werden keinen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Ein anderes Ergebnis kann allerdings bei komplexeren grafischen Zeichen vertretbar sein, deren Gestaltung eigenschöpferische Aspekte beinhalten. Dennoch dürfte der urheberrechtliche Schutz von Zeichen eher die Ausnahme, als die Regel sein.
Ist ein Zeichen markenrechtlich geschützt, so ist es Dritten untersagt, das Zeichen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers markenmäßig zu verwenden. Hierbei werden drei Fallgruppen unterschieden:
Erstens, die Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen (Doppelidentität, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Marken).
Zweitens, die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). In diesem Fall können auch das Zeichen oder die Waren oder Dienstleistungen identisch sein, sofern das andere Merkmal nur Ähnlichkeit aufweist.
Und drittens, die unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke durch Ähnlichkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Hierbei sind auch die Waren oder Dienstleistungen des Zeichens oder der Verwendung nicht mehr von Bedeutung.
Im Falle von OER-Lern-/Lehrmaterialien wird selten eine Verwendung für gleiche Waren oder Dienstleistungen vorliegen, sodass die Doppelidentität in der Regel keine Rolle spielt. Anders wäre das nur, wenn ohne Einwilligung ein identisches Zeichen zur Kennzeichnung eines OER-Lern-/Lehrprojektes verwendet wird, was zugleich durch einen Dritten für Lern-/Lehrprojekte eingetragen und innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt wurde. Auch ohne Eintragung kann in diesem Fall zudem auch ein Schutz als Werktitel vorliegen.
Allerdings setzt die Verletzung im Markenrecht auch eine markenmäßige Verwendung voraus. Dafür muss das Zeichen zunächst im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dieses Merkmal wird üblicherweise weit ausgelegt und kann daher auch bei Hochschulen und Bildungseinrichtungen erfüllt sein. Es wird aber unter anderem verneint bei rein wissenschaftlichen Tätigkeiten, einem beschränkten Adressatenkreis oder – für OER relevant – im Rahmen einer Lehrtätigkeit mit einer Auseinandersetzung mit dem Zeichen. Insoweit würde die Verwendung von markenrechtlich geschützten Zeichen in einem OER-Lern-/Lehrmaterial zur Verdeutlichung nicht als Verwendung im geschäftlichen Verkehr gesehen werden und wäre damit zulässig. Weiterhin müsste auch noch eine markenmäßige Verwendung, also die Verwendung als Herkunftsnachweis vorliegen, was bei einer Verwendung zur reinen Verdeutlichung ebenfalls nicht erfüllt ist. Anders wäre aber die Beurteilung, wenn das Zeichen als Herkunftsnachweis für ein OER-Lern-/Lehrprojekt oder zu Werbezwecken (beispielsweise im Hochschulmarketing) verwendet wird.
Sofern das Zeichen nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, ist es bei Lizenzierung der eigenen Materialen unter einer CC-Lizenz nicht aus der Lizenz herauszunehmen. Die CC-Lizenz umfasst weder das Patent- noch das Markenrecht („Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht lizenziert“). Daher findet auch keine weitere Erlaubnis zur Nutzung des Zeichens statt. Sofern der Lizenznehmer das Zeichen ebenfalls nicht markenmäßig verwendet, liegt kein Konflikt mit dem Markenrecht vor. Anders kann es sein, wenn das Zeichen zugleich urheberrechtlichen Schutz erlangt hat. In diesem Fall muss die Verwendung des Zeichens erlaubt sein. Im Falle von OER-Lern-/Lehrmaterialien muss also – sofern kein vertragliches Nutzungsrecht vereinbart wurde – eine Schrankenregelung greifen. Dies wird – bei entsprechender Auseinandersetzung – in der Regel das Zitatrecht des § 51 UrhG sein. In diesen Fällen ist es angeraten, die Zeichen aus der CC-Lizenz auszunehmen.
Fazit
Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Zeichen in OER-Lern-/Lehrprojekten ist zur Verdeutlichung von Lehraspekten gestattet. Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Bei komplexen Zeichen ist aber zu prüfen, ob nicht zugleich ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt, und damit zugleich ist auch zu prüfen, ob aus urheberrechtlicher Sicht die Verwendung des Werks gestattet ist. Bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Zeichen dürfte dies allerdings durch das Zitatrecht gedeckt sein. Im Falle eines reinen markenrechtlichen Schutzes ist die Herausnahme aus einer CC-Lizenz nicht notwendig, da diese keine markenrechtlichen Aspekte umfasst. Wird ein Zeichen dagegen als Herkunftsnachweis für OER-Lern-/Lehrprojekte verwendet, sind allerdings markenrechtliche Fragen zu beachten.
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/10/Markenrecht.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-10-16 12:26:002025-10-17 12:42:04Dürfen markenrechtlich geschützte Zeichen in Lehrmaterialien verwenden werden? – Fall des Monats Oktober ’25
Die Premiere ist gelungen: Mit dem ORCAthon hat das Landesportal ORCA.nrw ein neues Format ins Leben gerufen, das direkt auf viel Zuspruch stieß. An der Universität Paderborn trafen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter dem Motto „Materialwerkstatt für die Lehrkräftebildung“, um gemeinsam über Lehrmaterialien zu fachsimpeln und sie weiterzuentwickeln. Es sollte also – ähnlich wie bei einem Hackathon – auch praktisch werden.
Nach einer kurzen Einleitung durch ORCA.nrw-Geschäftsführer PD Dr. Markus Deimann und dem Grußwort von Prof. Dr. Gudrun Oevel und Dr. Tassja Weber von der Universität Paderborn gab Björn Bulizek von digiLL, dem Universitätsverbund für digitales Lehren und Lernen in der Lehrer/-innenbildung, einen kurzen inhaltlichen Input. Dann fanden sich bereits die ersten Arbeitsgruppen zusammen: In einer Gruppe wurde über Kompetenzen für zukünftige Lehrkräfte und das Rollenverständnis von Studierenden im Kontext von Selbstlernkursen diskutiert, in der anderen standen Potenziale und konkrete Einsatzszenarien von H5P-Elementen, insbesondere mit Bezug zu Learning-Management-Systemen, im Fokus.
Austausch und Arbeit in Kleingruppen
Nach der Mittagspause ging es genauso munter weiter. An einem Tisch wurde zum Beispiel ein E-Learning-Modul zur arbeitsplatzorientierten Didaktik im Agrarbereich ausgearbeitet, es gab mehrere Feedbackrunden zu von Teilnehmern mitgebrachten Materialien und eine Diskussion darüber, was Lernen ist und was Lernende dabei brauchen. Das Besondere: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden den gesamten Tag über durch die Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw, das Kompetenzzentrum digitale Barrierefreiheit.nrw sowie digiLL unterstützt.
„Als Landesportal ist es unser Ziel, Lehrende und Angehörige verschiedener Hochschulen zusammenzubringen und die digital gestützte Lehre in NRW zu fördern. Der ORCAthon eignet sich dafür in besonderem Maße, denn er bringt Lehrende nicht nur in den Austausch, sondern ins gemeinsame Arbeiten an Materialien. Wir wollen mit diesem Format die Möglichkeit schaffen, Lehrmaterialien gemeinsam weiterzuentwickeln“, sagt Markus Deimann.
„Mit Veranstaltungen wie diesen bringt das Landesportal zentrale lehrunterstützende Stellen in NRW mit Hochschullehrenden zusammen. Wir danken den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für viele inspirierende Impulse und dem Universitätsverbund für digitales Lehren und Lernen in der Lehrerbildung, der Rechtsinformationsstelle des Landesportals und dem Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit für die Unterstützung und Beratung der Arbeitsgruppen vor Ort“, sagt Dr. Joachim Preusse, stellvertretender Geschäftsführer bei ORCA.nrw: „Wir freuen uns darauf, das Format nach der gelungenen Premiere in Paderborn bald fortzusetzen.“
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/10/Orcathon-Gruppe-1.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-10-01 17:07:002025-10-02 10:11:54ORCAthon-Premiere: Materialwerkstatt kommt gut an
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.
Ausgangspunkt
Bei einer Lehrveranstaltung sollen Hausarbeiten durch die Studierenden als Prüfungsleistung erstellt werden. Die Hausarbeiten sind als ausformulierter Text mit erheblichem Gestaltungsspielraum zu erstellen. Im Rahmen der Korrektur dieser Hausarbeiten sollen diese durch einen externen Dienstleister mit Hilfe einer Software auf Plagiate geprüft werden. Der externe Dienstleister wird die Arbeiten zudem über die konkrete Überprüfung hinaus abspeichern, um spätere Abgaben oder Abgaben aus anderen Prüfungen damit zu vergleichen. Eine Löschung erfolgt nicht. Hierbei stellen sich mehrere rechtliche Fragen aus urheberrechtlicher Sicht: Sind studentische Prüfungsarbeiten überhaupt urheberrechtlich geschützt? Hat die Hochschule ein Nutzungsrecht an den Arbeiten oder kann sie fordern das solche eingeräumt werden? Dürfen studentische Prüfungsarbeiten auch ohne Nutzungsrecht auf Plagiate überprüft werden? Macht es einen Unterschied, ob die Arbeiten darüber hinaus gespeichert werden oder nicht?
Rechtliche Bewertung
Studentische Arbeiten sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft oder Kunst darstellen, also ein Werk sind (§ 1 UrhG). Hierbei muss diese Schöpfung zwar noch ein Mindestmaß an kreativer Leistung enthalten (Schöpfungshöhe), die Ansprüche daran sind allerdings regelmäßig gering (sog. kleine Münze). Sofern studentische Arbeiten diese Voraussetzungen erfüllen, kommt ihnen urheberrechtlicher Schutz zu, was in der Regel der Fall ist. Das gilt auch für Arbeiten, die als Prüfungsleistung erstellt werden. Urheber und damit Rechtsinhaber ist immer der Schöpfer (§ 7 UrhG) und damit der Studierende. Geschützt ist bei wissenschaftlichen Arbeiten aber nur die Form und nicht der Inhalt, daher muss für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die schöpferische Eigenart der Form abgestellt werden. Dies ist bei Texten die Art der Formulierung und nicht der Inhalt des Textes. Sofern keine eigene Formulierung möglich ist – wie beispielsweise bei rein mathematischen Beweisen ohne möglichen Gestaltungsspielraum – kann ein urheberrechtlicher Schutz ausnahmsweise ausgeschlossen sein.
Hochschulen kommt per se kein Recht an den Arbeiten der Studierenden zu. Sie sind insbesondere keine Arbeitnehmer, sodass die Regelungen des Arbeitnehmerurheberrechts (§§ 43, 69b UrhG) nicht anwendbar sind. Fraglich ist aber, ob die Hochschule Nutzungsrechte von den Studierenden einfordern können. Grundsätzlich sind auch öffentlich-rechtlich begründete Nutzungsrechtseinräumungen möglich (ein gesetzliches Beispiel ist § 16 DNBG), sodass auch über eine Prüfungsordnung eine Nutzungsrechteinräumung geregelt werden kann. Diese Regelungen müssen allerdings für sich verhältnismäßig sein, sodass auch den Zweck der Nutzungsrechtseinräumung abzustellen ist. Hierbei ist zwischen dem Recht der Hochschule auf wissenschaftliche Redlichkeit – die auch im Rahmen einer Prüfung überprüft wird – und den persönlichkeits- wie eigentumsrechtlichen Positionen des Studierenden abzuwägen.
Bei einem reinen Vergleich der Prüfungsarbeit durch eine Software wird diese Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Anders wird dies aber zu beurteilen sein, wenn die Arbeit auch für spätere Vergleiche abgespeichert werden soll. Hier wird die Verhältnismäßigkeit regelmäßig scheitern. Insbesondere wiederholende Prüfungsaufgaben sind kein Grund für eine solche Abspeicherung. Erst recht gilt das, wenn die Arbeit bei Dritten – möglicherweise gewerblich tätigen – Anbieter erfolgen soll, da ein – durch die Nutzungsrechtseinräumung – begründeter Eingriff in die urheberrechtliche Position des Studierenden zugunsten eines möglicherweise wirtschaftlichen Vorteils eines Dritten nicht mehr gedeckt ist. Sofern kein Nutzungsrecht der Hochschule besteht, kann möglicherweise dennoch eine Prüfung auf Plagiate erfolgen. Hierfür müsste die Plagiatsprüfung durch eine urheberrechtliche Schranke möglich sein. Insbesondere die Schranke des § 45 Abs. 1 UrhG wird hier eine solche Kontrolle gestatten, da die Bewertung und Kontrolle der Prüfungsleistung selbst Teil eines Verwaltungsverfahrens ist und die Schranke auch vorbereitende Handlungen in einem solchen Verfahren abdeckt. Hinsichtlich der Reichweite der Nutzung wird – wie schon bei der Einräumung des Nutzungsrechts – nur der reine Vergleich, nicht aber die weitere Abspeicherung gestattet sein. Letztere Handlung wird aufgrund der grundsätzlichen engen Auslegung von urheberrechtlichen Schranken nicht mehr von § 45 Abs. 1 UrhG gedeckt sein. Sofern die Kontrolle bei einem externen Anbieter stattfindet, kommt eine direkte Anwendung des § 45 Abs. 1 UrhG nicht in Betracht, da eine Weitergabe von der Schranke nicht umfasst ist. Allerdings kann der reine Vergleich auf externen Systemen als technisch bedingte Vervielfältigung i.S.d. § 44a Nr. 2 UrhG gesehen werden und damit für sich zulässt sein. Eine darüberhinausgehende zeitliche Abspeicherung kommt aber auch hier nicht in Frage.
Fazit
Grundsätzlich können die urheberrechtlich geschützten Arbeiten von Studierenden der Plagiatsprüfung unterzogen werden, unabhängig davon, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde oder nicht. Die Schrankenregelungen der §§ 45 Abs. 1, 44a Nr. 2 UrhG erlauben grundsätzlich die reine Plagiatsprüfung bei studentischen Prüfungsarbeiten. Die Abspeicherung der Arbeiten für spätere Plagiatskontrollen ist aber durch diese Vorschriften nicht mehr gedeckt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeit durch einen Dritten oder die Hochschule selbst geprüft werden. Zudem sind entsprechende Klauseln in Prüfungsordnungen – die ein Nutzungsrecht für eine solche weite Abspeicherung gestatten sollen – unverhältnismäßig. Daher können studentische Prüfungsarbeiten für spätere Plagiatsprüfungen nicht mehr herangezogen werden. Insoweit sollte immer geprüft werden, ob die verwendete Software zur Plagiatskontrolle die Arbeiten über die konkrete Kontrolle hinaus abspeichern.
Weitergehende Literatur
Konertz, Roman, Urheberrechtliche Fragen der Plagiatskontrolle an Hochschulen – Über automatisierten Abgleich und Abspeicherung von Prüfungsarbeiten ZUM 2024, 355-364
https://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2025/09/Plagiatssoftware.jpg9001600janphilipkirschkehttps://www.orca.nrw/wp-content/uploads/2024/03/logo_orca_claim_negativ.svgjanphilipkirschke2025-09-25 11:34:532025-09-25 15:09:37Ist eine Überprüfung und Speicherung studentischer Arbeiten mittels Plagiatssoftware zulässig? – Fall des Monats September ’25