Wann ist eine Markenanmeldung für ein Projekt sinnvoll? – Fall des Monats August ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangslage
Ein für vier Jahre gefördertes Forschungsprojekt lässt sich von einer Agentur ein Logo designen, das für sämtliche Projektzwecke verwendet werden soll. Die Verantwortlichen befürchten, dass dieses Logo auch von Personen genutzt werden könnte, die nicht Teil des Projekts sind. Sie fragen sich daher, ob die Anmeldung einer Marke für das Projekt möglich und sinnvoll wäre.
Rechtliche Bewertung
Eine grundlegende Weichenstellung bei der Anmeldung betrifft die Frage, was für ein Typ von Marke angemeldet werden soll. Hierfür kommen insbesondere die deutsche Marke (1.) und die europäische Marke oder auch Unionsmarke (2.) in Betracht.
(1.) Deutsche Marke
Wird der Markenschutz nur in Deutschland begehrt, kann beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine nationale Marke angemeldet werden. Die Anmeldung richtet sich nach § 32 MarkenG und den §§ 2 ff. MarkenV. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich zudem auf der Website des DPMA. Gegenwärtig kostet eine Markenanmeldung 290 Euro, wobei drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten sind. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro.
Nach der Anmeldung wird die Marke vom DPMA auf die Eintragungsvoraussetzungen einschließlich der absoluten Schutzhindernisse geprüft (vgl. § 36 MarkenG). Nach § 8 I MarkenG i. V. m. § 3 MarkenG sind Zeichen ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht darstellungsfähig sind. Der Katalog von § 8 II MarkenG schließt derweil bestimmte Inhalte aus – wie unter anderem staatliche Hoheitszeichen (Nr. 6.), amtliche Prüf- oder Gewährzeichen (Nr. 7) und auch Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (Nr. 8). Hierzu zählen das Landeswappen von NRW, der Bundesadler oder auch die Flagge der EU. Entspricht die Marke den Anforderungen erfolgt gemäß § 41 MarkenG die Registereintragung. In den drei Monaten nach der Eintragung können Dritte mit einer älteren Marke der Eintragung widersprechen, wenn sie eine Kollision der Rechte fürchten (§ 42 MarkenG).
Ist ein Widerspruch nicht fristgemäß oder bleibt erfolglos, ist die Marke zunächst für zehn Jahre geschützt (§ 47 MarkenG). Die Marke verkörpert nun ein ausschließliches Recht, welches Dritten die Nutzung von gleichen oder ähnlichen Zeichen untersagt und dem Inhaber einen Unterlassung- und Schadensersatzanspruch zuspricht (§ 14 MarkenG). Jede Markenverletzung erfordert aber ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Rein wissenschaftliche oder amtliche Handlungen fallen nicht darunter, womit insbesondere bei Projekten im Umfeld von staatlichen Hochschulen der Markenschutz oft verwehrt bleibt. So hat das OLG Hamburg in seinem INMAS-Urteil einem wissenschaftlichen Forschungsprojekt den Markenschutz aberkannt. Auch wenn ein Projekt eine eigene rechtserhaltende Benutzung der Marke nachweisen muss, braucht es dafür Vertriebsbemühungen von Waren oder Dienstleistungen (§ 26 MarkenG). Wird die Marke des Projekts für einen Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Marke eingesetzt, gilt in den ersten fünf Jahren nach ihrer Eintragung die Benutzungsschonfrist (§ 43 I 1 MarkenG). In dieser Zeit muss das Projekt keine Benutzung der Marke und damit keine Vertriebsbemühungen nachweisen.
(2.) Unionsmarke
Die Anmeldung einer Unionsmarke ist sinnvoll, wenn auch ein Markenschutz im EU-Ausland begehrt wird. Die Anmeldung ist beim European Union Intellectual Property Office (EUIPO) durchzuführen und richtet sich nach den Art. 31 ff. UMV und Art. 2 ff. UMDV. Weitere Hinweise gibt es auf der Website des EUIPO sowie in den amtlichen Richtlinien. Die Anmeldung einer Unionsmarke kostet online 850 Euro und postalisch 1.000 Euro, inklusive einer Waren- und Dienstleistungsklasse. Die zweite Klasse kostet weitere 50 Euro und jede weitere Klasse ab der dritten 150 Euro.
Nach der Anmeldung prüft das EUIPO, ob alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Prüfung umfasst sowohl die formellen Anmeldungserfordernisse (vgl. Art. 41 UMV) als auch die absoluten Eintragungshindernisse, die sich aus Art. 42 UMV i. V. m. Art. 7 I UMV ergeben. Die absoluten Eintragungshindernisse decken sich weitgehend mit den absoluten Schutzhindernissen bei deutschen Marken (1.). Erfüllt die Unionsmarke die Erfordernisse, wird diese nach Art. 44 I 1 UMV veröffentlicht, wonach Dritte innerhalb von drei Monaten gemäß Art. 46 I UMV einen Widerspruch erheben können. In dieser Zeit können Dritte der Eintragung widersprechen, wenn sie eine Kollision mit ihren eigenen Schutzzeichen fürchten (vgl. 42 II MarkenG).
Erst wenn alle Anmeldevoraussetzungen vorliegen und ein Widerspruch nicht erhoben wurde oder sich erledigt hat, erfolgt die Registereintragung (vgl. Art. 51 UMV). Mit ihr erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht, mit dem der Inhaber anderen die Nutzung seiner Unionsmarke verbieten kann (vgl. Art. 9 UMV). Die Durchsetzung dieses Rechts durch einen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch erfolgt gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 119 Nr. 2 MarkenG nach den nationalen Vorschriften (1.). Auch eine Unionsmarkenverletzung nach Art. 9 UMV setzt wie auch im nationalen Recht bei beiden Parteien ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Erforderlich ist dafür eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete gewerbliche Tätigkeit. Eine Solche haben das Europäische Gericht und der EuGH in der Sache Galileo dem gleichnamigen Satelliten-Projekt der Europäischen Kommission in der Forschungs-, Entwicklung und Errichtungsphase aberkannt. Auch bei der Unionsmarke ist eine eigene ernsthafte Benutzung gemäß Art. 18 UMV nachzuweisen, wobei auch hier eine fünfjährige Benutzungsschonfrist greift (1.).
Fazit
Ob eine nationale Marke oder eine Unionsmarke eingetragen wird, hängt insbesondere von der geografischen Reichweite des Projekts ab. Ein effektiver Markenschutz ist nicht gewährleistet bei ausschließlich wissenschaftlicher oder amtlicher Tätigkeit des Projektes (kein Handeln im geschäftlichen Verkehr). Dennoch kann eine eingetragene Marke für Dritte zunächst eine abschreckende Wirkung haben und ein Hemmnis sein, sich dieser zu bedienen. Im Einzelfall wird man hierzu Kosten und Nutzen abwägen müssen. Bei einem Forschungsprojekt von bis zu fünf Jahren ist die Anmeldung einer Marke bedenkenswert, weil im gesamten Projektzeitraum keine Vertriebsbemühungen nachzuweisen sind (Benutzungsschonfrist). Gleiches gilt, wenn das Projekt sich nur kurzfristig der Forschung widmet und langfristig einen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen anstrebt. Im Übrigen ist eine Markeneintragung durch ein Projekt weniger sinnvoll.
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