Was muss ich bei Schriftarten in OER-PDFs beachten? – Fall des Monats Juni ’26

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangslage

Eine Hochschule erstellt digitale Lehrmaterialien, die als PDF-Dateien im Internet veröffentlicht und unter einer Creative-Commons-Lizenz bereitgestellt werden sollen. Für die Gestaltung wird eine in der verwendeten Softwareumgebung vorhandene Standardschrift genutzt. Beim PDF-Export wird die Schrift eingebettet, damit das Dokument auf unterschiedlichen Endgeräten korrekt dargestellt werden kann. Die vollständige, eigenständig installierbare Schriftdatei wird nicht gesondert weitergegeben. Fraglich ist, ob die Nutzung und Einbettung der Schrift der Veröffentlichung entgegenstehen.

Rechtliche Bewertung

Maßgeblich ist zunächst die Unterscheidung zwischen der Schriftart als sichtbarer Gestaltung und dem Font als technischer Datei.

1. Schriftart als Gestaltung

Schriftarten können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 UrhG jedoch eine persönliche geistige Schöpfung. Bei einfachen, klaren und zweckgerichteten Standardschriften, wie sie typischerweise in wissenschaftlichen Texten, Präsentationen oder Lehrmaterialien verwendet werden, wird diese Schutzschwelle regelmäßig nicht erreicht sein. Anders kann dies bei besonders eigentümlichen Zier-, Schmuck- oder Displayschriften liegen.

Fehlt es an einem urheberrechtlich geschützten Schriftbild, ist die bloße Verwendung der Schriftart zur Darstellung des Textes grundsätzlich unproblematisch. Die damit erstellten Texte stellen dann keine Vervielfältigung eines geschützten Schriftbildes dar und dürfen grundsätzlich verwendet werden.

2. Designrechtlicher Schutz

Daneben kann ein designrechtlicher Schutz in Betracht kommen. Nach § 2 Abs. 1 DesignG setzt dieser Neuheit und Eigenart voraus. Eigenart liegt nach § 2 Abs. 3 DesignG vor, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von älteren Designs unterscheidet. Ein eingetragenes Design entsteht nach § 11 DesignG grundsätzlich erst durch Anmeldung und Eintragung. Bei gewöhnlichen Standardschriften wird dieser Schutz in der Praxis häufig nicht ausschlaggebend sein.

3. Fontdatei, Hints und Lizenzbedingungen

Von der Schriftart zu unterscheiden ist der Font als technische Datei. Er enthält die Informationen, mit denen das Schriftbild digital erzeugt wird. Dazu können bei Vektorschriften auch sogenannte Hints gehören, also technische Steuerungsinformationen zur optimierten Darstellung bei unterschiedlichen Größen, Auflösungen oder Ausgabegeräten. Soweit solche Bestandteile eine programmierte Steuerungsleistung enthalten, kann ein Schutz als Computerprogramm nach § 69a UrhG in Betracht kommen. Zustimmungsbedürftige Handlungen ergeben sich dann insbesondere aus § 69c UrhG, etwa für Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung. Auch wenn das sichtbare Schriftbild selbst nicht geschützt ist, kann die technische Nutzung des Fonts daher lizenzabhängig sein. Diese Lizenzabhängigkeit betrifft jedoch nicht ohne Weiteres den Inhalt des Dokuments. Sie bezieht sich vor allem auf die Nutzung der Fontdatei und ihrer technischen Bestandteile.

4. PDF-Einbettung und CC-Lizenz

Die Einbettung einer Schrift in ein PDF ist nicht ohne Weiteres mit der Weitergabe einer vollständigen, installierbaren Fontdatei gleichzusetzen. Wird die Schrift nur dokumentbezogen eingebettet, damit das konkrete PDF korrekt angezeigt werden kann, werden die dahinterliegenden Fonts regelmäßig nicht als selbstständig nutzbare Dateien bereitgestellt. Gleichwohl muss auch diese Einbettung von der jeweiligen Fontlizenz gedeckt sein. Die Creative-Commons-Lizenz des PDFs ersetzt diese Prüfung nicht. Sie kann nur Rechte an dem Lehrmaterial einräumen, über die die Hochschule selbst verfügen darf. Rechte an eingebetteten Schriften, Fontdateien oder technischen Bestandteilen werden dadurch nicht automatisch mitlizenziert.

Fazit

Die Veröffentlichung des PDFs ist nicht schon deshalb problematisch, weil eine bestimmte Schrift verwendet wird. Soweit das Schriftbild selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist, dürfen die damit erstellten Texte grundsätzlich als OER veröffentlicht werden. Gesondert zu prüfen bleibt jedoch die technische Nutzung der Fontdatei, insbesondere ihre Einbettung in das PDF. Wird die Schrift rechtmäßig genutzt, erlaubt die Lizenz die dokumentbezogene PDF-Einbettung und wird keine vollständige, eigenständig installierbare Fontdatei weitergegeben, spricht regelmäßig viel für die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Für die Lehrpraxis empfiehlt sich, bei OER-Materialien möglichst auf gängige Standard- oder offen lizenzierte Schriften zurückzugreifen, das PDF nur mit dokumentbezogener Schrifteinbettung zu exportieren und keine vollständige, eigenständig installierbare Fontdatei weiterzugeben. Bei der Wahl und Ausweisung der Creative-Commons-Lizenz sollte zudem deutlich werden, dass die gewählte CC-Lizenz das Lehrmaterial selbst erfasst, nicht aber eingebettete Schriftdateien oder sonstige Drittbestandteile, an denen keine eigenen Rechte eingeräumt werden können.