Bin ich verpflichtet, barrierefreie Materialien zur Verfügung zu stellen? – Fall des Monats September ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangslage
Ein an einer nordrhein-westfälischen Hochschule beschäftigter Dozent stellt die weitergehenden Lehrmaterialien für seine Vorlesung digital zur Verfügung. Im nächsten Semester wird eine blinde Studierende an ebendieser Vorlesung teilnehmen. In der jetzigen Form sind die Lehrmaterialien nicht barrierefrei, das heißt nicht in einem maschinenlesbaren Format. Der Dozent fragt sich nun, inwieweit er zur Bearbeitung seiner Lehrmaterialien verpflichtet ist, da dies mit einem erheblichen Zeitaufwand einhergeht, und welche Konsequenzen drohen, wenn er keine barrierefreien Lehrmaterialien bereitstellt.
Rechtliche Bewertung
Der Fall berührt zwei rechtliche Ebenen: den öffentlich-rechtlichen Inklusionsauftrag der Hochschule (Außenverhältnis zu den Studierenden) und die arbeits- bzw. dienstrechtlichen Pflichten des Lehrenden (Innenverhältnis zur Hochschule).
(1.) Öffentlich-rechtlicher Inklusionsauftrag
(a) Anspruch auf barrierefreie Lehre
Barrierefreiheit in der Lehre ist rechtlich bindend. Ausgehend vom grundgesetzlichen Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) wird dieser Anspruch durch § 3 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 und 2 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) und durch das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) konkretisiert. Gemäß § 4 BGG NRW gelten IT-Systeme nur dann als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Der Regelungszweck geht dabei über den reinen Sonderschutz hinaus; so belegt die empirische 100/30/10-Regel, dass barrierefreie Formate für 100 Prozent der Studierenden hilfreich, für 30 Prozent notwendig und für zehn Prozent unerlässlich sind (vgl. Pferdekämper-Schmidt et. al., Inklusionsorientiert Lehren und Lernen: Methodenkatalog für den Hochschulkontext, 2022 m.w.N.).
Für die digitale Lehre maßgeblich ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen (BITV NRW). Gem. § 2 BITV NRW müssen die digitalen Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (z. B. interpretierbar für Screenreader) gestaltet sein. Gem. § 3 Abs. 1 BITV NRW greift eine gesetzliche Vermutungswirkung: Erfüllen die digitalen Angebote die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/2102 sowie der maßgeblichen harmonisierten Normen (insb. EN 301 549), wird die nachhaltige Herstellung der Barrierefreiheit rechtlich vermutet. Andernfalls sind die Prinzipien zur Barrierefreiheit unmittelbar zu beachten.
Der pauschale Einwand des Dozenten bezüglich seines hohen Zeitaufwands ist unbeachtlich. § 3 Abs. 3 BITV NRW erlaubt Abweichungen nur bei „unverhältnismäßiger Belastung“ für die Hochschule, nicht jedoch für den einzelnen Lehrenden. Mangelnde Zeit, fehlendes Budget oder Unkenntnis sind gesetzlich keine Rechtfertigungsgründe. Ist eine barrierefreie Umsetzung nach bestem Bemühen nicht möglich, verlangt § 3 Abs. 4 BITV NRW die Bereitstellung einer gleichwertigen, barrierefreien Alternative.
(b) Grenzen der Wissenschafts- und Lehrfreiheit
Der Dozent kann sich auch nicht durch ein Berufen auf die Wissenschafts- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) von der Pflicht zur Barrierefreiheit befreien. Dieses Grundrecht schützt den inhaltlichen und methodischen Kern der universitären Vermittlung (BVerfGE 35, 79). Einschränkungen, die sich aus dem Ausbildungszweck der Hochschule oder Rechten Dritter ergeben, sind dadurch per se nicht ausgeschlossen (BVerfGE 55, 37 – Bremer Modell). Vorgaben zur Barrierefreiheit greifen dabei nicht in den wissenschaftlichen Gehalt der Lehre ein, sondern regeln lediglich die formale Zugänglichkeit.
(2.) Arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen
Adressatin der gesetzlichen Inklusionspflichten ist die Hochschule. Um ein Haftungsrisiko zu vermeiden, muss die Hochschulleitung diese Vorgaben operativ durchsetzen und an die Lehrenden delegieren, sodass die Verpflichtung zur Umsetzung bei den Lehrenden liegt. Bei Tarifbeschäftigten greift das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 S. 1 Gewerbeordnung), nach dem Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmt werden können. Bei verbeamteten Lehrenden stellt dies eine verbindliche dienstliche Anordnung dar (§ 35 BeamtStG). Die Anweisung der Dekanin konkretisiert somit lediglich eine zu erfüllende arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht bzw. beamtenrechtliche Dienstpflicht.
Widersetzt sich der Lehrende der Weisung, folgen rechtliche Sanktionen. Bei Tarifbeschäftigten kann im Falle der fortgesetzten Nichtumsetzung zunächst formell abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall droht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG. Bei verbeamteten Lehrenden kann die Hochschule disziplinarrechtlich vorgehen. Die Sanktionskette reicht von Verweis und Geldbuße bis hin zur Kürzung der Dienstbezüge.
Fazit
Ein rechtlicher Anspruch auf die barrierefreie Bereitstellung von Lehrmaterialien besteht uneingeschränkt und muss somit auch von den Lehrenden gewährleistet werden. Die Erfüllung kann weder durch Verweise auf Zeitmangel noch durch die Lehrfreiheit umgangen werden. Die rechtskonforme Durchsetzung obliegt der Hochschule und kann bei Nichtbefolgung durch den Lehrenden mit strengen arbeits- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen sanktioniert werden.
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