Dürfen Bilder und Grafiken aus Bibliotheken in Lehrmaterialien verändert werden? – Fall des Monats Juli ’26
Das Team der Rechtsinformationsstelle ORCA.nrw unterstützt Lehrende aus Nordrhein-Westfalen bei rechtlichen Fragen. Im Format „Fall des Monats“ stellt es regelmäßig einen besonderen Sachverhalt vor, der sich aus einer zu bearbeitenden Anfrage oder aus aktueller Rechtsprechung ergibt.

Ausgangslage
Im Rahmen eines Lern-/Lehrprojektes werden mehrere Collagen erzeugt, in welchen Elemente von Bildern und Grafiken aus kommerziellen Bibliotheken verändert und teilweise übernommen wurden. Hierbei sollen die Collagen sich kreativ mit den verwendeten Bildern und Grafiken auseinandersetzen. Das Lern-/Lehrprojekt soll unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden. Es stellen sich mehrere rechtliche Fragen: Wie sind Bilder und Grafiken rechtlich geschützt? Dürfen die vollständigen Grafiken oder Elemente daraus verändert in ein Lehrprojekt aufgenommen werden? Müssen die übernommenen Elemente aus der CC-Lizenz ausgenommen werden?
Rechtliche Bewertung
Bilder und Grafiken sind i.d.R. urheberrechtlich geschützt. Hierfür müssen sie eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sein, womit sie ein sog. „Werk“ wären (§ 1 UrhG). Zwar müssen diese Schöpfungen noch ein Mindestmaß an kreativer Leistung enthalten (Schöpfungshöhe), die Ansprüche daran sind allerdings regelmäßig gering (sog. „kleine Münze“). Sofern die Bilder und Grafiken diese Voraussetzungen erfüllen, kommt ihnen urheberrechtlicher Schutz zu, was in der Regel zu bejahen ist. Das gilt auch für einzelne Elemente, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Sollte ein Bild eine Fotografie sein, so kommt diesem – unabhängig von der Schöpfungshöhe – zudem das Leistungsschutzrecht des Lichtbildes gem. § 72 UrhG zu, welches hinsichtlich der Schutzreichweite – nicht aber der Dauer – dem Urheberrecht gleicht. Ein ggf. bestehendes Leistungsschutzrecht des Erzeugers der Bibliothek (Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers i.S.d. §§ 87a ff UrhG) an der Bibliothek selbst berührt den Schutz oder die Schutzlosigkeit einzelner Grafiken oder Bilder nicht.
Die Übernahme von Bildern oder Grafiken bzw. von selbstständig geschützten Elementen stellt eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Zugleich wird mit der Collage im Regelfall aber auch ein neues Werk geschaffen, welches selbst wiederum urheberrechtlich geschützt sein kann. Im Weiteren ist daher auch zu prüfen, ob eine Bearbeitung i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG vorliegt, sofern eine wesentliche Veränderung des Ursprungswerks vorgenommen wurde. Die Abgrenzung der Bearbeitung zur Vervielfältigung ist streitig, insbesondere, ob es sich bei der Bearbeitung um ein eigenständiges Verwertungsrecht handelt. Zumindest gewährt § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dem Urheber des Ursprungswerks aber ein gesondertes Zustimmungsrecht. Wird allerdings im neu geschaffenen Werk ein „hinreichender Abstand“ zum Ursprungswerk i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG gewahrt, so liegt keine Bearbeitung vor und es verbleibt bei der Vervielfältigung. Da es sich beim Vervielfältigungsrecht um ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers des Ursprungswerks handelt, kann ggf. auch ein Nutzungsrecht (Lizenz) für die vervielfältigende Handlung eingeräumt werden oder bereits vorliegen.
Sofern kein Nutzungsrecht am Ursprungswerk besteht, kann die Vervielfältigungshandlung allerdings dennoch gerechtfertigt sein, sofern eine Schrankenregelung einschlägig ist. Insbesondere die Schranke zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches des § 51a UrhG könnte hier infrage kommen. Der in der Alltagssprache eher selten zu findende Begriff des „Pastiches“ war allerdings lange streitig, da unklar war, was unter einem „Pastiche“ zu verstehen ist. Die Schranke selbst ist Ergebnis der Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG), womit es sich um europäisches Recht handelt, welches letztverbindlich durch den EuGH ausgelegt wird. Der EuGH hat sich am 14. April 2026 erstmals zum Begriff des Pastiches geäußert (EuGH, U. v. 14.04.2026 – C-590/23 – Metall auf Metall V): Demnach umfasst das Pastiche nur die offene Nutzung, nicht aber versteckte Imitationen oder gar Plagiate. Die offene Nutzung dient dem Zweck der Kunst- oder Meinungsfreiheit, wobei die Nutzung an vorbestehende Werke erinnert, allerdings zugleich auch Unterschiede zu diesen Werken aufweist. Dies sind beispielsweise eine kritische oder künstlerische Auseinandersetzung oder eine Hommage. Insoweit werden hierfür in der Regel schutzfähige und charakteristische Elemente aus dem Werk entnommen. Zugleich stellt das Pastiche aber auch keine Auffang-Schranke dar, um Nutzungshandlungen zu gestatten, die ggf. nicht durch andere Schranken gedeckt sind. Durch die Nutzung selbst soll ein kreativer Dialog mit den vorbestehenden Werken stattfinden. Insoweit wäre die Übernahme von Elementen aus Bildern und Grafiken nach § 51a S. 1 UrhG zulässig, wenn ein solcher kreativer Dialog stattfindet. Was allerdings genau unter einem solchen „kreativen Dialog“ zu verstehen ist, lässt die Rechtsprechung bisher offen.
Wird dagegen die Grafik oder das Bild vollständig übernommen und findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Grafik oder dem Bild statt, so wäre diese Handlung als Zitat zu sehen und von § 51 UrhG gedeckt. Anders als im Falle des § 51a UrhG ist allerdings bei einem Zitat gem. § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG die Quelle mit anzugeben.
Sofern die übernommenen Elemente der Grafiken oder Bilder dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen, sind bei Lizensierung der eigenen Materialien unter einer CC-Lizenz diese aus der Lizenz herauszunehmen, da – im Regelfall – keine Berechtigung zur Unterlizensierung besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzungshandlung auf Basis einer Schrankenregelung stattfindet.
Fazit
Die Verwendung von Elementen von Bildern und Grafiken oder auch die vollständige Übernahme ist nur in gewissen Fällen zulässig. Sofern die Bilder oder Grafiken geschützt sind, muss mit der Übernahme ein besonderer Zweck verfolgt werden. Dieser kann entweder in der inhaltlichen Auseinandersetzung und damit als Zitat erfolgen oder im Rahmen des „kreativen Dialogs“ und damit als Pastiche. Allerdings ist der Begriff des Pastiches – trotz der jüngsten Entscheidung des EuGH – nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet.
Weiterführende Literatur
Leistner, Mattias/Jussen, Rebecca, Die autonom-unionsrechtliche Auslegung des Pastichebegriffs, GRUR 2026, 763-768.
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