Schlagwortarchiv für: Newsbeitrag

Mit Video: Starkes Bild aus NRW beim University:Future Festival 2026

Es war ein Sommerfest der besonderen Art in NRW: Bei über 30 Grad fand im Unperfekthaus im Herzen der Essener Innenstadt die NRW:Stage im Rahmen des renommierten University:Future Festival (U:FF) statt. Fast 200 Besucherinnen und Besucher und fast 500 digitale Teilnehmende freuten sich über acht Stunden Austausch und Inspiration und ein XXL-Programm mit über 30 Beiträgen zur Zukunft der Hochschullehre. Ausgerichtet wurde die U:FF-Partnerbühne zum insgesamt dritten Mal von ORCA.nrw – in diesem Jahr in Zusammenarbeit mit acht Partner-Institutionen aus NRW.

Bei der Eröffnung am Montagmorgen wurde es eng auf der Hauptbühne. Moderator und ORCA.nrw-Geschäftsführer PD Dr. Markus Deimann begrüßte jeweils eine Kollegin oder einen Kollegen der acht Partner-Institutionen, die an der Planung und Durchführung des U:FF beteiligt waren. Es war ein starkes Bild der Zusammenarbeit, das Martin Bovermann (moodle.nrw), Nadine Lordick (KI:edu.nrw), Dr. Carsten Bender (Kompetenzzentrum digitale Barrierefreiheit NRW), Klaus Vorkauf (ILIAS.nrw), Dr. Martina Emke (Netzwerk hdw nrw), Jan Smetana (Netzwerk Hochschuldidaktik NRW), PD Dr. Markus Deimann (Moderator, ORCA.nrw), Matthias Kostrzewa (digiLL), Serap Bilgin (Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw) und Silke Kirberg (Co-Moderatorin, Hochschule Niederrhein) aus NRW sendeten.

Auf der Hauptbühne ging es nach der Eröffnung Schlag auf Schlag weiter. Insgesamt zehn Programmpunkte warteten auf die Besucherinnen und Besucher vor Ort sowie die mehreren Hundert digitalen Teilnehmer im Livestream. Neben einer Podiumsdiskussion zum Thema „Hochschullehre digital gestalten“ stellte zum Beispiel die Rechtsinformationsstelle von ORCA.nrw einen Fall des Monats vor, Tim Trappen von der Ruhr-Universität Bochum referierte über die Bereitstellung einer dezentralen souveränen KI-Infrastruktur und Dr. Jörg Horst und Tatiana Schenck stellten das Projekt Stack.nrw vor.

Auch von außerhalb Nordrhein-Westfalens gab es Input auf der Bühne: René Barth und Leon Noel Micheel von ProLudens aus Leipzig präsentierten das Game Development als didaktische Methode und Marie-Luise Schütt von der Universität Hamburg referierte über die Wichtigkeit von barrierefreien Materialien.

Wer vor Ort im Unperfekthaus war, konnte sich sein ganz individuelles Festivalprogramm zusammenstellen. Über den Tag verteilt wurden über 30 Beiträge von über 40 Beitragenden auf vier Etagen angeboten. Neben zahlreichen Workshops und Teaching Clinics sorgte auch das abwechslungsreiche Rahmenprogramm für Festival-Atmosphäre: So machte zum Beispiel Ellen Arimond vom Projekt KlimaOER den Klimawandel mithilfe ihres Klimakoffers erlebbar, mit der kreativen Postkartenaktion von Prof. Dr. Cornelia Fischer wurde das Verfassungsrecht lebendig. Bei gutem Essen und kühlen Getränken ließen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann den Tag ausklingen.

Dritte U:FF-Partnerbühne von ORCA.nrw

Nach 2023 und 2024 hat ORCA.nrw zum dritten Mal eine Partnerbühne beim U:FF ausgerichtet. Das Motto war in diesem Jahr „Under Pressure“. Die diesjährige Ausgabe des University:Future Festival läuft noch bis zum 24. Juni 2026 und ist wie gewohnt eine Kooperation von Hochschulforum Digitalisierung, Stiftung Innovation in der Hochschullehre und Stifterverband.

Mathe- und Chemie-Angebote gefragt: ORCA.nrw beim Teachers’ Day an der Ruhr-Universität

Am Samstag lockte der 5. RUB Teachers’ Day an die Ruhr-Universität Bochum (RUB) – und ORCA.nrw war mit einem Infostand mittendrin. Die Veranstaltung bot Lehrkräften, Lehramtsstudierenden und Bildungsinteressierten die Möglichkeit, sich über Entwicklungen in der Lehrerbildung auszutauschen und neue Impulse für die eigene Unterrichtspraxis zu gewinnen.

Der Stand von ORCA.nrw stieß dabei auf reges Interesse: Zahlreiche Besucherinnen und Besucher informierten sich über die kostenlosen Unterstützungsangebote für den Studieneinstieg. Besonders gefragt waren die Online-Kurse im Bereich Mathematik (studiVEMINT und OMB+) sowie der Online-Brückenkurs Chemie. Wiebke Breustedt, Linda Esch und Gunnar Sandkühler aus dem ORCA.nrw-Team präsentierten die Angebote und beantworteten gerne Fragen zu einzelnen Kursen und ihren Einsatzmöglichkeiten.

Die Rückmeldungen der Teilnehmenden waren durchweg positiv: Vor allem von der Vielfalt und Qualität der frei verfügbaren Angebote zeigten sie sich begeistert und nahmen so neue Ideen für den Einsatz in der Schule mit. Für ORCA.nrw sind Veranstaltungen wie der RUB Teachers’ Day wichtig, um mit Lehrkräften und Lehrerbildnern ins Gespräch zu kommen, Bedarfe zu erkennen und die Angebote des Landesportals bekannter zu machen. Auch der Austausch mit anderen Ausstellenden war für das ORCA.nrw-Team bereichernd. Organisiert wurde die Veranstaltung von der RUB Professional School of Education.

Dürfen Bilder und Grafiken aus Bibliotheken in Lehrmaterialien verändert werden? – Fall des Monats Juli ’26

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangslage

Im Rahmen eines Lehr-/Lernprojekts werden mehrere Collagen erzeugt, in welchen Elemente von Bildern und Grafiken aus kommerziellen Bibliotheken verändert und teilweise übernommen wurden. Hierbei sollen die Collagen sich kreativ mit den verwendeten Bildern und Grafiken auseinandersetzen. Das Lern-/Lehrprojekt soll unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden. Es stellen sich mehrere rechtliche Fragen: Wie sind Bilder und Grafiken rechtlich geschützt? Dürfen die vollständigen Grafiken oder Elemente daraus verändert in ein Lehrprojekt aufgenommen werden? Müssen die übernommenen Elemente aus der CC-Lizenz ausgenommen werden?

Rechtliche Bewertung

Bilder und Grafiken sind i.d.R. urheberrechtlich geschützt. Hierfür müssen sie eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sein, womit sie ein sog. „Werk“ wären (§ 1 UrhG). Zwar müssen diese Schöpfungen noch ein Mindestmaß an kreativer Leistung enthalten (Schöpfungshöhe), die Ansprüche daran sind allerdings regelmäßig gering (sog. „kleine Münze“). Sofern die Bilder und Grafiken diese Voraussetzungen erfüllen, kommt ihnen urheberrechtlicher Schutz zu, was in der Regel zu bejahen ist. Das gilt auch für einzelne Elemente, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Sollte ein Bild eine Fotografie sein, so kommt diesem – unabhängig von der Schöpfungshöhe – zudem das Leistungsschutzrecht des Lichtbildes gem. § 72 UrhG zu, welches hinsichtlich der Schutzreichweite – nicht aber der Dauer – dem Urheberrecht gleicht. Ein ggf. bestehendes Leistungsschutzrecht des Erzeugers der Bibliothek (Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers i.S.d. §§ 87a ff UrhG) an der Bibliothek selbst berührt den Schutz oder die Schutzlosigkeit einzelner Grafiken oder Bilder nicht.

Die Übernahme von Bildern oder Grafiken bzw. von selbstständig geschützten Elementen stellt eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Zugleich wird mit der Collage im Regelfall aber auch ein neues Werk geschaffen, welches selbst wiederum urheberrechtlich geschützt sein kann. Im Weiteren ist daher auch zu prüfen, ob eine Bearbeitung i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG vorliegt, sofern eine wesentliche Veränderung des Ursprungswerks vorgenommen wurde. Die Abgrenzung der Bearbeitung zur Vervielfältigung ist streitig, insbesondere, ob es sich bei der Bearbeitung um ein eigenständiges Verwertungsrecht handelt. Zumindest gewährt § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dem Urheber des Ursprungswerks aber ein gesondertes Zustimmungsrecht. Wird allerdings im neu geschaffenen Werk ein „hinreichender Abstand“ zum Ursprungswerk i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG gewahrt, so liegt keine Bearbeitung vor und es verbleibt bei der Vervielfältigung. Da es sich beim Vervielfältigungsrecht um ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers des Ursprungswerks handelt, kann ggf. auch ein Nutzungsrecht (Lizenz) für die vervielfältigende Handlung eingeräumt werden oder bereits vorliegen.

Sofern kein Nutzungsrecht am Ursprungswerk besteht, kann die Vervielfältigungshandlung allerdings dennoch gerechtfertigt sein, sofern eine Schrankenregelung einschlägig ist. Insbesondere die Schranke zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches des § 51a UrhG könnte hier infrage kommen. Der in der Alltagssprache eher selten zu findende Begriff des „Pastiches“ war allerdings lange streitig, da unklar war, was unter einem „Pastiche“ zu verstehen ist. Die Schranke selbst ist Ergebnis der Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG), womit es sich um europäisches Recht handelt, welches letztverbindlich durch den EuGH ausgelegt wird. Der EuGH hat sich am 14. April 2026 erstmals zum Begriff des Pastiches geäußert (EuGH, U. v. 14.04.2026 – C-590/23 – Metall auf Metall V): Demnach umfasst das Pastiche nur die offene Nutzung, nicht aber versteckte Imitationen oder gar Plagiate. Die offene Nutzung dient dem Zweck der Kunst- oder Meinungsfreiheit, wobei die Nutzung an vorbestehende Werke erinnert, allerdings zugleich auch Unterschiede zu diesen Werken aufweist. Dies sind beispielsweise eine kritische oder künstlerische Auseinandersetzung oder eine Hommage. Insoweit werden hierfür in der Regel schutzfähige und charakteristische Elemente aus dem Werk entnommen. Zugleich stellt das Pastiche aber auch keine Auffang-Schranke dar, um Nutzungshandlungen zu gestatten, die ggf. nicht durch andere Schranken gedeckt sind. Durch die Nutzung selbst soll ein kreativer Dialog mit den vorbestehenden Werken stattfinden. Insoweit wäre die Übernahme von Elementen aus Bildern und Grafiken nach § 51a S. 1 UrhG zulässig, wenn ein solcher kreativer Dialog stattfindet. Was allerdings genau unter einem solchen „kreativen Dialog“ zu verstehen ist, lässt die Rechtsprechung bisher offen.

Wird dagegen die Grafik oder das Bild vollständig übernommen und findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Grafik oder dem Bild statt, so wäre diese Handlung als Zitat zu sehen und von § 51 UrhG gedeckt. Anders als im Falle des § 51a UrhG ist allerdings bei einem Zitat gem. § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG die Quelle mit anzugeben.

Sofern die übernommenen Elemente der Grafiken oder Bilder dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen, sind bei Lizensierung der eigenen Materialien unter einer CC-Lizenz diese aus der Lizenz herauszunehmen, da – im Regelfall – keine Berechtigung zur Unterlizensierung besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzungshandlung auf Basis einer Schrankenregelung stattfindet.

Fazit

Die Verwendung von Elementen von Bildern und Grafiken oder auch die vollständige Übernahme ist nur in gewissen Fällen zulässig. Sofern die Bilder oder Grafiken geschützt sind, muss mit der Übernahme ein besonderer Zweck verfolgt werden. Dieser kann entweder in der inhaltlichen Auseinandersetzung und damit als Zitat erfolgen oder im Rahmen des „kreativen Dialogs“ und damit als Pastiche. Allerdings ist der Begriff des Pastiches – trotz der jüngsten Entscheidung des EuGH – nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet.

Weiterführende Literatur

Leistner, Mattias/Jussen, Rebecca, Die autonom-unionsrechtliche Auslegung des Pastichebegriffs, GRUR 2026, 763-768.

Austausch im Fachbereich: Vorfreude auf den OER-Fachtag am 1. Oktober steigt

Der OER-Fachtag von ORCA.nrw geht in die dritte Runde: Am 1. Oktober warten wieder Projektspotlights, Workshops und vor allem vielfältige Austauschmöglichkeiten auf alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei ORCA.nrw zählt der der OER-Fachtag neben der NRW:Stage beim University:Future Festival und der ORCA.nrw-Tagung (2. Dezember) zu den großen drei Veranstaltungen im Jahr.

Das Besondere dabei ist: Neben den fächerübergreifenden Programmpunkten gibt es beim OER-Fachtag verschiedene Angebote für einzelne Fachbereiche – wie zum Beispiel Wirtschaftswissenschaften, Elektrotechnik, Lehrkräftebildung, Theologie oder Zahnmedizin. Vernetzung und Erfahrungsaustausch im jeweiligen Fachbereich ist garantiert.

Auch die Eröffnungs-Keynote hält in diesem Jahr wieder ein spannendes Thema bereit: Bonny Brandenburger von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder bringt unter dem Titel „Teilen, remixen, prompten? Wie GenKI offene Bildungspraktiken verändert“ ihre Erfahrungen mit nach NRW.

PD Dr. Markus Deimann, Geschäftsführer von ORCA.nrw, sagt: „Der OER-Fachtag ORCA.nrw darf auch in diesem Jahr in unserem Veranstaltungskalender nicht fehlen. Wir als Landesportal wollen Lehrende aus NRW zusammenbringen, und dafür ist der Fachtag prädestiniert. Er bietet die perfekte Plattform, um sich mit Kolleginnen und Kollegen aus der eigenen Fachrichtung hochschulübergreifend auszutauschen.“

Daniel Diekmann, OER-Referent bei ORCA.nrw und verantwortlich für die Organisation des Fachtags: „Vom eröffnenden Kurzimpuls bis zu den verschiedenen fachspezifischen Workshops – der Fachtag bietet in diesem Jahr wieder ein vielfältiges Programm. Es ist schön zu sehen, dass auch 2026 wieder neue Fachrichtungen im Programm zu finden sind. Wir freuen uns sehr auf den Austausch.“

Die Teilnahme am OER-Fachtag ist wie gewohnt kostenlos, alle Veranstaltungen finden digital statt. Eine Anmeldung ist hier möglich.

Nordrhein-westfälische Hochschulen bündeln ihre KI-Kompetenzen im KI:Expertisezentrum.nrw

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz in Forschung, Studium und Lehre sowie in der Hochschulverwaltung ist nicht mehr wegzudenken. Mit dem neuen KI:Expertisezentrum.nrw soll allen Studentinnen und Studenten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Forschung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen der zuverlässige, datenschutzkonforme Zugang zu generativen KI-Modellen erleichtert und KI-Kompetenz aufgebaut werden. Dazu werden die Kompetenzen von KI:edu.nrw, KI:connect.nrw und Open Source-KI.nrw unter einem Dach gebündelt. Am 1. Juli 2026 nimmt das neue KI:Expertisezentrum.nrw seine Arbeit auf. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft fördert das Projekt mit rund 15,4 Millionen Euro bis Ende 2030. 

Wissenschaftsministerin Ina Brandes: „Künstliche Intelligenz ist im Alltag der Menschen allgegenwärtig – über Chatbots, bei ärztlichen Untersuchungen und Diagnosen, selbst in der Kunst und Musik. Überall, wo wir uns von KI unterstützen lassen, müssen Nutzungskompetenz und Datensicherheit gewährleistet sein – unabhängig von einzelnen kommerziellen Anbietern. Das KI:Expertisezentrum.nrw ist ein Meilenstein, damit an allen nordrhein-westfälischen Hochschulen der Umgang mit der Schlüsseltechnologie selbstverständlicher und besser wird. Damit stärken wir Nordrhein-Westfalens Vorreiterrolle im Bereich KI in der Hochschulbildung.“  

Das KI:Expertisezentrum.nrw richtet den Blick neben Studium und Lehre auch auf die Hochschulverwaltung und insbesondere darauf, wie die Hochschulverwaltung durch KI unterstützt werden kann. Es gibt drei konkrete Handlungsfelder im Projekt:

  • Kompetenz: Lehrende, Studierende und Mitarbeitende der Verwaltung sollen gezielt durch Schulungen, Beratungen und Vernetzung unterstützt werden, um KI-Kompetenzen breit zu verankern. Zudem werden Rechtsfragen zentral für die nordrhein-westfälschen Hochschulen geklärt. Damit wird die Arbeit des Projekts KI:edu.nrw fortgesetzt.
  • Inferenz: Es werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass Hochschulen auf zentral gehostete Open Source- beziehungsweise Open Weight-KI-Modelle zugreifen können. Hierfür wird im Rahmen der DH.NRW auch eine gemeinsame Hardware-Infrastruktur betrieben, damit die Kontrolle über die Technologie und Daten in Hochschulhand verbleibt und die Unabhängigkeit von kommerziellen Anbietern gewährleistet ist. Hier werden die Vorarbeiten aus dem Projekt Open Source-KI.nrw genutzt.
  • Apps: Zentraler Baustein ist eine landesweite Plattform, die Hochschulen den Zugang zu kommerziellen und nicht-kommerziellen KI-Modellen ermöglicht. Diesen im Projekt KI:connect.nrw entwickelten Dienst nutzen viele Hochschulen bereits. Das neue Projekt wird zudem einen Akzent auf faktentreue Antworten von KI-Modellen legen und in Verwaltung sowie Studium und Lehre die Programmierung von Spezialanwendungen koordinieren und umsetzen.

Dr. Peter Salden, Leiter KI:Expertisezentrum.nrw an der Ruhr-Universität Bochum: „Ich freue mich sehr, dass das Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie alle 36 staatlichen Hochschulen unser Vorhaben unterstützen. Das KI:Expertisezentrum.nrw wird Kompetenzbildung, Softwareentwicklung und die Bereitstellung von Hardware-Infrastruktur unter einem Dach vereinen. Nordrhein-Westfalen schafft damit eine deutschlandweit einzigartige und in meinen Augen vorbildliche Struktur, wie man die KI-Transformation an Hochschulen gemeinschaftlich angehen kann.“

Die Ruhr-Universität Bochum übernimmt die Konsortialführung des KI:Expertisezentrums.nrw. Weitere Beteiligte sind die RWTH Aachen, die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die Universität zu Köln, die FernUniversität Hagen, die Technische Hochschule Köln und die Fachhochschule Dortmund. 

Hintergrund

Im KI:Expertisezentrum.nrw werden die bislang geförderten Projekte KI:edu.nrw, KI:connect.nrw und Open Source-KI.nrw in einem gemeinsamen Projekt zusammengeführt. Die Synergien werden genutzt, um die KI-Aktivitäten der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen strategisch auszurichten und die digitale Souveränität der Hochschulen auszubauen. Weitere Informationen unter: https://ki-expertisezentrum.nrw/  

Grundlage ist ein in 2025 veröffentlichtes Strategiepapier der DH.NRW, das die Bündelung von Kompetenzen, Ressourcen und Infrastrukturen empfiehlt. Das KI:Expertisezentrum.nrw ist das bislang größte unter dem Dach der DH.NRW geförderte Projekt (siehe auch: https://ki-edu-nrw.ruhr-uni-bochum.de/neues-ki-strategiepapier-fuer-die-nrw-hochschulen/).

Die DH.NRW (Digitale Hochschule NRW) ist eine Kooperationsgemeinschaft von 41 Hochschulen in Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft. Ziel ist es, die digitale Transformation im Hochschulbereich durch gemeinsame Strategien und hochschulübergreifende digitale Servicestrukturen voranzutreiben.

ORCA.nrw erhält Comenius-EduMedia-Siegel für seinen Chatbot für Videos

Besondere Ehre für ORCA.nrw: Das Landesportal für Studium und Lehre ist mit dem Comenius-EduMedia-Siegel 2026 ausgezeichnet worden. In der Kategorie „Digitales Bildungsprodukt“ würdigte die Jury den ORCA.nrw-Chatbot für Videos als herausragendes Medienprodukt im Bildungsbereich. Das Comenius-EduMedia-Siegel nahm IT-Koordinator Gunnar Sandkühler für ORCA.nrw entgegen. Die Preise werden seit über 30 Jahren von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien e.V. verliehen, die diesjährige Ausgabe fand vor über 100 Personen im Deelenhaus in Paderborn statt.

Der Chatbot war im Rahmen des Projekts „Verarbeitung von OER-Videos mit Großen Sprachmodellen für die Hochschullehre“ von ORCA.nrw in Zusammenarbeit mit dem KI-Servicezentrum West AI sowie dem Fraunhofer-Institut für Intelligente Analyse- und Informationssysteme (IAIS) entwickelt worden. Mithilfe von Künstlicher Intelligenz wird Lehrenden das Auffinden von passenden Lehr-Lern-Videos erleichtert. Knapp 2.000 über das Landesportal veröffentlichte Videos können bereits durchsucht werden, ohne dass sie angeschaut werden müssen. Nutzende erhalten innerhalb weniger Sekunden eine Auflistung, in welchen Videos zu welchem Zeitstempel ihr angefragter Inhalt zu finden ist. Das erspart Zeit bei der Vorbereitung von Veranstaltungen.

Gunnar Sandkühler mit dem Comenius-Siegel

„Wir freuen uns sehr, dass unsere Arbeit mit dem Comenius-Siegel belohnt wird. Unser Projekt hat gezeigt, dass es mit einer guten Idee möglich ist, auch in zeitlich überschaubarem Rahmen ein Produkt zu entwickeln und – vor allem – zu veröffentlichen, das direkt einen Mehrwert liefert. Unser großer Dank gilt unseren Projektpartnern von West AI und IAIS für die herausragende Zusammenarbeit“, sagt Gunnar Sandkühler, IT-Koordinator von ORCA.nrw.

Was muss ich bei Schriftarten in OER-PDFs beachten? – Fall des Monats Juni ’26

Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangslage

Eine Hochschule erstellt digitale Lehrmaterialien, die als PDF-Dateien im Internet veröffentlicht und unter einer Creative-Commons-Lizenz bereitgestellt werden sollen. Für die Gestaltung wird eine in der verwendeten Softwareumgebung vorhandene Standardschrift genutzt. Beim PDF-Export wird die Schrift eingebettet, damit das Dokument auf unterschiedlichen Endgeräten korrekt dargestellt werden kann. Die vollständige, eigenständig installierbare Schriftdatei wird nicht gesondert weitergegeben. Fraglich ist, ob die Nutzung und Einbettung der Schrift der Veröffentlichung entgegenstehen.

Rechtliche Bewertung

Maßgeblich ist zunächst die Unterscheidung zwischen der Schriftart als sichtbarer Gestaltung und dem Font als technischer Datei.

1. Schriftart als Gestaltung

Schriftarten können als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 UrhG jedoch eine persönliche geistige Schöpfung. Bei einfachen, klaren und zweckgerichteten Standardschriften, wie sie typischerweise in wissenschaftlichen Texten, Präsentationen oder Lehrmaterialien verwendet werden, wird diese Schutzschwelle regelmäßig nicht erreicht sein. Anders kann dies bei besonders eigentümlichen Zier-, Schmuck- oder Displayschriften liegen.

Fehlt es an einem urheberrechtlich geschützten Schriftbild, ist die bloße Verwendung der Schriftart zur Darstellung des Textes grundsätzlich unproblematisch. Die damit erstellten Texte stellen dann keine Vervielfältigung eines geschützten Schriftbildes dar und dürfen grundsätzlich verwendet werden.

2. Designrechtlicher Schutz

Daneben kann ein designrechtlicher Schutz in Betracht kommen. Nach § 2 Abs. 1 DesignG setzt dieser Neuheit und Eigenart voraus. Eigenart liegt nach § 2 Abs. 3 DesignG vor, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von älteren Designs unterscheidet. Ein eingetragenes Design entsteht nach § 11 DesignG grundsätzlich erst durch Anmeldung und Eintragung. Bei gewöhnlichen Standardschriften wird dieser Schutz in der Praxis häufig nicht ausschlaggebend sein.

3. Fontdatei, Hints und Lizenzbedingungen

Von der Schriftart zu unterscheiden ist der Font als technische Datei. Er enthält die Informationen, mit denen das Schriftbild digital erzeugt wird. Dazu können bei Vektorschriften auch sogenannte Hints gehören, also technische Steuerungsinformationen zur optimierten Darstellung bei unterschiedlichen Größen, Auflösungen oder Ausgabegeräten. Soweit solche Bestandteile eine programmierte Steuerungsleistung enthalten, kann ein Schutz als Computerprogramm nach § 69a UrhG in Betracht kommen. Zustimmungsbedürftige Handlungen ergeben sich dann insbesondere aus § 69c UrhG, etwa für Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung. Auch wenn das sichtbare Schriftbild selbst nicht geschützt ist, kann die technische Nutzung des Fonts daher lizenzabhängig sein. Diese Lizenzabhängigkeit betrifft jedoch nicht ohne Weiteres den Inhalt des Dokuments. Sie bezieht sich vor allem auf die Nutzung der Fontdatei und ihrer technischen Bestandteile.

4. PDF-Einbettung und CC-Lizenz

Die Einbettung einer Schrift in ein PDF ist nicht ohne Weiteres mit der Weitergabe einer vollständigen, installierbaren Fontdatei gleichzusetzen. Wird die Schrift nur dokumentbezogen eingebettet, damit das konkrete PDF korrekt angezeigt werden kann, werden die dahinterliegenden Fonts regelmäßig nicht als selbstständig nutzbare Dateien bereitgestellt. Gleichwohl muss auch diese Einbettung von der jeweiligen Fontlizenz gedeckt sein. Die Creative-Commons-Lizenz des PDFs ersetzt diese Prüfung nicht. Sie kann nur Rechte an dem Lehrmaterial einräumen, über die die Hochschule selbst verfügen darf. Rechte an eingebetteten Schriften, Fontdateien oder technischen Bestandteilen werden dadurch nicht automatisch mitlizenziert.

Fazit

Die Veröffentlichung des PDFs ist nicht schon deshalb problematisch, weil eine bestimmte Schrift verwendet wird. Soweit das Schriftbild selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist, dürfen die damit erstellten Texte grundsätzlich als OER veröffentlicht werden. Gesondert zu prüfen bleibt jedoch die technische Nutzung der Fontdatei, insbesondere ihre Einbettung in das PDF. Wird die Schrift rechtmäßig genutzt, erlaubt die Lizenz die dokumentbezogene PDF-Einbettung und wird keine vollständige, eigenständig installierbare Fontdatei weitergegeben, spricht regelmäßig viel für die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Für die Lehrpraxis empfiehlt sich, bei OER-Materialien möglichst auf gängige Standard- oder offen lizenzierte Schriften zurückzugreifen, das PDF nur mit dokumentbezogener Schrifteinbettung zu exportieren und keine vollständige, eigenständig installierbare Fontdatei weiterzugeben. Bei der Wahl und Ausweisung der Creative-Commons-Lizenz sollte zudem deutlich werden, dass die gewählte CC-Lizenz das Lehrmaterial selbst erfasst, nicht aber eingebettete Schriftdateien oder sonstige Drittbestandteile, an denen keine eigenen Rechte eingeräumt werden können.

Tag der offenen Tür an der TH Köln: Mathematik-Angebote von ORCA.nrw bei Studieninteressierten beliebt

In NRW finden zurzeit die Wochen der Studienorientierung statt, und ORCA.nrw ist mittendrin. Auch beim Tag der offenen Tür an der Technischen Hochschule in Köln war das Landesportal für Studium und Lehre mit einem Stand vertreten.

Bei bestem Wetter stellten Dr. Joachim Preusse und Daniel Diekmann (im Bild) aus der ORCA.nrw-Geschäftsstelle den Studieninteressierten die Unterstützungsangebote vor. Gerade für den Übergang von der Schule zur Hochschule bieten sie einen besonderen Mehrwert und sind zudem kostenfrei nutzbar. Besonders angetan zeigten sich die angehenden Studierenden an der TH Köln von den Online-Tests und -Kursen im Bereich Mathematik.

Mit dem WINT-Check kann man digital herausfinden, wie gut man im Bereich Mathematik fürs Studium gerüstet ist. Sein Schulmathe kann man im Anschluss ganz einfach mithilfe der umfangreichen Online-Kurse studiVEMINT und OMB+ auffrischen. Dabei muss nicht der gesamte Kurs bearbeitet werden, sondern es können einzelne der bis zu 13 Wissensbereiche durchlaufen werden. Sollten dabei Fragen aufkommen, bietet ORCA.nrw mit dem Mathe-Helpdesk noch persönliche Beratung.

Neben den Inhalten zu Mathematik finden sich unter dem Motto „Starker Start ins Studium“ auch Unterstützungsangebote im Bereich Sprach- und Textverständnis. Mit dem Online-Kurs wird man schnell und unkompliziert auf die speziellen sprachlichen Herausforderungen im Studium vorbereitet. Zudem gibt es auf ORCA.nrw Online-Brückenkurse in den Fachbereichen Physik und Chemie.

ORCA.nrw auf Social Media
Wer mehr über die Angebote von ORCA.nrw erfahren will, kann @starkerstartinsstudium auf TikTok, Instagram und YouTube folgen. Auf den Kanälen werden regelmäßig Inhalte aus den Online-Test und -Kursen präsentiert. Thematisch geht es dabei um Mathematik, Physik und Chemie. Zudem werden nützliche Tipps zu Themen wie wissenschaftlichem Arbeiten oder Lernstrategien gegeben.  

Ist Mythos zu gefährlich für den Markt? – KI-News mit Prof. Paaßen

Die Schlagzeilen der vergangenen Wochen hatten es in sich: Das Sprachmodell Mythos der Firma Anthropic sei angeblich so schlau, dass es zu gefährlich wäre, veröffentlicht zu werden. Benjamin Paaßen, Juniorprofessor und KI-Experte an der Universität Bielefeld, schaut genau hin und erklärt, was an der Geschichte dran ist.

Zudem beantwortet er die Frage, warum auf einmal alle MacMinis ausverkauft zu sein scheinen und ein Überblick über die vielfältigen KI-Unterstützungsangebote aus NRW darf in Folge sechs auch nicht fehlen.

Alle weiteren Folgen finden Sie hier.

Sie haben eine Frage zum Thema „KI in der Lehre“? Schicken Sie uns gerne eine Mail und wir beantworten sie in einer der kommenden Ausgaben.