Handreichung zu Jugendroman mit Urheberrechtsverletzung – Fall des Monats März ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Sachverhalt
Das OLG Nürnberg hat im August 2025 über eine Lehrerhandreichung zu einem Jugendroman zu entscheiden. Streitpunkt war, ob einzelne Bestandteile dieser Handreichung urheberrechtlich zulässig waren oder Nutzungsrechte des Verlags verletzt wurden. Im Kern ging es um vier Elemente: eine Inhaltszusammenfassung, Figurenbeschreibungen, ein „Zitate-Spiel“ mit Originalzitaten und eine Klassenarbeitsvorlage, die beinahe eine ganze Seite Originaltext abdruckte.
Für die Unterrichtspraxis ist die Entscheidung besonders relevant, weil sie deutlich zwischen zulässiger didaktischer Aufbereitung eines Werkes in eigenen Worten und unzulässiger Übernahme von Originaltext trennt. Es stellt sich sodann die Frage, welche Schlüsse aus dieser Entscheidung für die Hochschullehre gezogen werden können.
Rechtliche Bewertung
Das OLG betont: Wenn eine Zusammenfassung oder Figurenbeschreibung mit einer massiven Reduzierung einhergeht, eigene Wortwahl nutzt und eine gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt, liegt keine unzulässige Vervielfältigung vor. Entscheidend ist nicht, ob inhaltliche Elemente (Fabel, Konstellationen, Charakterzüge) wiedererkennbar sind, sondern ob die sprachliche Gestaltung des Originals übernommen wird oder ob die neue Darstellung als eigenständige Aufbereitung mit hinreichendem Abstand erscheint.
Praktisch bedeutet dies, dass Materialien, die den Inhalt eines Werks paraphrasieren, Figuren charakterisieren, Motive herausarbeiten oder Handlungsbögen skizzieren regelmäßig zulässig sind, solange sie nicht faktisch „Auszüge“ durch bloßes Kürzen/Umstellen darstellen, sondern tatsächlich eigenständig formuliert und verdichtet sind.
Deutlich strenger ist das Gericht bei wörtlichen Übernahmen. Sowohl das „Zitate-Spiel“ mit vielen mehrzeiligen Zitaten als auch der nahezu seitenlange Originalauszug für eine Klassenarbeit wurden als Verletzung des Vervielfältigungsrechts eingeordnet, weil keine Schrankenregelung tragfähig griff.
1. Kein Zitatrecht (§ 51 UrhG):
Ein Zitat setzt voraus, dass der Zitierende das fremde Werk als Beleg oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen nutzt. Die eigene Auseinandersetzung muss in dem Medium selbst stattfinden. Im Fall der Lehrerhandreichung war die Situation aber eine andere: Die Zitate sollten Schülerinnen und Schüler zu Diskussionen und Aufgaben anleiten. Die erforderliche eigenständige Auseinandersetzung würde dann von den Schülern erfolgen, nicht vom Verfasser der Handreichung. Wer nur Material bereitstellt, damit andere später die geistige Leistung erbringen, kann sich nicht auf das Zitatrecht berufen. Das ist insbesondere für die Erstellung von Klausuren mit Fremdmaterial relevant.
Für Lehrkräfte bedeutet das: Wer in Arbeitsblättern oder Klausuren Originaltext abdruckt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Schülerinnen und Schüler analysieren sollen. Für § 51 UrhG reicht die spätere Schülerleistung nicht aus, wenn das Material selbst keine eigene Erörterung des Lehrenden enthält, zu der das Zitat lediglich dient.
2. Kein Pastiche (§ 51a UrhG):
Auch § 51a UrhG („Pastiche“) half nicht. Das OLG stellt klar, dass jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk vorliegen muss. Bloße Auszüge oder Zitate ohne kreative/kommunikative Verarbeitung erfüllen diese Voraussetzung nicht. § 51a UrhG ist damit kein „Auffangtatbestand“, der jede Verwendung von Originalpassagen rettet, nur weil sie in ein methodisches Setting (Spiel, Gruppenarbeit, Klausur) eingebettet wird.
3. Keine Sammlung für Unterrichtszwecke (§ 60b UrhG):
§ 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterrichtszwecke. Das Gericht versteht „Sammlung“ eng: Privilegiert sind Medien, die verschiedene Werke mehr oder weniger gleichrangig zusammenstellen, um ein übergeordnetes Thema zu veranschaulichen. Eine Handreichung, die im Kern zu einem einzigen konkreten Werk erstellt wird, ist nach Auffassung des OLG keine solche Sammlung, selbst wenn sie nebenbei weitere Texte enthält.
Im konkreten Fall konnte sich auch nicht auf § 60a UrhG berufen werden, der jedoch für die Verwendung zur Veranschaulichung der Lehre grundsätzlich eine Vervielfältigung gestattet. Das OLG wies auch darauf hin, dass an vielen Stellen Originaltexte nicht erforderlich seien, wenn auf genaue Textstellen (Seite, Absatz) verwiesen werden könne.
Fazit
Das Urteil des OLG Nürnberg setzt damit klare Grenzen für den Abdruck von Originaltexten in Unterrichtsmaterialien. Für Lehrende ist die zentrale Botschaft: Zusammenfassen, Figuren analysieren und Inhalte didaktisch verdichten ist grundsätzlich zulässig. Das Vervielfältigen längerer Passagen birgt dagegen ein gewisses Risiko und ist regelmäßig nicht durch Zitatrecht oder Pastiche gedeckt, wenn es an einer entsprechenden Auseinandersetzung fehlt. Originaltexte sollten somit nur dann abgedruckt werden, wenn § 60a UrhG (oder eine entsprechende Lizenz) dies ermöglicht oder sich geistig mit dem Werk auseinandergesetzt wird. Viele didaktische Zwecke lassen sich ohne den Abdruck der Originaltexte lösen, sodass bei Aufgabenstellungen möglichst mit Verweisen auf die entsprechenden Textstellen gearbeitet werden sollte.
Weitergehende Literatur
Malte Stieper, Zusammenfassungen fiktionaler Sprachwerke als zustimmungsbedürftige Bearbeitung? in GRUR 2025, 1816.
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© Netzwerk Landeseinrichtungen für digitale Hochschullehre (NeL)